Binnenschifffahrts-Statistikverordnung 2005
Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
Auf Grund der §§ 4 bis 6 sowie 8 und 9 sowie der Anlage I Z 13 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet
Erhebungsmerkmale gemäß § 5 für den Güterverkehr
für das Wasserfahrzeug
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen und zur Aufhebung der Richtlinie 80/1119/EWG, ABl. Nr. L 264 vom 25.09.2006, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1304/2007, ABl. Nr. L 290 vom 08.11.2007 S. 14, im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 1365/2006“, Erhebungen über den Binnenschiffsverkehr auf der Wasserstraße Donau (§ 15 Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997) durchzuführen und darüber eine Statistik zu erstellen.
Anzahl der jeweils zu Berg und zu Tal fahrenden
§ 2. Die Erhebungen des Güterverkehrs sind zu gliedern nach
§ 3. Ausgenommen von den Erhebungen des Güterverkehrs sind
§ 4. Die Erhebungen sind über jeden Kalendermonat monatlich durchzuführen.
§ 5. Es sind für den Güterverkehr die in der Anlage 1 und für den Schiffsverkehr die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung angeführten Merkmale zu erheben.
§ 6. Die Erhebungen sind in Form einer Vollerhebung durch Befragung der Auskunftspflichtigen durchzuführen.
§ 7. (1) Die Auskunft gemäß Anlage 1 haben zu erteilen
(2) Die Auskunft über die Erhebungsmerkmale gemäß Anlage 2 haben die Schleusenaufsichten zu erteilen.
(3) Stellt die Bundesanstalt Statistik Österreich fest, dass die Auskunftspflichtigen gemäß Abs. 1 ihrer Verpflichtung nicht vollständig nachgekommen sind, so sind die Leiter der inländischen Vertretung des den Transport durchführenden Schifffahrtstreibenden (Agentie) zur ergänzenden Auskunft verpflichtet.
§ 8. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen. Auf Verlangen sind die Erhebungsformulare auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.
§ 9. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten Erhebungsformulare zeitgerecht, vollständig und dem besten Wissen entsprechend auszufüllen.
(2) Die ausgefüllten Erhebungsformulare sind unmittelbar zu übergeben
(3) Die ausgefüllten Erhebungsformulare sind gesammelt bis spätestens zum 15. des der Berichtsperiode folgenden Monats an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln
(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Weg erfolgen kann.
(5) Die elektronisch übermittelten Meldungen gemäß § 8.02 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. II Nr. 289/2011, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 410/2011, können zu diesem Zweck an die Bundesanstalt Statistik Österreich weitergeleitet werden.
§ 10. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat monatlich bis spätestens zum Ablauf des dritten der Berichtsperiode folgenden Monats die Binnenschifffahrtsstatistik entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 zu erstellen, dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) zu übermitteln und zu veröffentlichen.
§ 11. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 12. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Statistik im Bereich der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrts-Statistikverordnung), BGBl. II Nr. 147/2003, außer Kraft.