Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
Inhaltsübersicht (29)
Gesetzestext (29 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Erklärung
Erklärung
Die Republik Finnland erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe das Jahr 1994 als Bezugsjahr gemäß Anhang III des genannten Protokolls.
Das Fürstentum Liechtenstein erklärt gemäss Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls, dass es beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.
Erklärung
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 5 hiermit, dass das Großherzogtum Luxemburg beabsichtigt, das Jahr 1990 als Bezugsjahr [gemäß Anhang III] zu wählen.
Erklärung
Erklärungen
Gemäss Artikel 3 Absatz 5 lit. a und Anhang III des Protokolls erklärt Rumänien hiermit das Jahr 1989 als Bezugsjahr.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Serbien am 17. Mai 2012 gemäß Art. 3 Abs. 5 lit. a und Anhang III des Protokolls das Jahr 1990 als Bezugsjahr deklariert und in Übereinstimmung mit Anhang II erklärt, dass es als eine Staatswirtschaft im Übergang betrachtet werden will.
Die Slowakische Republik erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 5 lit. a des Protokolls betreffend persistente organische Schadstoffe das Jahr 1990 als Bezugsjahr.
Ferner hat Spanien am 16. Februar 2011 gemäß Anhang III des Protokolls das Jahr 1990 als Bezugsjahr für die Einhaltung der Reduzierung der Emissionen von Stoffen, wie sie in diesem Anhang aufgeführt sind, gewählt.
Sofern in diesem Protokoll nicht anders angegeben, gilt dieser Anhang für die nachstehend aufgeführten Stoffe nicht, wenn sie in folgender Form vorkommen
Stoff
Durchführungsbestimmungen
Einstellung der
Bedingungen
AldrinCAS: 309-00-2
HerstellungVerwendung
keinekeine
ChlordanCAS: 57-74-9
HerstellungVerwendung
keinekeine
ChlordeconCAS: 143-50-0
HerstellungVerwendung
keinekeine
DDTCAS: 50-29-3
Herstellung
1.
Keine
2.
Keine
Verwendung
keine,
DieldrinCAS: 60-57-1
HerstellungVerwendung
keinekeine
EndrinCAS: 72-20-8
HerstellungVerwendung
keinekeine
HeptachlorCAS: 76-44-8
HerstellungVerwendung
keine Keine
HexabrombiphenylCAS: 36355-01-8
HerstellungVerwendung
keinekeine
Hexabromdiphenylether(a)undHeptabromdiphenylether(a)
HerstellungVerwendung
Keine
HexachlorbenzolCAS: 118-74-1
Herstellung
keine
Verwendung
Keine
HexachlorbutadienCAS: 87-68-3
HerstellungVerwendung
KeineKeine
Hexachlorcyclohexane(HCH) (CAS: 608-731),einschließlich Lindan(CAS: 58-89-9)
HerstellungVerwendung
KeineKeine, ausgenommen die Verwendung des
Gammaisomers von HCH (Lindan) als topisches
Insektizid für Zwecke der öffentlichen Gesundheit.
Diese Verwendungen werden im Rahmen dieses
Protokolls im Jahr 2012 bzw. ein Jahr nach
Inkrafttreten der Änderung neu bewertet, je nachdem,
welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Kurzkettige chlorierte Paraffine(e)
Herstellung
Keine, ausgenommen die Herstellung für die in Anhang II genannten Verwendungen
Verwendung
Keine, ausgenommen die in Anhang II genannten Verwendungen
MirexCAS: 2385-85-5
Herstellung
Keine
Verwendung
Keine. Für PCB, die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens verwendet wurden, gilt Folgendes
Bei einer Verwendung von PCB in bewohnten Gebieten, einschließlich Schulen und Krankenhäusern, sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um elektrotechnische Störfälle zu verhindern, die zu einem Brand führen könnten, und die Einrichtungen regelmäßig auf Undichtigkeiten zu überprüfen.
Polychlorierte Biphenyle(PCB)(d)
Herstellung
keine, ausgenommen Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft, die die Herstellung so bald wie möglich und spätestens bis zum 31. Dezember 2005 völlig einstellen und die in einer zusammen mit der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu hinterlegenden Erklärung ihre Absicht bekunden, dies zu tun.
PolychlorierteNaphtaline (PCN)
HerstellungVerwendung
KeineKeine
Perfluoroctanesulfonat(PFOS)(c)
Herstellung
Keine, ausgenommen die Herstellung für die nachstehend aufgeführten Verwendungen a bis c sowie die Verwendungen a bis e in Anhang II
Verwendung
Keine, ausgenommen die nachstehend aufgeführten Verwendungen sowie die Verwendungen (a) bis (e) in Anhang II
Für Löschschäume gilt Folgendes
PentachlorbenzolCAS: 608-93-5
HerstellungVerwendung
KeineKeine
Tetrabromdiphenylether(b)undPentabromdiphenylether(b)
HerstellungVerwendung
Keine
Verwendung
keine, ausgenommen die in Anhang II ausgewiesene
ToxaphenCAS: 8001-35-2
HerstellungVerwendung
keinekeine
_____________________
a) Der Begriff ‚Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether‘ bezeichnet 2,2′,4,4′,5,5′-Hexabromdiphenylether (BDE-153, CAS-Nr.: 68631-49-2), 2,2′,4,4′,5,6′-Hexabromdiphenylether (BDE-154, CAS-Nr.: 207122-15-4), 2,2′,3,3′,4,5′,6 Heptabromdiphenylether (BDE-175, CAS-Nr.: 446255-22-7), 2,2′,3,4,4′,5′,6-Heptabromdiphenylether (BDE-183, CAS-Nr.: 207122-16-5) sowie andere in handelsüblichem Octobromdiphenylether vorhandene Hexa- und Heptabromdiphenylether.
b) Der Begriff ‚Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether‘ bezeichnet 2,2′,4,4′-Tetrabromdiphenylether (BDE-47, CAS-Nr.: 40088-47-9) und 2,2′,4,4′,5-Pentabromdiphenylether (BDE-99, CAS-Nr.: 32534- 81-9) sowie andere in handelsüblichem Pentabromdiphenylether vorhandenen Tetra- und Pentabromdiphenylether.
с) Der Begriff ‚Perfluoroctansulfonat (PFOS)‘ bezeichnet Stoffe mit der Summenformel C8F17SO2X, wobei X = OH, Metallsalz, Halogenid, Amid oder andere Derivative einschließlich Polymeren.
d) Der Begriff ‚polychlorierte Biphenyle‘ bezeichnet aromatische Verbindungen, die so beschaffen sind, dass die Wasserstoffatome auf dem Biphenyl-Molekül (zwei durch eine Kohlenstoff-Kohlenstoff-Einfachbindung miteinander verknüpfte Benzolringe) durch bis zu zehn Chloratome ersetzt werden können.
e) Der Begriff ‚kurzkettige chlorierte Paraffine‘ bezeichnet chlorierte Alkane mit einer Kohlenstoffkettenlänge von 10 bis 13 Kohlenstoffatomen und einem Chlorierungsgrad von mehr als 48 % GHT.
Im Sinne dieses Protokolls
Sofern in diesem Protokoll nicht anders angegeben, gilt dieser Anhang für die nachstehend aufgeführten Stoffe nicht, wenn sie in folgender Form vorkommen
Stoff
Durchführungsbestimmungen
Verwendungsbeschränkungen
Bedingungen
Kurzkettige chlorierte Paraffine(b)
a)
Flammschutzmittel für Gummi, das in Förderbändern in der mineralgewinnenden Industrie verwendet wird;
Die Vertragsparteien sollten Maßnahmen ergreifen, um diese Verwendungen einzustellen, sobald geeignete Alternativen zur Verfügung stehen. Spätestens im Jahr 2015 und danach alle vier Jahre erstattet jede Vertragspartei, die diese Stoffe verwendet, Bericht über die bei Einstellung der Verwendung erzielten Fortschritte und übermittelt dem Exekutivorgan Informationen über diese Fortschritte. Auf der Grundlage dieser Berichte werden diese eingeschränkten Verwendungen einer Neubeurteilung unterzogen.
b)
Flammschutzmittel in Dichtungsmassen.
Perfluoroctansulfonat(PFOS)(a)
a)
Fotoresistlacke und Antireflexbeschichtungen für fotolithografische Prozesse;
Die Vertragsparteien sollten Maßnahmen ergreifen, um diese Verwendungen einzustellen, sobald geeignete Alternativen zur Verfügung stehen. Spätestens im Jahr 2015 und danach alle vier Jahre erstattet jede Vertragspartei, die diese Stoffe verwendet, Bericht über die bei Einstellung der Verwendung erzielten Fortschritte und übermittelt dem Exekutivorgan Informationen über diese Fortschritte. Auf der Grundlage dieser Berichte werden diese eingeschränkten Verwendungen einer Neubeurteilung unterzogen.
b)
fotografische Beschichtungen von Filmen, Papieren und Druckplatten;
c)
Mittel zur prühnebelunterdrückung für nicht dekoratives Hartverchromen (VI) und Netzmittel für überwachte Galvanotechniksysteme;
d)
Hydraulikflüssigkeiten für die Luftfahrt;
e)
bestimmte medizinische Geräte (wie Schichten aus Ethylen-Tetrafluorethylen- Copolymer (ETFE) und Herstellung von röntgendichten ETFE, medizinische In-vitro-Diagnostika und CCDFarbfilter).
____________________
a) Der Begriff Perfluoroctansulfonat (PFOS) bezeichnet Stoffe mit der Summenformel C8F17SO2X, wobei X = OH, Metallsalz, Halogenid, Amid und andere Derivative einschließlich Polymeren.
b) Der Begriff ‚kurzkettige chlorierte Paraffine‘ bezeichnet chlorierte Alkane mit einer Kohlenstoffkettenlänge von 10 bis 13 Kohlenstoffatomen und einem Chlorierungsgrad von mehr als 48 % GHT.
Ziel dieses Protokolls ist die Begrenzung, Verringerung oder völlige Verhinderung der Ableitung, Emission und unbeabsichtigten Freisetzung persistenter organischer Schadstoffe.
Stoff
Bezugsjahr
PAK a)
1990 oder ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis einschließlich 1995 bzw. — für Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft — ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis zu dem Jahr des Inkrafttretens des Protokolls für eine Vertragspartei, das von dieser Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt angegeben wird.
Dioxine/Furane b)
1990 oder ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis einschließlich 1995 bzw. — für Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft — ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis zu dem Jahr des Inkrafttretens des Protokolls für eine Vertragspartei, das von dieser Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt angegeben wird.
HexachlorbenzolCAS: 118-74-1
1990 oder ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis einschließlich 1995 bzw. — für Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft — ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis zu dem Jahr des Inkrafttretens des Protokolls für eine Vertragspartei, das von dieser Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt angegeben wird..
PCB (c)
2005 oder ein beliebiges anderes Jahr von 1995 bis einschließlich 2010 bzw. — für Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft — ein beliebiges anderes Jahr von 1995 bis zu dem Jahr des Inkrafttretens des Protokolls für eine Vertragspartei, das von dieser Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt angegeben wird.
__________________
a) Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK): Für die Emissionsverzeichnisse werden die folgenden vier Indikatorverbindungen verwendet: Benzo(a)pyren, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen und Indeno(1,2,3-cd)pyren.
b) Dioxine und Furane (PCDD/F): Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (PCDD) und polychlorierte Dibenzofurane (PCDF) sind tricyclische, aromatische Verbindungen, die durch zwei Benzolringe gebildet werden, welche bei PCDD durch zwei Sauerstoffatome und bei PCDF durch ein Sauerstoffatom verbunden sind und bei denen die Wasserstoffatome durch bis zu acht Chloratome ersetzt werden können.
c) polychlorierte Biphenyle nach der Begriffsbestimmung in Anhang I, sofern aus anthropogenen Quellen gebildet und unbeabsichtigt freigesetzt.“
(1) Jede Vertragspartei, sofern sie nicht nach Artikel 4 ausdrücklich ausgenommen ist, ergreift wirksame Maßnahmen
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Anforderungen gelten für jeden Stoff ab dem Tag, an dem die Produktion oder, wenn dies der spätere Zeitpunkte ist, die Verwendung des Stoffes eingestellt wird.
(3) Für Stoffe, die in Anhang I, II oder III aufgeführt sind, soll jede Vertragspartei geeignete Strategien zur Bestimmung von noch in Gebrauch befindlichen Artikeln und für solche Stoffe enthaltende Abfälle entwickeln; sie wird geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass solche Abfälle und solche Artikel, sobald sie zu Abfällen werden, auf umweltgerechte Weise vernichtet oder entsorgt werden.
(4) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 3 werden die Begriffe „Abfall“, „Entsorgung“ und „umweltgerecht“ entsprechend ihrer Verwendung im Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung ausgelegt.
(5) Jede Vertragspartei
(6) Bei Kleinfeuerungsanlagen beziehen sich die in Absatz 5 Buchstabe b Ziffern i und iii festgelegten
Verpflichtungen auf alle ortsfesten Quellen in der Kategorie zusammen.
(7) Kann eine Vertragspartei nach Anwendung des Absatzes 5 Buchstabe b den Anforderungen des Absatzes 5 Buchstabe a für einen in Anhang III angegebenen Stoff nicht entsprechen, so wird sie für diesen Stoff von ihren Verpflichtungen in Absatz 5 Buchstabe a befreit.
(8) Jede Vertragspartei erstellt und unterhält Emissionsverzeichnisse für die in Anhang III aufgeführten Stoffe und sammelt verfügbare Informationen über die Produktion und den Verkauf der in den Anhängen I und II aufgeführten Stoffe, wobei für die Vertragsparteien im geographischen Anwendungsbereich des EMEP als Minimum die vom Lenkungsorgan des EMEP festgelegten Methoden und die von diesem festgelegte räumliche und zeitliche Auflösung zur Anwendung kommen und für die Vertragsparteien außerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP als Richtschnur die im Arbeitsplan des Exekutivorgans entwickelten Methoden dienen. Sie legt diese Informationen entsprechend den in Artikel 9 enthaltenen Verpflichtungen zur Berichterstattung vor.
__________________
1) Das Gesamttoxizitätsäquivalent (TEQ) ist operativ definiert als die Summe der Produkte der Konzentration jeder Verbindung, multipliziert mit dem Wert ihres Toxizitätsäquivalentfaktors (TEF), und stellt eine Schätzung der gesamten 2,3,7,8-TCDD-artigen Aktivität des Gemischs dar. Gesamttoxizitätsäquivalent wurde bisher als TE abgekürzt.
(1) Artikel 3 Absatz 1 gilt nicht für Mengen eines Stoffes, deren Einsatz für die Forschung im Labormaßstab oder als Referenzstandard vorgesehen ist.
(2) Vorausgesetzt, die Gewährung oder Anwendung der Ausnahmeregelung geschieht nicht in einer Weise, die den Zielen dieses Protokolls zuwiderliefen, kann eine Vertragspartei eine Ausnahme von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und c in Bezug auf einen bestimmten Stoff gewähren, und zwar nur zu folgenden Zwecken und unter folgenden Bedingungen
(3) Jede Vertragspartei legt dem Sekretariat spätestens neunzig Tage nach der Gewährung einer Ausnahme nach Absatz 2 mindestens folgende Informationen vor
(4) Das Sekretariat stellt die nach Absatz 3 erhaltenen Informationen allen Vertragsparteien zur Verfügung.
Bei der Ermittlung der besten verfügbaren Techniken soll generell bzw. in spezifischen Fällen den nachstehenden Faktoren besondere Beachtung geschenkt werden unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Kosten und Nutzen einer Maßnahme sowie des Vorsorge- und Vermeidungsprinzips
Das Konzept der besten verfügbaren Techniken zielt nicht darauf ab, eine bestimmte Technik oder Technologie vorzuschreiben; es müssen auch die technischen Merkmale der betreffenden Anlage, ihr geographischer Standort und die örtlichen Umweltbedingungen berücksichtigt werden.
Einschlägige Definitionen befinden sich in Anhang III dieses Protokolls.
Tabelle 1
Mögliche Maßnahmen
Emissionsniveau(%) a)
GeschätzteKosten
Risiken
Primärmaßnahmen durch Modifikation der Einsatzmaterialien
Resultierendes Emissionsniveau nicht quantifiziert; offensichtlich keine lineare Abhängigkeit von der Menge des Einsatzmaterials.
Vorsortierung des Einsatzmaterials nicht effektiv; Sammlung nur teilweise möglich; anderes chlorhaltiges Material wie Speisesalz, Papier usw. lässt sich nicht vermeiden. Für gefährliche chemische Abfälle ist dies nicht angebracht.
–
Beseitigung von Vorläufern und chlorhaltigem Einsatzmaterial und
–
Management der Abfallströme
Nützliche und in speziellen Fällen (zB bei Altölen, elektrischen Bauteilen usw.) durchführbare Primärmaßnahme mit dem möglichen zusätzlichen Vorteil der Verwertung der Materialien.
Modifikation der Prozesstechnologie
–
optimierte Bedingungen bei der Verbrennung;
Umgestaltung des gesamten Prozesses notwendig.
–
Vermeidung von Temperaturen unter 850°C und von kalten Zonen im Abgas;
–
ausreichender Sauerstoffgehalt; Regelung der Sauerstoffzufuhr je nach Heizwert und Konsistenz des Einsatzmaterials und
– ausreichende Verweilzeit und Durchwirbelung.
Abgasbehandlung: Vermeidung der Ablagerung von Partikeln durch
–
Russreiniger, mechanische Klopfvorrichtungen, Schalltechnik, Dampfgebläse.
Durch Dampfblasen können sich die PCDD/F-Bildungsraten erhöhen.
Entstaubung, generell in Müllverbrennungsanlagen
10
mittel
Beseitigung von an Partikeln angelagerten PCDD/F. Verfahren zur Entfernung von Partikeln aus heißen Abgasströmen nur in Pilotanlagen.
–
Gewebefilter;
1–0,1
höher
Einsatz bei Temperaturen 150°C.
–
Keramikfilter;
geringe Effizienz
Einsatz bei Temperaturen von800–1 000°C.
–
Zyklone und
geringe Effizienz
mittel
–
elektrostatische Abscheidung.
mittlere Effizienz
Einsatz bei einer Temperatur von 450°C; Förderung der De-novo-Synthese von PCDD/F möglich, höhere NOx- Emissionen, Verringerung der Wärmerückgewinnung
Mögliche Maßnahmen
Emissionsniveau(%) a)
GeschätzteKosten
Risiken
katalytische Oxidation
Einsatz bei Temperaturen von 800–1 000°C. Separate Gasphasenreinigung notwendig.
Gaskühlung Hochleistungs-Adsorptionsanlage mit Aktivkohlepartikeln (elektrodynamische Venturi). SCR (Selektive Katalytische Reduktion)
hohe Investitions-und niedrige Betriebs-kosten
Einsatz bei Temperaturen von 800–1 000°C. Separate Gasphasenreinigung notwendig. NOx Eindämmung, wenn NH3 zugesetzt wird; hoher Raumbedarf, verbrauchte Katalysatoren und Rückstände von Aktivkohle (AC) oder Aktivkoks aus Braunkohle (ALC) können entsorgt werden, Katalysatoren lassen sich in den meisten Fällen von den Herstellern stofflich verwerten, AC und ALC können unter streng kontrollierten Bedingungen verbrannt werden.
verschiedene Arten von Nass- und Trockenadsorptions-Verfahren mit Gemischen aus Aktivkohle, Herdofenkoks, Kalk und Kalksteinlösungen in Festbett-, Fließbett- und Wirbelschichtreaktoren
–
Festbettreaktor, Adsorption mit Aktivkohle oder Herdofenkoks und
2(0,1 ng TEQ/m3)
hohe Investitions-,mittlere Betriebs-kosten
Entfernung von Rückständen; hoher Raumbedarf.
–
Flugstrom- oder zirkulierender Wirbelschichtreaktor mit Zusatz von Aktivkoks/ Kalk oder Kalksteinlösungen und darauf folgendem Gewebefilter.
10(0,1 ng TEQ/m3)
niedrige Investitions-,mittlere Betriebs-kosten
Entfernung von Rückständen.
Zusatz von H2O2
2–5(0,1 ng TEQ/m3)
niedrige Investitions-, niedrige Betriebs-kosten
a) Verbleibende Emissionen im Vergleich zum Betrieb ohne Reduktion.
Tabelle 2
Mögliche Maßnahmen
Emissionsniveau(%) a)
GeschätzteKosten
Risiken
Sinteranlagen
Primärmaßnahmen
–
Optimierung/Kapselung von Sinterbändern;
niedrig
nicht 100%ig erreichbar
–
Abgasrückführung, zB emissionsoptimiertes Sintern (EOS), wodurch der Abgasstrom um zirka 35% verringert wird (reduzierte Kosten weiterer Sekundärmaßnahmen durch verminderten Abgasstrom), Kapazität 1 Mill. Nm3/h;
40
niedrig
Sekundärmaßnahmen
–
elektrostatische Abscheidung + Molekularsieb;
mittlere Effizienz
mittel
–
Zusatz von Kalkstein-Aktivkohle-Gemischen;
hohe Effizienz(0,1 ng TEQ/m3)
mittel
–
Hochleistungs-Wäscher – vorhandene Anlage: AIRFINE (VOEST Alpine Stahl Linz) seit 1993 für 600 000 Nm3/h; zweite Anlage für 1998 in den Niederlanden (Hoogoven) geplant
hohe Effizienz, Verringerung derEmissionen auf0,2–0,4 ng TEQ/m3
mittel
0,1 ng TEQ/m3 könnten bei höherem Einsatz von Energie erreicht werden; keine Anlage vorhanden.
Mögliche Maßnahmen
Emissionsniveau(%) a)
Geschätzte Kosten
Risiken
Erzeugung von Nichteisenmetall (zB Kupfer)
Primärmaßnahmen
niedrig
–
Schrottvorsortierung,Vermeidung von Einsatzmaterial wie Schrott mit Kunststoff- und PVC-Anteil, Ablösen von Überzügen und Verwendung chlorfreier Isoliermaterialien
Sekundärmaßnahmen
–
Kühlen der heißen Abgase;
hohe Effizienz
niedrig
–
Zufuhr von Sauerstoff oder sauerstoffangereicherter Luft zum Brenner, Sauerstoffeindüsung in den Schachtofen (zur vollständigen Verbrennung und Minimierung des Abgasvolumens);
5–7 (1,5–2 ng TEQ/m3)
hoch
–
Festbettreaktor oder Wirbelstrahlstrom-Reaktor (Fluidized Jet Stream Reactor) mit Adsorption an Aktivkohle oder Herdofenkoksstaub;
(0,1 ng TEQ/m3)
hoch
–
katalytische Oxidation und
(0,1 ng TEQ/m3)
hoch
–
Verringerung der Verweilzeit im kritischen Temperaturbereich der Abgasanlage.
Eisen- und Stahlerzeugung
Primärmaßnahmen
–
Befreiung des Schrotts von Öl vor dem Eintrag in die Ofengefäße;
niedrig
Zur Reinigung müssen Lösungsmittel verwendet werden.
–
Entfernung organischer Begleitstoffe wie Öle, Emulsionen, Fette, Farben und Kunststoffe vom Beschickungsgut;
niedrig
–
Senkung der hohen spezifischen Abgasvolumen;
mittel
–
getrenntes Sammeln und Behandeln von Emissionen vom Ein- und Austrag;
niedrig
Sekundärmaßnahmen
–
getrenntes Sammeln und Behandeln von Emissionen beim Ein- und Austrag und
niedrig
–
Gewebefilter kombiniert mit Kokseindüsung.
1
mittel
Umschmelzaluminiumerzeugung
Primärmaßnahmen
–
Vermeidung der Verwendung halogenierten Materials (Hexachlorethan);
niedrig
Mögliche Maßnahmen
Emissionsniveau(%) a)
GeschätzteKosten
Risiken
–
Vermeidung der Verwendung chlorhaltiger Schmiermittel (zB chlorierte Paraffine) und
niedrig
–
Säuberung und Sortierung verschmutzter Schrottchargen, zB durch Reinigung von Ölbehafteten Spänen und Trocknung, Schwimm-Sink- und Wirbelstrom-Trennung;
Sekundärmaßnahmen
–
ein- und mehrstufige Gewebefilter mit zusätzlicher Aktivierung mittels Kalkstein-/Aktivkohle- Eindüsung vor dem Filter;
1(0,1 ng TEQ/m3)
mittel/hoch
–
Minimierung und getrennte Entfernung und Reinigung von Abgasströmen, die mit unterschiedlichen Schadstoffen belastet sind;
mittel/hoch
–
Vermeidung des Absetzens von Partikeln aus dem Abgas und Förderung des raschen Passierens des kritischen Temperaturbereichs und
mittel/hoch
–
Verbesserte Vorbehandlung von Aluminiumschredderschrott durch Schwimm-Sink- und Wirbelstrom-Trennverfahren
mittel/hoch
Sinteranlagen
Primär – und Sekundärbereich der Kupferproduktion
Stahlerzeugung
Schmelzanlagen der Sekundäraluminiumindustrie
Tabelle 3
Brennstoff
Emissionskonzentration(ng TEQ/m3)
Emissionsfaktor(ng TEQ/kg)
Emissionsfaktor(ng/GJ)
Naturholz (Buche)
0,02–0,10
0,23–1,3
12–70
Naturholzspäne aus Wäldern
0,07–0,21
0,79–2,6
43–140
Spanplatte
0,02–0,08
0,29–0,9
16–50
Abbruchholz
2,7–14,4
26–173
1400–9400
Siedlungsabfälle
114
3230
Holzkohle
0,03
Tabelle 4
Mögliche Maßnahmen
Emissionsniveau(%) a)
GeschätzteKosten
Risiken
Die Nachrüstung alter Anlagen auf die Kondensation emittierter Abgase aus allen Quellen umfasst folgende Maßnahmen
gesamt 10 (ohne Abwasser)
hoch
Durch das Nasslöschen gelangen sehr hohe Emissionen in das Abwasser. Dieses Verfahren soll nur zum Einsatz kommen, wenn das Wasser in einem geschlossenen Kreislauf wiederverwendet wird.
–
Absaugen und Nachverbrennen der Füllgase während des Füllens des Ofens oder – so weit wie möglich – Leiten der Gase in den benachbarten Ofen;
5
(Die Investitionskosten können sich unter Berücksichtigung der Rückgewinnung von Energie, von heißem Wasser, Gas für die Synthese und eingespartem Kühlwasser innerhalb von fünf Jahren amortisieren.)
–
Emissionen an den Fülllochdeckeln sollen möglichst vermieden werden, zB durch Spezial-Deckelkonstruktionen und hochwirksame Abdichtungsmethoden. Es sollen Koksofentüren mit hochwirksamen Abdichtungen eingesetzt werden. Säuberung der Fülllochdeckel und -rahmen vor dem Schließen der Fülllöcher;
5
Mögliche Maßnahmen
Emissionsniveau(%) a)
Geschätzte Kosten
Risiken
–
Abgase von den Koks-Ausdrückvorgängen sollen gesammelt und einem Entstauber zugeführt werden;
5
–
Anwendung von Nasslöschmethoden während der Kokskühlung nur dann, wenn sie ordnungsgemäß ohne Abwasseranfall erfolgen.
Emissionsarme Verfahren zur Kokskühlung, zB trockene Kokskühlung.
Keine Emissionen gelangen in das Wasser.
Höhere Investitionskosten als bei der Nasskühlung (aber niedrigere Kosten durch Vorwärmen von Kohle und Abwärmenutzung).
Verstärkung des Einsatzes großvolumiger Öfen zur Verringerung der Anzahl der Öffnungen und der Gesamtgröße der Abdichtungsflächen.
erheblich
Investitionen etwa 10% höher als bei herkömmlichen Anlagen.
In den meisten Fällen wird eine vollkommene Nachrüstung oder der Bau einer neuen Kokerei erforderlich.
Tabelle 5
Mögliche Maßnahmen
Emissionsniveau(%) a)
GeschätzteKosten
Risiken
Modernisierung von Altanlagen durch Minderung diffuser Emissionen mittels folgender Maßnahmen
3–10
hoch
Mögliche Maßnahmen
Emissionsniveau(%) a)
Geschätzte Kosten
Risiken
–
Verringerung von Undichtigkeiten;
–
Installation flexibler Abdichtungen an den Ofentüren;
–
Absaugung von Füllgasen und anschließende Behandlung, indem sie entweder in den benachbarten Ofen oder über eine Sammelleitung in einen Verbrennungsofen und eine nachgeschaltete Entstaubungsanlage (auf dem Boden) geleitet werden;
–
Kühlsysteme Betrieb/Koksofen und
–
Absaugung und Reinigung von Partikel-Emissionen aus dem Koks.
Eingeführte Technologien für die Anodenproduktion in den Niederlanden
40–50
1990 in den Niederlanden realisiert. Waschen mit Kalkstein oder Petrolkoks ist eine wirksame Methode zur PAK–Verringerung; keine Erfahrungen mit Aluminium.
–
neuer Ofen mit Trockenwäscher (mit Kalkstein/Petrolkoks oder mit Aluminium);
–
Abwasserverwertung bei der Pastenanlage.
Beste verfügbare Techniken (BAT)
–
elektrostatische
2–5
–
Staubabscheidung und
Regelmäßige Reinigung von Teer erforderlich.
–
thermische Nachverbrennung
15
Niedrigere Betriebskosten bei der autothermen Methode.
Anwendung der autothermen Betriebsweise nur bei hoher PAK-Konzentration im Abgas.
Tabelle 6
Mögliche Maßnahmen
Emissionsniveau(%) a)
GeschätzteKosten
Risiken
Austausch von Söderberg-Elektroden durch
3–30
Mehrkosten für Elektroden etwa 800 Mio. $
Söderberg-Elektroden sind preisgünstiger als vorgebrannte Elektroden, weil keine Anodenbrennanlage benötigt wird. Forschungen sind im Gange, jedoch mit geringen Erwartungen. Effizienter Betrieb und Überwachung der Emissionen sind grundlegende Elemente der Emissionsbegrenzung. Durch mangelhafte Arbeitsweise könnten signifikante diffuse Emissionen entstehen.
–
vorgebrannte Elektroden (Vermeidung von Pechbindemitteln);
–
inerte Anoden.
Geschlossene Vorbrennsysteme, punktuelle Tonerdezuführung und effiziente Prozesssteuerung, Abdeckungen für die gesamte Wanne mit der Möglichkeit, Luftschadstoffe auf rationelle Weise zu sammeln.
1-5
Beim Söderberg-Verfahren Ausstattung der Wanne mit vertikalen Kontaktbolzen und Abgassammelsystemen.
10
Nachrüstung der Söderberg-Technologie durch Kapselung und Modifikation der Zuführung: 10 000 bis50 000 $je Ofen.
Diffuse Emissionen treten auf während der Zuführung, beim Krustenbrechen und beim Heben der Eisenkontaktbolzen in eine höhere Position.
Sumitomo-Technologie (Anodenbriketts für das VSS-Verfahren).
niedrig bis mittel
Gasreinigung
–
elektrostatische Teerfilter;
2–5
niedrig
Hoher Funken- und Lichtbogenbildungsgrad.
–
Kombination herkömmlicher elektrostatischer Teerfilter mit elektrostatischer Nassgasreinigung;
1
mittel
Abwasseranfall bei Nassreinigung.
–
thermische Nachverbrennung.
Verwendung von Teerpech mit höherem Schmelzpunkt (HSS +VSS).
hoch
mittelniedrig bis mittel
Anwendung der Trockenwäsche bei bestehenden HSS- + VSS-Anlagen.
mittel bis hoch
Tabelle 7
Klasse
3
2
1
3
2
1
3
2
1
Leistung(kW)
CO
THC
Partikel
Manuelle Be-schickung
50
5 000
8 000
25 000
150
300
2 000
150/125
180/150
200/180
50–150
2 500
5 000
12 500
100
200
1 500
150/125
180/150
200/180
150–300
1 200
2 000
12 500
100
200
1 500
150/125
180/150
200/180
Auto-matischeBe-schickung
50
3 000
5 000
15 000
100
200
1 750
150/125
180/150
200/180
50–150
2 500
4 500
12 500
80
150
1 250
150/125
180/150
200/180
150–300
1 200
2 000
12 500
80
150
1 250
150/125
180/150
200/180
Tabelle 8
Mögliche Maßnahmen
Emissionsniveau(%) a)
GeschätzteKosten
Risiken
Verwendung von Kohle und Holz in getrocknetem Zustand (unter getrocknetem Holz ist mindestens 18 bis 24 Monate abgelagertes Holz zu verstehen).
hohe Wirksamkeit
Verwendung von getrockneter Kohle.
hohe Wirksamkeit
Auslegung von Heizsystemen für feste Brennstoffe zur Schaffung optimierter Bedingungen für die vollständige Verbrennung
55
mittel
Es müssen Verhandlungen mit den Ofenherstellern über die Einführung eines Zulassungsverfahren für Öfen geführt werden.
–
Vergasungszone;
–
Verbrennung in Keramikumgebung;
–
wirksame Konvektionszone
Wasserspeicher.
Technische Anleitungen für einen effizienten Betrieb.
30–40
niedrig
Ist eventuell auch durch intensive Aufklärungskampagnen kombiniert mit praktischen Instruktionen und Bestimmungen zur Bauartzulassung erreichbar.
Öffentliches Informationsprogramm über den Einsatz von Holzöfen.
Tabelle 9
Mögliche Maßnahmen
Risiken
Verwendung alternativer Materialien im Bauwesen
Es sind andere Umweltschutzprobleme zu bewerten: wie
–
auf nachhaltige Weise produziertes Hartholz (Flussufer, Zäune, Tore);
–
Verfügbarkeit von auf geeignetem Wege produziertem Holz;
–
Kunststoffe (Pfähle im Gartenbau);
–
durch die Herstellung und Entsorgung von Kunststoffen, insbesondere PVC, verursachte Emissionen.
–
Beton (Eisenbahnschwellen);
–
Ersatz künstlicher Konstruktionen durch natürliche (Flussufer, Zäune usw.);
–
Verwendung von unbehandeltem Holz.
Verschiedene alternative Holzschutzverfahren, bei denen keine Imprägnierung mit Produkten auf PAK-Basis erfolgt, befinden sich in der Entwicklung.
Die Vertragsparteien schaffen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten günstige Bedingungen zur Erleichterung des Austauschs von Informationen und Technologien, die zur Verringerung der Entstehung und Emission persistenter organischer Schadstoffe und zur Entwicklung kosteneffizienter Alternativen ausgelegt sind, indem sie unter anderem folgende Maßnahmen fördern
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Kurztitel
Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P7)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 157/2004 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 1/2022
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Anl. 6
Inkrafttretensdatum
20.01.2022
Index
89/07 Umweltschutz
Text
Anhang VI
Fristen bis zur Anwendung von Grenzwerten und besten verfügbaren Techniken für neue und bestehende ortsfeste Quellen
1.
Nach Ablauf folgender Fristen sind die Grenzwerte und besten verfügbaren Techniken anzuwenden
a)
neue ortsfeste Quellen: zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Protokolls für eine Vertragspartei;
b)
bestehende ortsfeste Quellen
i)
acht Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls für eine Vertragspartei. Im Bedarfsfall kann diese Frist für bestimmte ortsfeste Quellen entsprechend der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Abschreibungsfristen verlängert werden; oder
ii)
für eine Vertragspartei, bei der es sich um einen Staat im Übergang zur Marktwirtschaft handelt, bis zu fünfzehn Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls für diese Vertragspartei.
2.
Nach Ablauf folgender Fristen sind die aufgrund von Änderungen dieses Protokolls aktualisierten oder eingeführten Grenzwerte und besten verfügbaren Techniken anzuwenden
a)
bei neuen ortsfesten Quellen: zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Änderung für eine Vertragspartei;
b)
bei bestehenden ortsfesten Quellen
i)
acht Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Änderung für eine Vertragspartei; oder
ii)
für eine Vertragspartei, bei der es sich um einen Staat im Übergang zur Marktwirtschaft handelt, bis zu fünfzehn Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Änderung für diese Vertragspartei.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022
Gesetzesnummer
20003888
Dokumentnummer
NOR40241617
Die Vertragsparteien fördern in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten die Bereitstellung von Informationen für die breite Öffentlichkeit einschließlich Personen, die direkte Anwender persistenter organischer Schadstoffe sind. Diese Informationen können unter anderem enthalten
Jahre
Bezugsmasse
Grenzwerte
Summe der Kohlenwasserstoffeund NOx
Partikel
1. 1. 2000
alle
0,56 g/km
0,05 g/km
1. 1. 2005 (Richtwerte)
alle
0,3 g/km
0,025 g/km
Jahr/Prüfzyklus
Grenzwerte
Kohlenwasserstoff
Partikel
1. 1. 2000/ESC-Zyklus
0,66 g/kWh
0,1 g/kWh
1. 1. 2000/ETC-Zyklus
0,85 g/kWh
0,16 g/kWh
Stufe 1 (Bezug: ECE-Regelung Nr. 96) *)
Nettoleistung (P) (kW)
Kohlenwasserstoff
Partikel
P ³ 130
1,3 g/kWh
0,54 g/kWh
75 £ P 130
1,3 g/kWh
0,70 g/kWh
37 £ P 75
1,3 g/kWh
0,85 g/kWh
Stufe 2
Nettoleistung (P) (kW)
Kohlenwasserstoff
Partikel
0 £ P 18
18 £ P 37
1,5 g/kWh
0,8 g/kWh
37 £ P 75
1,3 g/kWh
0,4 g/kWh
75 £ P 130
1,0 g/kWh
0,3 g/kWh
130 £ P 560
1,0 g/kWh
0,2 g/kWh
Parameter
Einheit
Grenzen
Prüfverfahren
Mindestwert (2000/2005) *)
Höchstwert (2000/2005) *)
Cetanzahl
51/N.A.
–
ISO 5165
Dichte bei 15 °C
kg/m3
–
845/N.A.
ISO 3675
Verdampfung 95%
°C
–
360/N.A.
ISO 3405
PAK
Masse-%
–
11/N.A.
prIP 391
Schwefel
ppm
–
350/50 **)
ISO 14956
Tabelle 1
Mögliche Maßnahmen
Risiken
Vermeidung des Zusatzes von Halogenverbindungen zu Kraftstoffen
–
1,2-Dichlorethan;
Die Verwendung halogenierter Scavanger läuft in dem Maße aus, wie der Markt für verbleiten Ottokraftstoff auf Grund des zunehmenden Einsatzes von mit Lambdasonde geregelten Drei- Wege-Katalysatoren bei Ottomotoren kleiner wird.
–
1,2-Dichlorethan und entsprechende Bromverbindungen als Scavanger für den Bleizusatz in verbleiten Kraftstoffen für Ottomotoren. (Bromverbindungen können zur Bildung bromierter Dioxine oder Furane führen.) Vermeidung halogenierter Additive in Kraft- und Schmierstoffen.
1. Allgemeine Aspekte von Begrenzungstechnologien
2. Technische Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung
a) Dieselmotoren
b) Ottomotoren
Tabelle 2
Mögliche Maßnahmen
Emissionsniveau (%)
Risiken
Motoren mit Fremdzündung
–
mit Lamdasonde geregelter Drei-Wege-Katalysator,
10–20
Verfügbarkeit von unverbleitem Ottokraftstoff.
–
Katalysatoren zur Verringerung der Kaltstartemissionen.
5–15
In einigen Ländern handelsüblich
Kraftstoff für Motoren mit Fremdzündung
–
Reduktion von Aromaten,
–
Reduktion von Schwefel.
Verfügbarkeit von Raffineriekapazität.
Dieselmotoren
–
Oxidationskatalysator,
20–70
–
Abbrenneinrichtung/Partikelfilter
Dieselkraftstoff-Modifikation
Verfügbarkeit von Raffineriekapazität.
–
Reduktion von Schwefel zur Minderung der Partikelemissionen.
Verbesserung der Dieselmotor-Spezifikationen
Vorhandene Technologien.
–
elektronische Regelung, Einstellung des Einspritzverlaufs und Hochdruck-Kraftstoffeinspritzung,
–
Turboaufladung und Ladeluftkühlung,
–
Abgasrückführung.
(1) Jede Vertragspartei entwickelt spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, Strategien, Politiken und Programme, um ihren Verpflichtungen aus diesem Protokoll nachzukommen.
(2) Jede Vertragspartei
(3) Die Vertragsparteien können strengere als die in diesem Protokoll geforderten Maßnahmen ergreifen.
Nicht in diesem Verzeichnis inbegriffen sind Anlagen oder Teile von Anlagen für die Erforschung, Entwicklung und Prüfung neuer Erzeugnisse. Eine ausführlichere Beschreibung der Kategorien ist in dem in Anhang V genannten Leitfaden enthalten.
Kategorie
Beschreibung der Kategorie
1
Abfallverbrennung, einschließlich der Mitverbrennung von Siedlungsabfall, gefährlichen Abfällen, nicht gefährlichen Abfällen oder Abfällen aus dem Medizinbereich oder von Klärschlamm
2
Sinteranlagen
3
Primär- und Sekundärbereich der Kupferproduktion
4
Stahlerzeugung
5
Schmelzanlagen der Sekundäraluminiumindustrie
6
Verbrennung fossiler Brennstoffe in Kesseln von Versorgungs- und Industrieunternehmen mit einer Wärmekapazität über 50 MWth
7
Kleinfeuerungsanlagen
8
Holzfeuerungsanlagen mit einer Wärmekapazität unter 50 MWth
9
Koksproduktion
10
Anodenproduktion
11
Aluminiumproduktion nach dem Söderberg-Verfahren
12
Anlagen zur Holzkonservierung, ausgenommen den Fall, dass diese Kategorie bei einer Vertragspartei nicht signifikant zu den PAK-Gesamtemissionen beiträgt (gemäß Anhang III)
13
Spezifische chemische Produktionsprozesse, bei denen unbeabsichtigt gebildete persistente organische Schadstoffe freigesetzt werden, insbesondere bei der Produktion von Chlorphenolen und Chloranil
14
Thermische Prozesse in der Metallindustrie, Verfahren auf Chlorbasis
Die Vertragsparteien fördern Forschung, Entwicklung, Überwachung und Zusammenarbeit unter anderem in Bezug auf
(1) In Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften über die Vertraulichkeit gewerblicher Informationen
(2) Die nach Absatz 1 Buchstabe a vorzulegenden Informationen müssen im Einklang mit einem von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans gefassten Beschluss über Form und Inhalt der Informationen stehen. Die Bestimmungen dieses Beschlusses werden, falls erforderlich, überprüft, um zusätzliche Elemente bezüglich Form oder Inhalt der in den Bericht aufzunehmenden Informationen festzustellen.
(3) Rechtzeitig vor jeder Jahrestagung des Exekutivorgans legt das EMEP Informationen über den weiträumigen Transport und die Deposition persistenter organischer Schadstoffe vor.
(1) Die Vertragsparteien überprüfen auf den Tagungen des Exekutivorgans nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens die von den Vertragsparteien, dem EMEP und anderen Nebenorganen vorgelegten Informationen und die in Artikel 11 dieses Protokolls bezeichneten Berichte des Durchführungsausschusses.
(2) Die Vertragsparteien überprüfen auf den Tagungen des Exekutivorgans, welche Fortschritte auf dem Weg zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Protokoll gemacht worden sind.
(3) Die Vertragsparteien überprüfen auf den Tagungen des Exekutivorgans, ob die in diesem Protokoll festgelegten Verpflichtungen ausreichend und wirksam sind. Bei diesen Überprüfungen werden die besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen über die Auswirkungen der Deposition persistenter organischer Schadstoffe, Bewertungen technologischer Entwicklungen, sich verändernde wirtschaftliche Bedingungen und die Erfüllung der Verpflichtungen hinsichtlich der Niveaus der Emissionen berücksichtigt. Die Verfahren, die Methoden und der Zeitplan für diese Überprüfungen werden von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans festgelegt. Die erste derartige Überprüfung wird spätestens drei Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieses Protokolls abgeschlossen.
Die Einhaltung der Verpflichtungen der Vertragsparteien aus diesem Protokoll wird regelmäßig überprüft. Der durch den Beschluss 1997/2 des Exekutivorgans auf seiner fünfzehnten Tagung eingesetzte Durchführungsausschuss führt diese Überprüfungen durch und erstattet den im Exekutivorgan zusammentretenden Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem Anhang zu diesem Beschluss, einschließlich seiner Änderungen, Bericht.
(1) Im Fall einer Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls bemühen sich die betroffenen Vertragsparteien um eine Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl. Die Streitparteien unterrichten das Exekutivorgan über ihre Streitigkeit.
(2) Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei, die keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, in einer dem Verwahrer vorgelegten schriftlichen Urkunde erklären, dass sie in Bezug auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Protokolls eines oder beide der folgenden Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft als obligatorisch anerkennt
(3) Eine nach Absatz 2 abgegebene Erklärung bleibt in Kraft, bis sie gemäß den darin enthaltenen Bestimmungen erlischt, oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung einer schriftlichen Rücknahmenotifikation beim Verwahrer.
(4) Eine neue Erklärung, eine Rücknahmenotifikation oder das Erlöschen einer Erklärung berührt nicht die beim Internationalen Gerichtshof oder bei dem Schiedsgericht anhängigen Verfahren, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
(5) Vorbehaltlich der Einigung der Streitparteien auf die Mittel der Streitbeilegung nach Absatz 2 wird die Streitigkeit auf Ersuchen einer der Streitparteien einem Vergleichsverfahren unterworfen, wenn nach Ablauf von zwölf Monaten, nachdem eine Vertragspartei einer anderen notifiziert hat, dass eine Streitigkeit zwischen ihnen besteht, die betreffenden Vertragsparteien ihre Streitigkeit nicht durch die in Absatz 1 genannten Mittel beilegen konnten.
(6) Für die Zwecke des Absatzes 5 wird eine Vergleichskommission gebildet. Die Kommission besteht aus einer jeweils gleichen Anzahl von Mitgliedern, die durch die betreffenden Parteien oder, falls mehrere Parteien des Vergleichsverfahrens eine Streitgenossenschaft bilden, durch die Gesamtheit dieser Parteien ernannt werden, sowie einem Vorsitzenden, der gemeinsam von den auf diese Weise ernannten Mitgliedern gewählt wird. Die Kommission fällt einen Spruch mit Empfehlungscharakter, den die Parteien nach Treu und Glauben prüfen.
Die Anhänge des Protokolls sind Bestandteil des Protokolls. Anhang V hat Empfehlungscharakter.
(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.
(2) Die vorgeschlagenen Änderungen werden dem Exekutivsekretär der Kommission schriftlich vorgelegt; dieser übermittelt sie allen Vertragsparteien. Die im Exekutivorgan zusammentretenden Vertragsparteien erörtern die vorgeschlagenen Änderungen auf ihrer folgenden Tagung, vorausgesetzt, die Vorschläge wurden vom Exekutivsekretär mindestens neunzig Tage vorher an die Vertragsparteien weitergeleitet.
(3) Änderungen des vorliegenden Protokolls und der Anhänge I bis IV, VI und VIII bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien und treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der“ Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt ihrer Annahme Vertragsparteien waren, ihre Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben. Für jede andere Vertragspartei treten Änderungen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme derselben hinterlegt hat. Dieser Absatz gilt vorbehaltlich der Absätze 5a und 5b.
(4) Änderungen des Anhangs V bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien. Eine Änderung des Anhangs V tritt nach Ablauf von neunzig Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie der Exekutivsekretär an alle Vertragsparteien weitergeleitet hat, für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Absatz 5 vorgelegt haben, sofern mindestens sechzehn Vertragsparteien keine solche Notifikation eingereicht haben.
(5) Jede Vertragspartei, die eine Änderung des Anhangs V nicht genehmigen kann, notifiziert dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb von neunzig Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ihrer Annahme. Der Verwahrer setzt unverzüglich alle Vertragsparteien über jede dieser eingegangenen Notifikationen in Kenntnis. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation durch eine Annahme ersetzen; mit Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Verwahrer tritt die Änderung des Anhangs V für diese Vertragspartei in Kraft.
(5a) Für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, ersetzt das Verfahren gemäß Absatz 5b in Bezug auf Änderungen der Anhänge I bis IV, VI und VIII das Verfahren des Absatzes 3 beschriebene.
(5b)
(6) Im Fall eines Vorschlags zur Änderung des Anhangs I, II oder III durch Hinzufügen eines Stoffes zu diesem Protokoll
(7) Beschlüsse zur Änderung des Beschlusses 1998/2 des Exekutivorgans bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die im Exekutivorgan zusammentretenden Vertragsparteien und treten sechzig Tage nach dem Tag der Annahme in Kraft.
(1) Dieses Protokoll liegt vom 24. bis zum 25. Juni 1998 in Aarhus (Dänemark) und danach bis zum 21. Dezember 1998 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für die Mitgliedstaaten der Kommission, für Staaten, die in der Kommission nach Absatz 8 der Entschließung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März 1947 beratenden Status haben, sowie für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten, die Mitglieder der Kommission sind, gebildet werden und für die Aushandlung, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte in Angelegenheiten zuständig sind, die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, zur Unterzeichnung auf, vorausgesetzt, dass die betreffenden Staaten und Organisationen Vertragsparteien des Übereinkommens sind.
(2) Solche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, in ihrem eigenen Namen die Rechte aus und nehmen die Pflichten wahr, die dieses Protokoll ihren Mitgliedstaaten überträgt. In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten dieser Organisationen nicht berechtigt, solche Rechte einzeln auszuüben.
(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.
(2) Dieses Protokoll steht ab dem 21. Dezember 1998 Staaten und Organisationen, die die Voraussetzungen des Artikels 15 Absatz 1 erfüllen, zum Beitritt offen.
(3) Die Staaten oder Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration geben in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine entsprechende Erklärung ab, falls sie beabsichtigen, die Bindung durch die Verfahren nach Artikel 14 Absatz 5b für Änderungen der Anhänge I bis IV, VI und VIII abzulehnen.
Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser erfüllt die Aufgaben des Verwahrers.
(1) Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Verwahrer in Kraft.
(2) Für alle in Artikel 15 Absatz 1 bezeichneten Staaten und Organisationen, die nach der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung ihrer eigenen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.
Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
GESCHEHEN ZU Aarhus (Dänemark) am 24. Juni 1998.