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20003870 AT

Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)

15 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

Bundesrecht Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)

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Kurztitel

Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 143/2004

Inkrafttretensdatum

01.12.2004

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK SÜDAFRIKA ÜBER POLIZEILICHE ZUSAMMENARBEIT

StF: BGBl. III Nr. 143/2004

Ratifikationstext

Die Notifizierungen gemäß Art. 14 Abs. 1 des Abkommens wurden am 2. September 2003 bzw. 28. Oktober 2004 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 14 Abs. 1 mit 1. Dezember 2004 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Südafrika (nachstehend hierin gemeinsam als die „Vertragsparteien“ und einzeln als die „Vertragspartei“ bezeichnet);

Im BESTREBEN die guten Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Republik Südafrika zu konsolidieren und zu entwickeln;

in dem WUNSCHE, Frieden, Stabilität, Sicherheit und Wohlstand in den jeweiligen Ländern zu fördern;

im BEWUSSTSEIN der Wichtigkeit der Förderung und Entwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verbrechensbekämpfung;

unter BERÜCKSICHTIGUNG der Ziele und Grundsätze internationaler Vereinbarungen, deren Parteien sie sind, sowie der Resolutionen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen zur Verbrechensbekämpfung;

HABEN Folgendes VEREINBART

Bundesrecht Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)

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Kurztitel

Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 143/2004

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.12.2004

Text

Artikel 1

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND VERPFLICHTUNG ZUR ZUSAMMENARBEIT

(1)

Bei den zuständigen Behörden, die für Umsetzung dieser Vereinbarung verantwortlich sind, handelt es sich um -

(a)

auf österreichischer Seite, das Bundesministerium für Inneres,

und

(b)

auf südafrikanischer Seite, um das Department of Safety and Security.

(2)

Der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation IKPO – Interpol kann durch direkte Kontakte zwischen Vertretern der zuständigen Behörden ergänzt werden.

(3)

Die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann auch über Verbindungsbeamte erfolgen. Der Verbindungsbeamte führt Informations- und Beratungstätigkeiten aus und verfügt über keine Exekutivbefugnisse. Die Aufgaben des Verbindungsbeamten werden von den Zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts festgelegt. Die Ernennung von Verbindungsbeamten bedarf nicht der Gegenseitigkeit.

(4)

Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung zusammen, wobei sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit und nach Maßgabe der internationalen Verpflichtungen und des nationalen Rechts der Parteien tätig werden.

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Kurztitel

Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 143/2004

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.12.2004

Text

Artikel 2

GEBIETE DER ZUSAMMENARBEIT

(1)

Die zuständigen Behörden verpflichten sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten zusammen zu arbeiten bei der Vorbeugung, Bekämpfung und Aufklärung von Straftaten, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf

(a)

organisierte Kriminalität und Korruption;

(b)

illegale Herstellung von und Handel mit Suchtgiften und

psychotropen Stoffen, sowie jener Materialien, die für deren Produktion benötigt werden;

(c)

illegaler Handel mit Schußwaffen, Munition, Sprengstoff und giftigen Substanzen, einschließlich radioaktivem Material;

(d)

Hehlerei,

(e)

Menschenhandel;

(f)

Wirtschaftskriminalität einschließlich Geldwäsche;

(g)

Herstellung und Verkauf von gefälschten Banknoten,

Wertpapieren und anderer betrügerischer Dokumente; und

(h)

High-Tech-Kriminaliät.

(2)

Die zuständigen Behörden verpflichten sich weiters, auf dem Gebiet der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zusammen zu arbeiten.

(3)

Die zuständigen Behörden arbeiten zusammen bei der Vorbeugung und Unterdrückung von terroristischen Handlungen gemäß dem nationalen Recht und den internationalen Verpflichtungen, einschließlich der einschlägigen internationalen Konventionen und den Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 1373 (2001) und 1390 (2001).

(4)

Diese Vereinbarung bezieht sich nicht auf Auslieferungs- und Rechtshilfeangelegenheiten in Strafsachen.

Bundesrecht Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)

Um die Bestimmungen des Artikel 2 umzusetzen, arbeiten die zuständigen Behörden auf folgende Weise zusammen

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Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 143/2004

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.12.2004

Text

Artikel 4

ERSUCHEN UM AMTSHILFE

(1)

Die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung erfolgt auf der Grundlage von Amtshilfeersuchen seitens der ersuchenden zuständigen Behörde oder auf Initiative der zuständigen Behörde, nach deren Auffassung eine solche Amtshilfe für die andere zuständige Behörde von Interesse ist.

(2)

Amtshilfeersuchen erfolgen schriftlich. In dringenden Notfällen, können Ersuchen auch mündlich gestellt werden, sind jedoch innerhalb von sieben Tagen schriftlich zu bestätigen.

(3)

Sollte Zweifel an der Echtheit oder dem Inhalt eines Ersuchens bestehen, kann um weitere Bestätigung ersucht werden.

(4)

Amtshilfeersuchen enthalten –

(a)

den Namen der Dienststelle der zuständigen Behörde, die um Amtshilfe

ersucht und den Namen der zuständigen Behörde, an die das Ersuchen gerichtet wurde;

(b)

Sachverhalt;

(c)

Zweck und Begründung des Ersuchens,

(d)

Beschreibung der erbetenen Amtshilfe; und (e) alle weiteren sachdienlichen Angaben, die einer effektiven

Durchführung des Ersuchens dienlich sind.

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Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 143/2004

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.12.2004

Text

Artikel 5

VERWEIGERUNG DER AMTSHILFE

(1)

Hilfeleistung im Rahmen dieser Vereinbarung kann zum Teil oder zur Gänze verweigert werden, wenn die ersuchte zuständige Behörde der Auffassung ist, daß die Durchführung eines Ersuchens der Souveränität, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen des Staates abträglich ist, oder im Konflikt mit dem nationalen Recht oder internationalen Verpflichtungen steht.

(2)

Hilfeleistung darf auch dann verweigert werden, wenn das Ersuchen eine unzumutbare Belastung der Ressourcen der ersuchten zuständigen Behörde darstellt.

(3)

Wenn möglich, hält die ersuchte zuständige Behörde – bevor eine Entscheidung, die erbetene Amtshilfe gemäß Absatz 1 zu verweigern, getroffen wird – Rücksprache mit der ersuchenden zuständigen Behörde, um festzustellen, ob die Amtshilfe unter von der ersuchten zuständigen Behörde gestellten Bedingungen gewährt werden kann. Falls die ersuchende zuständige Behörde einverstanden ist, unter den vorgeschlagenen Bedingungen Amtshilfe zu erhalten, so sind diese Bedingungen einzuhalten.

(4)

Die ersuchende zuständige Behörde wird schriftlich von der gänzlichen oder teilweisen Verweigerung der Durchführung der Amtshilfe unter Angabe der Gründe für die Weigerung verständigt.

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BGBl. III Nr. 143/2004

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.12.2004

Text

Artikel 6

DURCHFÜHRUNG VON ERSUCHEN

(1)

Die ersuchte zuständige Behörde ergreift alle Maßnahmen, die umgehende und vollständige Durchführung von Ersuchen zu gewährleisten.

(2)

Die ersuchende zuständige Behörde wird umgehend von möglichen Umständen, welche die Durchführung eines Ersuchens hemmen oder Beträchtliche Verzögerungen bei der Durchführung verursachen, in Kenntnis gesetzt.

(3)

Falls die Durchführung eines Ersuchens nicht in den Zuständigkeitsbereich der ersuchten zuständigen Behörde fällt, wird die ersuchende zuständige Behörde sofort entsprechend informiert.

(4)

Die ersuchte zuständige Behörde kann weitere Informationen anfordern, wenn sie diese für die Durchführung eines Ersuchens als erforderlich ansieht.

(5)

Falls die ersuchte zuständige Behörde der Auffassung ist, daß die sofortige Durchführung eines Ersuchens die Strafverfolgung, andere Verfahren oder Ermittlungen, die in ihrem Staat anhängig sind, beeinträchtigt, kann sie die Durchführung des Ersuchens aussetzen, oder der Durchführung unter Bedingungen, die nach Rücksprache mit der ersuchenden zuständigen Behörde vereinbart werden, zustimmen. Falls die ersuchende zuständige Behörde zustimmt, Hilfeleistung unter den vorgeschlagenen Bedingungen zu erhalten, sind diese Bedingungen einzuhalten.

(6)

Nach Erhalt eines von der ersuchenden zuständigen Behörde gestellten Ersuchens ergreift die ersuchte zuständige Behörde alle erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der Tatsache, daß ein Ersuchen gestellt wurde, dessen Inhalts und angeschlossener Dokumente, sowie der Tatsache, dass Hilfeleistung erfolgt, zu gewährleisten. Falls es nicht möglich ist, dem Ersuchen unter Wahrung der Vertraulichkeit nachzukommen, informiert die ersuchte zuständige Behörde die ersuchende zuständige Behörde dementsprechend, woraufhin letztere entscheiden kann, ob es annehmbar ist, dass das Ersuchen unter diesen Bedingungen durchgeführt wird.

(7)

Die ersuchte zuständige Behörde informiert die ersuchende zuständige Behörde so rasch wie möglich über die Ergebnisse der Durchführung des Ersuchens.

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Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)

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BGBl. III Nr. 143/2004

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.12.2004

Text

Artikel 7

BESCHRÄNKUNGEN HINSICHTLICH VERWENDUNG VON INFORMATIONEN UND DOKUMENTEN

(1)

Jede zuständige Behörde gewährleistet die Vertraulichkeit der von der anderen zuständigen Behörde erhaltenen Informationen und Dokumente, falls es sich um Daten mit beschränktem Zugang handelt oder die letztere zuständige Behörde die Weitergabe untersagt. Der Grad der Beschränkung wird von der die Daten liefernden zuständige Behörde bestimmt.

(2)

Informationen und Dokumente, die im Rahmen dieser Vereinbarung einlangen, dürfen ohne die Zustimmung der übermittelnden zuständige Behörde nicht für andere Zwecke, als für jene, für die sie angefordert und zur Verfügung gestellt wurden, verwendet werden.

(3)

Informationen und Dokumente, die von einer Behörde im Rahmen dieser Vereinbarung einlangten, sind nicht an Dritte weiterzugeben, außer mit Vorheriger schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Behörde.

Bundesrecht Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)

Die wechselseitige Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erfolgt unter Beachtung der von der übermittelnden Behörde erteilten Auflagen und folgender Grundsätze, welche gleichermaßen auf automationsunterstützt und nicht automationsunterstützt verarbeitete Daten Anwendung finden

Bundesrecht Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)

Übliche Kosten, die im Zuge der Bearbeitung eines Ersuchens im Rahmen dieses Abkommens entstehen, werden von der ersuchten Behörde getragen, soferne von den zuständigen Behörden nicht anders vereinbart wird. Sollte das Ersuchen höhere oder außerordentliche Ausgaben erfordern, beraten sich die zuständigen Behörden, um die Bedingungen, unter denen das Ersuchen bearbeitet werden kann und auf welche Weise die Kosten zu tragen sind, festzulegen.

Bundesrecht Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)

Die zuständigen Behörden verwenden im Rahmen Ihrer Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen Englisch als Mittel der Kommunikation.

Bundesrecht Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)

Um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern, werden Vertreter der zuständigen Behörden, wenn erforderlich, bilaterale Treffen und Beratungen abhalten, um Zusammenarbeit zu erörtern und zu verbessern.

Bundesrecht Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)

Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Interpretation oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, sind freundschaftlich im Geiste des gegenseitigen Verständnisses im Wege von Beratungen und Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien zu regeln.

Bundesrecht Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)

Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht die Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus anderen internationalen Verträgen ergeben.

Bundesrecht Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen in zwei Originalen in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind, unterzeichnet.

Geschehen zu Kapstadt am 26. Mai 2003.

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