Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20003889 AT

Betreuungseinrichtungen-Betretungsverordnung 2005

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Betreuungseinrichtungen-Betretungsverordnung 2005

CELEX-Nr.: 32024L1346

Bundesrecht Betreuungseinrichtungen-Betretungsverordnung 2005

§ 1. (1) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den Betreuungseinrichtungen und zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen und zur Sicherung der Sachausstattung der Betreuungseinrichtungen werden der unbefugte Aufenthalt und das unbefugte Betreten folgender Betreuungseinrichtungen verboten

(2) Unbefugt ist das Betreten und der Aufenthalt, wenn der Betretende oder ein in der Betreuungseinrichtung Betreuter kein berechtigtes Interesse am Betreten oder am Aufenthalt hat. Das Betreten oder der Aufenthalt ist jedenfalls unbefugt, wenn der Betretende die Betreuungseinrichtung nicht durch einen dafür vorgesehenen Eingang betritt. Das Betreten von Betreuungseinrichtungen durch Organe des UNHCR ist niemals unbefugt.

(3) Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn

(4) Die Leitung der Betreuungsstelle oder deren Vertretung kann – wenn dies zur Kontrolle des Betretens oder des Aufenthalts notwendig ist – für die jeweilige Person, der das Betreten der Betreuungseinrichtung erlaubt wurde, Passierscheine ausstellen.

Bundesrecht Betreuungseinrichtungen-Betretungsverordnung 2005

§ 2. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Bundesrecht Betreuungseinrichtungen-Betretungsverordnung 2005

§ 3. (1) Der Kurztitel, die Promulgationsklausel und § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 146/2008, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1 Z 7 tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 1 Z 8 und 9 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.

(6) § 1 Abs. 1 Z 1 bis 27 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(7) § 1 ist in Bezug auf die in § 1 Abs. 1 Z 17, 29 und 30 genannten Betreuungsstellen jeweils während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 2 GVG-B 2005 anwendbar.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →