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20004023 AT

Auslandsverwendungsverordnung

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Bundesrecht Auslandsverwendungsverordnung

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Kurztitel

Auslandsverwendungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 107/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

22.04.2005

Abkürzung

AVV

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Langtitel

Verordnung der Bundesregierung über Kostenersätze auf Grund von Auslandsverwendungen von Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes (Auslandsverwendungsverordnung – AVV)

StF: BGBl. II Nr. 107/2005

Änderung

BGBl. II Nr. 89/2006

BGBl. II Nr. 52/2007

BGBl. II Nr. 364/2007

BGBl. I Nr. 96/2007 (NR: GP XXIII RV 296 AB 367 S. 42. BR: 7809 AB 7841 S. 751.)

BGBl. II Nr. 476/2008

BGBl. II Nr. 478/2009

BGBl. II Nr. 391/2010

BGBl. II Nr. 34/2012 (Betragsanpassung durch K)

BGBl. II Nr. 405/2012 (Betragsanpassung durch K)

BGBl. II Nr. 442/2013 (Betragsanpassung durch K)

BGBl. II Nr. 381/2014 (Betragsanpassung durch K)

BGBl. II Nr. 398/2015 (Betragsanpassung durch K)

BGBl. II Nr. 407/2016 (Betragsanpassung durch K)

BGBl. II Nr. 360/2017 (Betragsanpassung durch K)

BGBl. II Nr. 343/2018 (Betragsanpassung durch K)

BGBl. II Nr. 406/2019 (Betragsanpassung durch K)

BGBl. II Nr. 541/2020 (Betragsanpassung durch K)

BGBl. II Nr. 554/2021 (Betragsanpassung durch K)

BGBl. II Nr. 500/2022 (Betragsanpassung durch K)

BGBl. II Nr. 217/2023

BGBl. II Nr. 421/2023 (Betragsanpassung durch K)

BGBl. II Nr. 414/2024 (Betragsanpassung durch K)

BGBl. II Nr. 326/2025 (Betragsanpassung durch K)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21g Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird verordnet

Schlagworte

e-rk3

BGBl. Nr. 54/1956, 2. Dienstrechts-Novelle 2007 (BGBl. I Nr. 96/2007)

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026

Gesetzesnummer

20004023

Dokumentnummer

NOR30004375

Bundesrecht Auslandsverwendungsverordnung

Die Feststellung der Höhe des Wohnkostenzuschusses erfolgt anhand des folgenden Bewertungsverfahrens. Hinsichtlich des objektivierten Wohnbedarfs der oder des Bediensteten entspricht ein Punkt gewöhnlich einer Werteinheit von einem Quadratmeter reiner Wohnfläche (siehe Punkt 3). Hinsichtlich des Mietpreisniveaus werden die Ergebnisse von standardisierten, internationalen, wirtschaftswissenschaftlichen Erhebungs- und Berechnungsverfahren, die auf aktuellen Daten beruhen sowie aktuelle Vergleichswerte am jeweiligen ausländischen Dienstort herangezogen.

Der objektivierte Wohnbedarf beträgt

60 Punkte

für die Beamtin oder Vertragsbedienstete bzw. den Beamten oder Vertragsbediensteten,

21 Punkte

für die Ehepartnerin oder den Ehepartner bzw. für die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner, für den sie oder er Anspruch auf Ehegattenzuschlag gemäß § 21a Z 7 GehG hat, und

12 Punkte

für jedes Kind, für das sie oder er Anspruch auf Kinderzuschlag gemäß § 21a Z 8 GehG hat.

Hinzu treten auf Grund der besonderen Lebens- und Wohnverhältnisse am ausländischen Dienstort

10 Punkte

(Ortsklasse I) bei einer Verwendung in allen Orten, die nicht ausdrücklich einer höheren Ortsklasse zugeordnet sind;

35 Punkte

(Ortsklasse II) bei einer Verwendung in Ankara, Astana, Baku, Bogotá, Brasilia, Buenos Aires, Caracas, Chengdu, Chişinău, Guatemala, Havanna, Istanbul, Kiew, Lima, Mexiko, Minsk, Moskau, Peking, Santiago de Chile, Santo Domingo, Sao Paulo, Shanghai, Tel Aviv oder Tiflis;

70 Punkte

(Ortsklasse III) bei einer Verwendung in Abu Dhabi, Abuja, Addis Abeba, Algier, Amman, Bagdad, Bangkok, Beirut, Dakar, Damaskus, Doha, Hanoi, Islamabad, Jakarta, Kairo, Kapstadt, Kuala Lumpur, Kuwait, Manila, Maskat, Nairobi, New Delhi, Pretoria, Rabat, Riyadh, Teheran, Tunis oder Tripolis.

Bei grundlegenden Änderungen der Lebens- und Wohnverhältnisse ist die Zuordnung zur jeweiligen Ortsklasse anzupassen.

Die Zuordnung neuer Dienstorte in die Ortsklassen hat nach Maßgabe der jeweiligen besonderen Lebens- und Wohnverhältnisse im Einzelfall zu erfolgen.

Der objektivierte Wohnbedarf erhöht sich bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 21c Abs. 1 Z 3 GehG um

wenn die oder der Bedienstete vorab die verbindliche Erklärung abgibt, dass sie oder er für die Gesamtdauer der jeweiligen Auslandsverwendung den Aufgaben der aktiven Kontaktpflege und Öffentlichkeitsarbeit auch in den Räumlichkeiten ihres oder seines Wohnobjektes nachkommen wird.

Die aktive Kontaktpflege und Öffentlichkeitsarbeit in den Räumlichkeiten ihres/seines Wohnobjektes hat die oder der Bedienstete durch Abhaltung von zumindest fünf Veranstaltungen jährlich in deren oder dessen Räumlichkeiten nachzuweisen.

Kann die oder der Bedienstete nach erfolgter Abgabe der verbindlichen Erklärung keinen Nachweis über die entsprechende Abhaltung von zumindest fünf Veranstaltungen jährlich erbringen ohne dass dafür Gründe maßgebend sind, die die oder der Bedienstete nicht selbst zu vertreten hat, ist der Wohnkostenzuschuss im Verhältnis der auf Grund der verbindlichen Erklärung zuerkannten zusätzlichen Punkte zum festgestellten objektivierten Gesamtwohnbedarf anteilig in dem Ausmaß, in dem der Zielwert verfehlt wurde, zu refundieren.

Objektivierter Wohnbedarf

Vorgabe

Beamtin bzw. Beamter oder Vertragsbedienstete bzw. Vertragsbediensteter

60 Punkte

Ehegattin bzw. Ehegatte oder eingetragene Partnerin bzw. eingetragener Partner

(21 Punkte)

___ Punkte

Kind(er)

(pro Kind 12 Punkte)

___ Punkte

Ortsklasse I, II oder III

(10, 35 oder 70 Punkte)

___ Punkte

Allfälliger Raumbedarf gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 7d

(10 oder 20 Punkte)

___ Punkte

___ Punkte

Die Höhe der Miete für ein Wohnobjekt hat dem Mietpreisniveau am ausländischen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten bzw. der oder des Vertragsbediensteten zu entsprechen (preisliche Angemessenheit). Diese wird für den jeweiligen ausländischen Dienstort auf Basis von Ergebnissen von standardisierten, internationalen, wirtschaftswissenschaftlichen Erhebungs- und Berechnungsverfahren, die auf zeitnahen Daten beruhen, und von aktuellen Vergleichs- und Erfahrungswerten von Anmietungen anderer Bediensteter des Bundes am gleichen ausländischen Dienstort berechnet und stellt den Richtpreis für die Anmietung einer Wohnung dar. Wenn es am ausländischen Dienstort üblich ist, dass bei der Vertragsgestaltung der Mietpreis bereits allgemeine betriebsunabhängige Betriebskosten und öffentliche Abgaben oder Kosten gemäß § 4 (2) Z 3 beinhaltet, ist dies bei Ermittlung des Richtpreises entsprechend zu berücksichtigen und ausdrücklich anzuführen ("Richtpreis samt verbrauchsunabhängige Betriebskosten"). Stellt sich heraus, dass die voraussichtlichen Mietkosten für ein Wohnobjekt der oder des Bediensteten gegenüber dem ermittelten Richtpreis überhöht sind, kann diese oder dieser in begründeten Fällen ergänzend durch die Vorlage detaillierter Angaben über zumindest drei weitere besichtigte, gleich geeignete sowie angemessene Vergleichswohnungen in angemessenen Wohnregionen berechnet werden.

Die Beurteilung und Bestätigung der Angemessenheit der Wohnung, welche die oder der Bedienstete anzumieten beabsichtigt, im Hinblick auf Art, Lage, Größe und Ausstattung, und unter Berücksichtigung der Familienangehörigen der oder des Bediensteten (§ 21c Abs. 1 Zi 1) erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle und die Kanzlerin oder den Kanzler am ausländischen Dienstort im Wege einer begründeten schriftlichen Bestätigung (Angemessenheitsbestätigung). In begründeten Fällen kann die Angemessenheit auch durch die Vorlage detaillierter Angaben über zumindest drei weitere besichtigte, gleich geeignete sowie angemessene Vergleichswohnungen erbracht werden.

Alle genannten Faktoren (Größe, Art, Lage, Umfeld, Ausstattung und Familienangehörige der oder des Bediensteten) sind gleichermaßen für die Bemessung des Wohnkostenzuschusses relevant.

Der Richtpreis gemäß Punkt 2 wird der oder dem Bediensteten grundsätzlich so früh wie möglich, spätestens jedoch zwei Monate vor dem im Dekret genannten Versetzungstermin (oder spätestens gleichzeitig mit dem Versetzungsdekret, wenn der Dienstantritt am neuen Dienstort in weniger als zwei Monaten erfolgen soll) als Basis für ihre oder seine Wohnungssuche am ausländischen Dienstort mitgeteilt. Der Richtpreis dient im Sinne einer Beschleunigung des Verfahrens zur vorläufigen Berechnung eines allfälligen Wohnkostenzuschusses. Ein Rechtsanspruch erwächst der oder dem Bediensteten aus dieser Informationserteilung nicht.

Die konkrete Bemessung des Wohnkostenzuschusses gemäß § 4 AVV erfolgt nach Zustandekommen der Anmietung des Wohnobjekts bzw. nach Übermittlung der diesbezüglichen Vertragsunterlagen in Kopie und der schriftlichen Angemessenheitsbestätigung der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters und der Kanzlerin oder des Kanzlers oder durch Vorlage über zumindest drei weitere gleich geeignete Vergleichswohnungen gemäß Punkt 3.

Erweisen sich Mietkosten als überhöht, sind diese bei der Bemessung des Wohnkostenzuschusses nur in jener Höhe als anspruchsbegründende Kosten zu berücksichtigen, in der sie im Falle der Anmietung einer gleich geeigneten, jedoch preisangemessenen Vergleichswohnung entstanden wären.

Bundesrecht Auslandsverwendungsverordnung

§ 1. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 100,87 €.

Bundesrecht Auslandsverwendungsverordnung

§ 2. (1) Die Auslandsverwendungszulage setzt sich aus dem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen.

(2) Der Grundbetrag beträgt 8 WE.

(3) Der Funktionszuschlag beträgt für Beamte an österreichischen Vertretungsbehörden

(4) Der Zonenzuschlag beträgt bei einer Verwendung in

(5) Der Klimazuschlag beträgt bei einer Verwendung in

(6) Der Härtezuschlag ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 5 GehG zutreffen, im Ausmaß von 1 bis 10 WE je nach Schwere und Vielfalt der maßgebenden Umstände im Einzelfall festzusetzen.

(7) Der Krisenzuschlag ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 6 GehG zutreffen, im Ausmaß von 1 bis 6 WE je nach Schwere des außerordentlichen Ereignisses im Einzelfall festzusetzen.

(8) Der Ehegattenzuschlag beträgt

(9) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind

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§ 4. (1) Der Wohnkostenzuschuss ist in allen Fällen anhand der notwendigerweise entstandenen und nachgewiesenen besonderen Kosten im Einzelfall zu bemessen.

(2) Anspruchsbegründende Kosten für den Wohnkostenzuschuss gemäß § 21c Abs. 1 GehG sind

(3) Die Angemessenheit der Wohnung und die Höhe des Wohnkostenzuschusses gemäß § 21c Abs. 1 GehG sind anhand des in der Anlage dargestellten Verfahrens festzustellen.

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§ 5. (1) Der Ausbildungskostenzuschuss ist in allen Fällen anhand der notwendigerweise entstandenen und nachgewiesenen besonderen Kosten im Einzelfall zu bemessen.

(2) Anspruchsbegründende Kosten für den Ausbildungskostenzuschuss sind

Die Z 1, 2 und 6 bis 8 sind auf Kosten für die frühe Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Beamte hat bei der Schulwahl für sein Kind darauf zu achten, dass einerseits im Falle seiner Rückversetzung ins Inland das Kind möglichst reibungslos in das österreichische Schulsystem eingegliedert werden kann, und dass andererseits im Falle seiner Weiterversetzung an einen anderen ausländischen Dienstort eine kontinuierliche Ausbildung des Kindes gewährleistet ist. Für die Schulwahl gelten daher folgende Grundsätze

(4) Hat der Beamte bei der Wahl der Schule für sein Kind die im Abs. 3 angeführten Grundsätze eingehalten, ist der Ausbildungskostenzuschuss in voller Höhe der im Abs. 2 genannten Kosten zu bemessen. Andernfalls ist der Ausbildungskostenzuschuss höchstens in Höhe jener Kosten zu bemessen, die unter Einhaltung der im Abs. 3 angeführten Grundsätze entstanden wären.

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§ 6. (1) Der Kinderzuschuss beträgt

(2) Muss aus Gründen, die in der Verwendung des Beamten im Ausland liegen und die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat, ein in Schul- oder Berufsausbildung stehendes Kind in einem privaten Internat in Österreich untergebracht werden, ist der Kinderzuschuss monatlich in der Höhe eines Sechzehntels der jährlichen privaten Internatskosten, höchstens jedoch in der Höhe von monatlich 6,5 WE festzusetzen.

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§ 7. Der Ehegattenzuschuss beträgt monatlich 2,8 WE.

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§ 8. Der Zuschuss zur Vorbeugung vor Tropenkrankheiten beträgt für jeden Familienangehörigen bei einer Verwendung des Beamten in

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§ 9. (1) Der Ausstattungszuschuss beträgt

(2) Der Ausstattungszuschuss erhöht sich im Falle der Versetzung

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§ 10. (1) Der Folgekostenzuschuss ist in allen Fällen anhand der nachgewiesenen besonderen Kosten im Einzelfall zu bemessen.

(2) Eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 21f Z 2 lit. b GehG liegt insbesondere vor, wenn der Besuch der fremdsprachigen Schule im Ausland zumindest drei Schuljahre (ein allfälliger Vorschulbesuch bleibt hiebei außer Betracht) gedauert hat und infolge dieser längeren Dauer sowohl auf Grund des fremdsprachigen Unterrichts als auch der Lehrplanunterschiede die Eingliederung des Kindes in das österreichische Schulsystem ohne den Verlust eines Schuljahres nicht mehr möglich ist. Stehen andere wichtige Gründe, die nicht der Beamte selbst zu vertreten hat, der Eingliederung des Kindes in das österreichische Schulsystem entgegen, ist das Vorliegen einer Unzumutbarkeit im Sinne des § 21f Z 2 lit. b GehG im Einzelfall zu prüfen.

(3) Besondere Kosten im Sinne des § 21f Z 2 lit. b GehG sind

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