Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Bund auf Grund des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005
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Kurztitel
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Bund auf Grund des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 34/2005
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
09.02.2005
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Bund auf Grund des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005
StF: BGBl. II Nr. 34/2005
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 125/2004, wird verordnet
Schlagworte
e-rk
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020
Gesetzesnummer
20003925
Dokumentnummer
NOR30004266
§ 1. (1) Beabsichtigt eine geschädigte Person, einen Ersatzanspruch gegen den Bund auf Grund des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 125/2004, geltend zu machen, so hat sie in der nach § 9 Abs. 1 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005 an die Finanzprokuratur zu richtenden schriftlichen Aufforderung den Sachverhalt zu schildern, der ihrer Ansicht nach den Ersatzanspruch begründet. Darüber hinaus ist der Anspruch der Höhe nach zu beziffern.
(2) Ferner hat die geschädigte Person das Gericht oder die im Dienst der Strafjustiz tätige Verwaltungsbehörde, deren Organ ihr den Schaden zugefügt haben soll, genau zu bezeichnen und die bezughabende Geschäfts- oder Aktenzahl des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde anzugeben. Urkunden, auf die sich die geschädigte Person zum Nachweis ihrer Angaben beruft, sind der Aufforderung in Urschrift oder Kopie anzuschließen.
§ 2. Die Finanzprokuratur verständigt die geschädigte Person, ob ihr Ersatzanspruch anerkannt oder ganz oder zum Teil abgelehnt wird.