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20003933 AT

Luftfahrt-Aufsichtsorgane-Dienstkarten-Verordnung

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Luftfahrt-Aufsichtsorgane-Dienstkarten-Verordnung

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Kurztitel

Luftfahrt-Aufsichtsorgane-Dienstkarten-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 44/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Abkürzung

LADV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Dienstkarten für Aufsichtsorgane in Vollziehung luftfahrtrechtlicher Bestimmungen (Luftfahrt-Aufsichtsorgane-Dienstkarten-Verordnung – LADV)

StF: BGBl. II Nr. 44/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 141a des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2004, wird verordnet

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20003933

Dokumentnummer

NOR30004274

Bundesrecht Luftfahrt-Aufsichtsorgane-Dienstkarten-Verordnung

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Luftfahrt-Aufsichtsorgane-Dienstkarten-Verordnung

§ 1. Mit dieser Verordnung werden die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Dienstkarten für jene Personen, die in Vollziehung des Luftfahrtgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen als Aufsichts- oder Kontrollorgane tätig werden, geregelt.

Bundesrecht Luftfahrt-Aufsichtsorgane-Dienstkarten-Verordnung

§ 2. (1) Die Dienstkarte dient dem Nachweis der Berechtigung zur Durchführung der jeweiligen Aufsichtstätigkeit. Allfällige andere Bestimmungen über dienstliche Nachweise der Identität der Personen bleiben unberührt.

(2) Die Dienstkarte ist eine kreditkartengroße Vollplastikkarte gemäß den Mustern in der Anlage. Die Dienstkarte ist von jener Behörde auszustellen, in deren Namen das Aufsichtsorgan tätig wird.

(3) Die Gültigkeit der Dienstkarte ist auf maximal 5 Jahre zu befristen und ist nach Ablauf der Gültigkeitsdauer neu auszustellen. Die Dienstkarte verliert vor Ablauf der Befristung ihre Gültigkeit, wenn der Dienstkarteninhaber die Berechtigung zur Durchführung der jeweiligen Aufsichtstätigkeit verliert. In diesem Fall hat der Dienstkarteninhaber die Dienstkarte unverzüglich der Behörde, welche die Dienstkarte ausgestellt hat, zurückzustellen.

Bundesrecht Luftfahrt-Aufsichtsorgane-Dienstkarten-Verordnung

§ 3. Die Dienstkarte hat folgende personenbezogene Daten aufzuweisen

Bundesrecht Luftfahrt-Aufsichtsorgane-Dienstkarten-Verordnung

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2005 in Kraft.

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