Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen - Zusatzübereinkommen
Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten
Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Jugoslawien, Luxemburg, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden Vorbehalte gemäß Art. 11 Abs. 1 erklärt
Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.
Darüber hinaus haben die Bundesrepublik Deutschland und Frankreich folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Bundesrepublik Deutschland
Vorbehalte
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Abs. 3 des Anhangs (Art. 1 lit. 1) gebunden.
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Abs. 15
Erklärungen
IN DEM WUNSCH, eine größere Einheitlichkeit der Vorschriften über Straßenverkehrszeichen und Straßenmarkierungen in Europa herbeizuführen,
HABEN folgendes VEREINBART
ANHANG
iii) im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für die einzelnen Straßenarten genormt sind.”
Absatz 9 lautet
„Wenn das grüne Licht des Drei-Farben-Systems die Form eines oder mehrerer Pfeile auf rundem schwarzen Grund hat, bedeutet das Aufleuchten dieses oder dieser Pfeile, daß die Fahrzeuge nur in der angezeigten Richtung weiterfahren dürfen. Bei Pfeilen, die die Geradeausfahrt erlauben, ist die Spitze nach oben gerichtet.”
Absatz 10
Der Anfang des ersten Satzes lautet
„Befinden sich in einem Zeichen des Drei-Farben-Systems ein oder mehrere zusätzliche grüne Lichter in der Form eines oder mehrerer Pfeile auf rundem schwarzen Grund, so bedeutet das Aufleuchten
..”.
Zusätzlicher Absatz, der unmittelbar nach Absatz 10 einzufügen ist „Wenn das rote oder das gelbe Licht den Umriß eines oder mehrerer
Pfeile zeigt, so gelten diese Lichter nur für die durch Pfeil angezeigte Richtung.”
Zusätzlicher Absatz, der unmittelbar nach Absatz 11 einzufügen ist „In besonderen Fällen, wenn die ständige Verwendung von
Lichtzeichen nicht notwendig ist, kann ein aus einem nichtblinkenden gelben Licht bestehendes Zeichen, dem ein nichtblinkendes rotes Licht folgt, verwendet werden; dem nichtblinkenden gelben Licht kann ein gelbes Blinklicht vorangehen.”
Artikel 1
Die Vertragsparteien, die auch Vertragsparteien des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen sind, treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit das in ihrem Hoheitsgebiet geltende System der Straßenverkehrszeichen und Straßenmarkierungen mit den Bestimmungen des Anhangs dieses Zusatzübereinkommens übereinstimmt.
Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen - Zusatzübereinkommen
Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen - Zusatzübereinkommen
Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen - Zusatzübereinkommen
Artikel 5
Im Verhältnis unter den Vertragsparteien hebt dieses Zusatzübereinkommen bei seinem Inkrafttreten die Bestimmungen hinsichtlich des Protokolls über Straßenverkehrszeichen der am 16. September 1950 in Genf unterzeichneten Europäischen Zusatzvereinbarung zum Abkommen über den Straßenverkehr und zum Protokoll über Straßenverkehrszeichen des Jahres 1949 *1), das in Genf am 16. Dezember 1955 unterzeichnete Übereinkommen über die Kennzeichnung der Baustellen und das am 13. Dezember 1957 unterzeichnete Europäische Übereinkommen über Straßenmarkierungen auf und ersetzt sie.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 222/1955
Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen - Zusatzübereinkommen
Artikel 7
Jede Vertragspartei kann dieses Zusatzübereinkommen durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Jede Vertragspartei, die nicht mehr Vertragspartei des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen ist, ist von dem gleichen Zeitpunkt ab auch nicht mehr Vertragspartei dieses Zusatzübereinkommens.
Artikel 8
Dieses Zusatzübereinkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt sowie wenn das am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen außer Kraft tritt.
Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen - Zusatzübereinkommen
Artikel 10
Dieses Zusatzübereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei, Maßnahmen zu ergreifen, die sie für ihre innere oder äußere Sicherheit als notwendig erachtet und die mit der Charta der Vereinten Nationen vereinbar und auf die Erfordernisse der Lage beschränkt sind.
Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen - Zusatzübereinkommen
Artikel 12
Außer den nach den Artikeln 6 und 11 vorgesehenen Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär den in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien und anderen Staaten
Artikel 13
Nach dem 31. Dezember 1972 wird die Urschrift dieses Zusatzübereinkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 2 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übersendet.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Zusatzübereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN ZU GENF am ersten Mai neunzehnhunderteinundsiebzig in einer einzigen Urschrift in englischer, französischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.