Umstellung der Urkundensammlung des Firmenbuchs auf ADV
Gesetzestext (5 Artikel)
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Kurztitel
Umstellung der Urkundensammlung des Firmenbuchs auf ADV
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 125/2005
Inkrafttretensdatum
11.05.2005
Langtitel
Zweite Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Umstellung der Urkundensammlung des Firmenbuchs auf ADV
StF: BGBl. II Nr. 125/2005
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 28 des Firmenbuchgesetzes (FBG), BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2004, wird verordnet
§ 1. Die Umstellung der Urkundensammlung des Firmenbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung wird für die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz angeordnet.
§ 2. Der Beginn der Umstellung und der Hinweis, dass ab dem Beginn der Umstellung einlangende Urkunden nur mehr elektronisch gespeichert werden, werden vom Gericht über die Internethomepage der Justiz kundgemacht.
§ 3. (1) Die Umstellung hat sich auf die neu einlangenden Urkunden zu beschränken.
(2) Die für die Urkundensammlung bestimmten Urkunden sind
(3) Durch die Vornahme der Speicherung bestätigt das Gericht die Übereinstimmung des Abbilds mit dem Original.
§ 4. Die Verordnung BGBl. II Nr. 511/2004 wird aufgehoben.