Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn
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Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn – Bauvorhaben „Vollausbau (2. Röhre) Roppener Tunnel“ im Bereich der Gemeinden Roppen, Karrösten, Karres und Imst
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 6/2005
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
13.01.2005
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn – Bauvorhaben „Vollausbau (2. Röhre) Roppener Tunnel“ im Bereich der Gemeinden Roppen, Karrösten, Karres und Imst
StF: BGBl. II Nr. 6/2005
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2004, wird verordnet
Schlagworte
BGBl. Nr. 286/1971
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026
Gesetzesnummer
20003893
Dokumentnummer
NOR30004233
Der Straßenverlauf der A 12 Inntal Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Roppen, Karrösten, Karres und Imst wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Talröhre des Roppener Tunnels liegt im oberen Inntal und unterfährt den Südhang des Tschirgantmassives. Die Talröhre beginnt bei AB-km 125,7 und endet bei AB-km 131,6 der A 12 Inntal Autobahn.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Talröhre aus dem Verordnungsplan (Plan Nr. RT2R - 1028-00-00 im Maßstab 1:2.500) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgt auf Grundlage des von der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-AG als Projektwerberin im Juni 2003 eingereichten Projektes.
Der vorgenannte Verordnungsplan und die Projektsunterlagen sowie die Beilage (Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe) zum Erlass Zl. 318.512/4-II/ST3-04 liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion II, Abteilung ST3, Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei den Gemeinden Roppen, Karrösten, Karres und Imst zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind dem aufliegenden Verordnungsplan zu entnehmen.