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20004014 AT

Auslandskatastrophenfondsgesetz

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Auslandskatastrophenfondsgesetz

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Kurztitel

Auslandskatastrophenfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 23/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Langtitel

Bundesgesetz über den Hilfsfonds für Katastrophenfälle im Ausland (Auslandskatastrophenfondsgesetz)

StF: BGBl. I Nr. 23/2005 (NR: GP XXII RV 829 AB 833 S. 99. BR: AB 7242 S. 720.)

Anmerkung

Das Auslandskatastrophenfondsgesetz wurde in Artikel 1 des Budgetbegleitgesetzes 2006, BGBl. I Nr. 23/2005, kundgemacht.

Schlagworte

e-rk3

Budgetbegleitgesetz 2006 (BGBl. I Nr. 23/2005)

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021

Gesetzesnummer

20004014

Dokumentnummer

NOR30004360

Bundesrecht Auslandskatastrophenfondsgesetz

§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird der „Hilfsfonds für Katastrophenfälle im Ausland“ (in weiterer Folge „Fonds“) errichtet. Er verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verwaltet.

(2) Der Fonds hat das Ziel, Maßnahmen im Zusammenhang mit Katastrophenfällen im Ausland zu finanzieren, die der Beseitigung von Katastrophenschäden und der humanitären Hilfe dienen.

Bundesrecht Auslandskatastrophenfondsgesetz

§ 2. Die Mittel des Fonds werden aufgebracht aus

Bundesrecht Auslandskatastrophenfondsgesetz

§ 3. Über die Verwendung der Mittel des Fonds zur Verwirklichung der Ziele von § 1 Abs. 2 entscheidet in jedem einzelnen Katastrophenfall die Bundesregierung.

Bundesrecht Auslandskatastrophenfondsgesetz

§ 4. Die begleitende Kontrolle einzelner Maßnahmen des Fonds kann von der Bundesregierung einzelnen Beiräten übertragen werden, deren Mitglieder von der Bundesregierung zu bestellen sind. Ein solcher Beirat wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Eine vorzeitige Abberufung der Mitglieder aus wichtigen Gründen ist zulässig; die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Ein solcher Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.

Bundesrecht Auslandskatastrophenfondsgesetz

§ 5. Die zur Besorgung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, befreit.

Bundesrecht Auslandskatastrophenfondsgesetz

§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Bundesrecht Auslandskatastrophenfondsgesetz

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

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