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20003979 AT

Bestimmung des Straßenverlaufes der S 35 Brucker Schnellstraße, Abschnitt Stausee Zlatten

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der S 35 Brucker Schnellstraße, Abschnitt Stausee Zlatten – Mautstatt, im Bereich der Gemeinde Pernegg an der Mur

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Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der S 35 Brucker Schnellstraße, Abschnitt Stausee Zlatten – Mautstatt, im Bereich der Gemeinde Pernegg an der Mur

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 85/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

24.03.2005

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 35 Brucker Schnellstraße, Abschnitt Stausee Zlatten – Mautstatt, im Bereich der Gemeinde Pernegg an der Mur

StF: BGBl. II Nr. 85/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2004, und des dritten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 84/2004, wird verordnet

Schlagworte

BGBl. Nr. 286/1971

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20003979

Dokumentnummer

NOR30004324

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der S 35 Brucker Schnellstraße, Abschnitt Stausee Zlatten – Mautstatt, im Bereich der Gemeinde Pernegg an der Mur

Der Abschnitt Stausee Zlatten – Mautstatt der S 35 Brucker Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Pernegg an der Mur wird wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 4,040 der bestehenden S 35 und verläuft zunächst neben dem Stausee Zlatten in südlicher Richtung, umfährt die Engstelle beim Wehr des Stausees im Tunnel Kaltenbach und die Ortschaft Kirchdorf im Tunnel Kirchdorf und bindet bei km 10,855 in den durch die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie BGBl. II Nr. 191/2002 festgelegten Straßenabschnitt der S 35 ein. Über die Halbanschlussstelle Kirchdorf Nord wird die Verbindung zum Landesstraßennetz hergestellt, wobei die Auffahrtsrampe von Kirchdorf in Richtung Bruck an der Mur nördlich des Tunnels Kaltenbach und die Abfahrtsrampe von Bruck an der Mur kommend nach Kirchdorf zwischen dem Tunnel Kaltenbach und dem Tunnel Kirchdorf gelegen ist.

Im einzelnen ist der Verlauf der Trasse aus dem Verordnungsplan (Plannummer 991382/K267/0-435/ /S2E im Maßstab 1:2000) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgt auf Grundlage des von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) als Projektwerberin im März 2003 eingereichten Projektes.

Der vorgenannte Verordnungsplan, die Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass Zl. BMVIT-316.435/0004-II/ST-ALG/2005, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung und die daraus resultierenden Maßnahmen enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion II, Abteilung ST3, Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und im Gemeindeamt der Gemeinde Pernegg an der Mur zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind dem aufliegenden Verordnungsplan zu entnehmen.

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