Auslandskatastrophenfondsgesetz
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Gesetzestext (8 Artikel)
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Kurztitel
Auslandskatastrophenfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 23/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Langtitel
Bundesgesetz über den Hilfsfonds für Katastrophenfälle im Ausland (Auslandskatastrophenfondsgesetz)
StF: BGBl. I Nr. 23/2005 (NR: GP XXII RV 829 AB 833 S. 99. BR: AB 7242 S. 720.)
Anmerkung
Das Auslandskatastrophenfondsgesetz wurde in Artikel 1 des Budgetbegleitgesetzes 2006, BGBl. I Nr. 23/2005, kundgemacht.
Schlagworte
e-rk3
Budgetbegleitgesetz 2006 (BGBl. I Nr. 23/2005)
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2021
Gesetzesnummer
20004014
Dokumentnummer
NOR30004360
§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird der „Hilfsfonds für Katastrophenfälle im Ausland“ (in weiterer Folge „Fonds“) errichtet. Er verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verwaltet.
(2) Der Fonds hat das Ziel, Maßnahmen im Zusammenhang mit Katastrophenfällen im Ausland zu finanzieren, die der Beseitigung von Katastrophenschäden und der humanitären Hilfe dienen.
§ 2. Die Mittel des Fonds werden aufgebracht aus
§ 3. Über die Verwendung der Mittel des Fonds zur Verwirklichung der Ziele von § 1 Abs. 2 entscheidet in jedem einzelnen Katastrophenfall die Bundesregierung.
§ 4. Die begleitende Kontrolle einzelner Maßnahmen des Fonds kann von der Bundesregierung einzelnen Beiräten übertragen werden, deren Mitglieder von der Bundesregierung zu bestellen sind. Ein solcher Beirat wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Eine vorzeitige Abberufung der Mitglieder aus wichtigen Gründen ist zulässig; die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Ein solcher Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
§ 5. Die zur Besorgung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, befreit.
§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut