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20004067 AT

Umstellung der Urkundensammlung des Firmenbuchs auf ADV

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Umstellung der Urkundensammlung des Firmenbuchs auf ADV

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Kurztitel

Umstellung der Urkundensammlung des Firmenbuchs auf ADV

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 125/2005

Inkrafttretensdatum

11.05.2005

Langtitel

Zweite Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Umstellung der Urkundensammlung des Firmenbuchs auf ADV

StF: BGBl. II Nr. 125/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 28 des Firmenbuchgesetzes (FBG), BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2004, wird verordnet

Bundesrecht Umstellung der Urkundensammlung des Firmenbuchs auf ADV

§ 1. Die Umstellung der Urkundensammlung des Firmenbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung wird für die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz angeordnet.

Bundesrecht Umstellung der Urkundensammlung des Firmenbuchs auf ADV

§ 2. Der Beginn der Umstellung und der Hinweis, dass ab dem Beginn der Umstellung einlangende Urkunden nur mehr elektronisch gespeichert werden, werden vom Gericht über die Internethomepage der Justiz kundgemacht.

Bundesrecht Umstellung der Urkundensammlung des Firmenbuchs auf ADV

§ 3. (1) Die Umstellung hat sich auf die neu einlangenden Urkunden zu beschränken.

(2) Die für die Urkundensammlung bestimmten Urkunden sind

(3) Durch die Vornahme der Speicherung bestätigt das Gericht die Übereinstimmung des Abbilds mit dem Original.

Bundesrecht Umstellung der Urkundensammlung des Firmenbuchs auf ADV

§ 4. Die Verordnung BGBl. II Nr. 511/2004 wird aufgehoben.

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