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20003893 AT

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn – Bauvorhaben „Vollausbau (2. Röhre) Roppener Tunnel“ im Bereich der Gemeinden Roppen, Karrösten, Karres und Imst

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Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn – Bauvorhaben „Vollausbau (2. Röhre) Roppener Tunnel“ im Bereich der Gemeinden Roppen, Karrösten, Karres und Imst

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 6/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

13.01.2005

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn – Bauvorhaben „Vollausbau (2. Röhre) Roppener Tunnel“ im Bereich der Gemeinden Roppen, Karrösten, Karres und Imst

StF: BGBl. II Nr. 6/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2004, wird verordnet

Schlagworte

BGBl. Nr. 286/1971

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026

Gesetzesnummer

20003893

Dokumentnummer

NOR30004233

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn – Bauvorhaben „Vollausbau (2. Röhre) Roppener Tunnel“ im Bereich der Gemeinden Roppen, Karrösten, Karres und Imst

Der Straßenverlauf der A 12 Inntal Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Roppen, Karrösten, Karres und Imst wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Talröhre des Roppener Tunnels liegt im oberen Inntal und unterfährt den Südhang des Tschirgantmassives. Die Talröhre beginnt bei AB-km 125,7 und endet bei AB-km 131,6 der A 12 Inntal Autobahn.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Talröhre aus dem Verordnungsplan (Plan Nr. RT2R - 1028-00-00 im Maßstab 1:2.500) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgt auf Grundlage des von der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-AG als Projektwerberin im Juni 2003 eingereichten Projektes.

Der vorgenannte Verordnungsplan und die Projektsunterlagen sowie die Beilage (Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe) zum Erlass Zl. 318.512/4-II/ST3-04 liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion II, Abteilung ST3, Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei den Gemeinden Roppen, Karrösten, Karres und Imst zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind dem aufliegenden Verordnungsplan zu entnehmen.

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