Übereinkommen über den Straßenverkehr - Zusatzübereinkommen
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Zusatzübereinkommen tritt gemäß seinem Art. 4 Abs. 2 für Österreich am 11. August 1982 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten
Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Jugoslawien, Luxemburg, Monaco, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.
Aus Ziffer 18 des Anhanges des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen über den Straßenverkehr (zu Artikel 23 des Übereinkommens) wird jene Bestimmung nach Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i nicht angewendet, derzufolge jedes Halten und Parken eines Fahrzeuges auf der Fahrbahn in einer Entfernung von weniger als 5 m vor Schutzwegen verboten ist.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte gemäß Art. 11 Abs. 1 erklärt
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt
(Art. 1 lit. n des Übereinkommens)
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Abs. 3 des Anhangs (Art. 1 lit. n des Übereinkommens) gebunden.
(Art. 23 Abs. 3 lit. a neue Z iii)
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Abs. 18 des Anhangs (Art. 23 Abs. 3 lit. a neue Z iii) gebunden.
(Art. 23 Abs. 3 lit. b neue Z iv)
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Abs. 18 des Anhangs (Art. 23 Abs. 3 lit. b neue Z iv) gebunden.
„Bezüglich Artikel 11 Abs. 3 gibt Finnland bekannt, daß seine Vorbehalte zu Artikel 11 Abs. 1 lit. a, Artikel 18 Abs. 2 und Artikel 33 Abs. 1 lit. c und d des Übereinkommens über den Straßenverkehr auch für das Europäische Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen gelten.“
(Art. 23 Abs. 3 lit. a Z i und Abs. 3 lit. a neue Z iii)
Frankreich beabsichtigt nicht, bei den in diesen Bestimmungen angegebenen Halte- und Parkverboten Entfernungen in Metern anzugeben.
(Anm: Vorbehalt zu Artikel 9 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 175/2011)
„Die Vorbehalte Schwedens zu dem Übereinkommen über den Straßenverkehr gelten auch für dieses Übereinkommen.“
„Schweden erhebt Einwand dagegen, daß Streitigkeiten, in die es verwickelt ist, einem Schiedsgericht vorgelegt werden.“
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat die Slowakei den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt gemäß Art. 11 Abs. l des Zusatzübereinkommens erneuert.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat die Tschechische Republik den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt gemäß Art. 11 Abs. l des Zusatzübereinkommens erneuert.
IN DEM WUNSCH, eine größere Einheitlichkeit der Verkehrsregeln in Europa herbeizuführen,
HABEN folgendes VEREINBART
ANHANG
Aus der Nichtanwendung des Absatzes 5 Buchstabe b ergibt sich, daß
der letzte Satzteil dieses Buchstabens nicht angewendet wird.
Absatz 8 Buchstabe b lautet
(Anm.: Es folgt der Text der Änderung.)
Die Bestimmung dieses Artikels, die im Übereinkommen eine Empfehlung ist, ist verbindlich.
Übereinkommen über den Straßenverkehr - Zusatzübereinkommen
ÖSTERREICHISCHER VORBEHALT ZUM EUROPÄISCHEN ZUSATZÜBEREINKOMMEN ZUM
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN STRASSENVERKEHR, DAS IN WIEN AM 8. NOVEMBER 1968 ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGT WURDE
Aus Ziffer 18 des Anhanges des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen über den Straßenverkehr (zu Artikel 23 des Übereinkommens) wird jene Bestimmung nach Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i nicht angewendet, derzufolge jedes Halten und Parken eines Fahrzeuges auf der Fahrbahn in einer Entfernung von weniger als 5 m vor Schutzwegen verboten ist.
Übereinkommen über den Straßenverkehr - Zusatzübereinkommen
Übereinkommen über den Straßenverkehr - Zusatzübereinkommen
Übereinkommen über den Straßenverkehr - Zusatzübereinkommen
Artikel 5
Im Verhältnis unter den Vertragsparteien hebt dieses Zusatzübereinkommen bei seinem Inkrafttreten die Bestimmungen über den Straßenverkehr der am 16. September 1950 in Genf unterzeichneten Europäischen Zusatzvereinbarung zum Abkommen über den Straßenverkehr und zum Protokoll über Straßenverkehrszeichen des Jahres 1949 *1) sowie die Europäische Vereinbarung vom 16. September 1950 über die Anwendung des Artikels 23 des Abkommens vom Jahre 1949 über den Straßenverkehr hinsichtlich der Abmessungen und Gewichte der auf bestimmten Straßen der Vertragsparteien zugelassenen Fahrzeuge auf und ersetzt sie.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 222/1955
Übereinkommen über den Straßenverkehr - Zusatzübereinkommen
Artikel 7
Jede Vertragspartei kann dieses Zusatzübereinkommen durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Jede Vertragspartei, die nicht mehr Vertragspartei des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über den Straßenverkehr ist, ist von dem gleichen Zeitpunkt ab auch nicht mehr Vertragspartei dieses Zusatzübereinkommens.
Artikel 8
Dieses Zusatzübereinkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt sowie wenn das am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über den Straßenverkehr außer Kraft tritt.
Übereinkommen über den Straßenverkehr - Zusatzübereinkommen
Artikel 10
Dieses Zusatzübereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei, Maßnahmen zu ergreifen, die sie für ihre innere oder äußere Sicherheit als notwendig erachtet und die mit der Charta der Vereinten Nationen vereinbar und auf die Erfordernisse der Lage beschränkt sind.
Übereinkommen über den Straßenverkehr - Zusatzübereinkommen
Artikel 12
Außer den nach den Artikeln 6 und 11 vorgesehenen Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär den in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien und anderen Staaten
Artikel 13
Nach dem 31. Dezember 1972 wird die Urschrift dieses Zusatzübereinkommens, hergestellt in einfacher Ausfertigung in englischer, französischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 2 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übersendet.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Zusatzübereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN ZU GENF am ersten Mai neunzehnhunderteinundsiebzig.