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20003868 AT

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung

28 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (28)

Gesetzestext (28 Artikel)

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6)

Die Republik Finnland bestätigt gemäss Anhang I des Protokolls das Jahr 1990 als Bezugsjahr.

Erklärung gemäss Art. 7 Abs. 3: Kanada beabsichtigt, in Einklang mit Art. 7 Abs. 3 des Protokolls zu handeln.

Das Fürstentum Liechtenstein erklärt gemäss Artikel 11 Absatz 2 des Protokolls, dass es beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.

Das Großherzogtum Luxemburg erklärt gemäss Artikel 3 Absatz 1 und Anhang I des Protokolls das Jahr 1990 als Bezugsjahr.

Das Fürstentum Monaco erklärt gemäss Artikel 3 Absatz 1 und Anhang I des Protokolls das Jahr 1992 als Bezugsjahr.

Das Königreich Norwegen erklärt gemäss Artikel 3 Absatz 1 und Anhang I des Protokolls das Jahr 1990 als Bezugsjahr.

Norwegen erklärt gemäss Artikel 11 Absatz 2 des Protokolls, dass es das folgende Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die dieselbe Verpflichtung eingeht

Rumänien erklärt gemäss Artikel 3 Absatz 1 und Anhang I des Protokolls das Jahr 1989 als Bezugsjahr.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Serbien am 17. Mai 2012 gemäß Art. 3 Abs. 1 und Anhang I des Protokolls das Jahr 1990 als Bezugsjahr deklariert und in Übereinstimmung mit Anhang VI erklärt, dass es als eine Staatswirtschaft im Übergang betrachtet werden will.

Die Slowakische Republik erklärt gemäss Artikel 3 Absatz 1 und Anhang I des Protokolls das Jahr 1990 als Bezugsjahr.

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6)

Schwermetall

Bezugsjahr

Cadmium (Cd)

1990 oder ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis einschließlich 1995, das von einer Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt angegeben wird.

Blei (Pb)

1990 oder ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis einschließlich 1995, das von einer Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt angegeben wird.

Quecksilber (Hg)

1990 oder ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis einschließlich 1995, das von einer Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt angegeben wird.

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6)

Im Sinne dieses Protokolls

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6)

Kategorie

Beschreibung der Kategorie

1

Feuerungsanlagen mit einer berechneten Feuerungswärmeleistung über 50 MW.

2

Anlagen zum Rösten oder Sintern von Metallerz (einschließlich Sulfiderz) oder Konzentraten mit einer Kapazität über 150 Tonnen Sintergut pro Tag bei Eisenerz oder -konzentrat und 30 Tonnen Sintergut pro Tag beim Rösten von Kupfer, Blei oder Zink oder bei der Gold- und Quecksilbererzaufbereitung.

3

Anlagen für die Erzeugung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzbetrieb, inklusive Elektrolichtbogenöfen) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität über 2,5 Tonnen je Stunde.

4

Eisengießereien mit einer Produktionskapazität über 20 Tonnen je Tag.

5

Anlagen zur Erzeugung von Kupfer, Blei, Zink und FerroSilizium-Manganlegierungen aus Erz, Konzentraten oder Sekundärrohstoffen durch metallurgische Verfahren mit einer Kapazität über 30 Tonnen Metall je Tag im Primärbereich und 15 Tonnen Metall je Tag im Sekundärbereich oder zur Primärerzeugung von Quecksilber.

6

Anlagen zum Schmelzen (Raffinieren, Gießen usw.), einschließlich Legieren, von Kupfer, Blei und Zink, einschließlich rückgewonnener Einsatzstoffe, mit einer Schmelzkapazität über 4 Tonnen je Tag bei Blei bzw. 20 Tonnen je Tag bei Kupfer und Zink.

7

Anlagen zur Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität über 500 Tonnen je Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität über 50 Tonnen je Tag.

8

Anlagen zur Herstellung von Glas nach dem Bleieinsatzverfahren mit einer Schmelzkapazität über 20 Tonnen je Tag.

9

Anlagen zur Chloralkalielektrolyse nach dem Amalgamverfahren.

10

Anlagen zur Verbrennung gefährlicher oder medizinischer Abfälle mit einer Kapazität über 1 Tonne je Stunde oder zur kombinierten Verbrennung von gefährlichen oder medizinischen Abfällen nach Festlegung in innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

11

Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen mit einer Kapazität über 3 Tonnen je Stunde oder zur kombinierten Verbrennung von Siedlungsabfällen nach Festlegung in innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6)

Ziel dieses Protokolls ist die Begrenzung von anthropogenen Schwermetallemissionen, die weiträumig grenzüberschreitend befördert werden und bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt erheblichen Schaden zufügen, nach Maßgabe der folgenden Artikel.

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6)

Staubkonzentrationen nach der Reinigung (mg/m3)

Gewebefilter

10

Gewebefilter, Membrantyp

1

elektrostatische Trockenabscheider

50

elektrostatische Nassabscheider

50

Hochleistungswäscher

50

Anmerkung

Bei mittlerem und niederem Druck arbeitende Wäscher und Zyklone weisen im Allgemeinen eine niedrigere Staubabscheideleistung auf.

___________________________________________________________________

Quecksilbergehalt nach der Reinigung (mg/m3)

Selenfilter

0,01

Selenwäscher

0,2

Aktivkohlefilter

0,01

Aktivkohleeindüsung + Staubabscheider

0,05

Odda-Norzink-Chloridprozess

0,1

Bleisulfidprozess

0,05

Bolkem-(Thiosulfat)-Prozess

0,1

Verbrennung fossiler Brennstoffe in Kesseln von Versorgungs- und Industrieunternehmen (Anhang II, Kategorie 1)

Emissionsquelle

Emissionsbegrenzungs-maßnahme(n)

Abscheidegrad (%)

Minderungskosten

Verbrennung von Heizöl

Umstellung von Heizöl auf Gas

Cd, Pb: 100;

äußerst fallspezifisch

Hg: 70–80

Verbrennung von Kohle

Umstellung von Kohle auf Brennstoffe mit geringeren Schwermetallemissionen

Staub: 70–100

äußert fallspezifisch

ESA (kaltseitig)

Cd, Pb: 90;

spezifische Investitionen

Hg: 10–40

5–10 USD/m3 Abgas je Stunde

( 200,000 m3/h)

Abgas-Nassentschwefelunga

Cd, Pb: 90;

–

Hg: 10–90b

Gewebefilter (GF)

Cd: 95;

spezifische Investitionen

Pb: 99;

Hg: 10–60

–15 USD/m3 Abgas je Stunde

( 200,000 m3/h)

a Der Grad der Hg-Abscheidung wächst mit dem Anteil an ionischem Quecksilber. Anlagen zur selektiven katalytischen Reduktion (SCR – Selective Catalytic Reduction) bei rohgasseitigem Betrieb erleichtern die Hg(II)-Bildung.

b Diese Anlagen dienen in erster Linie der SO2-Reduktion. Die Verringerung des Schwermetallgehalts ist ein Nebeneffekt. (Spezifische Investitionen 60–250 USD/kWel.) ____________________________________________________________________________________

Primärbereich der Eisen- und Stahlindustrie (Anhang II, Kategorie 2)

Sinteranlagen

40–120 g/Mg

Pelletanlagen

40 g/Mg

Hochofen

35–50 g/Mg

Sauerstoffblaskonverter

35–70 g/Mg.

Emissionsquelle

Emissionsbegrenzungs-maßnahme(n)

Staubabscheide-grad (%)

Minderungskosten

(Gesamtkosten USD)

Sinteranlagen

emissionsoptimiertes Sintern

ca. 50

Wäscher und ESA

90

Gewebefilter

99

Pelletanlagen

ESA +Kalkreaktor

+ Gewebefilter

99

Wäscher

95

Hochöfen

GF/ESA

99

ESA: 0,24 –1/Mg Roheisen

Gichtgasreinigung

Nasswäscher

99

elektrostatische Nassabscheider

99

Sauerstoff-blaskonverter

Primärentstaubung

Nassabscheider/ESA/GF

99

elektrostatischer Trockenabscheider: 2,25/Mg Stahl

Sekundärentstaubung

97

GF: 0,26/Mg Stahl

elektrostatischer Trockenabscheider/GF

diffuse Emissionen

Förderbänder in geschlossener Ausführung, gekapselte Bauweise, Befeuchten von gelagertem Einsatzmaterial, Straßenreinigung

80–99

Sekundärbereich der Eisen- und Stahlindustrie (Anhang II, Kategorie 3)

Emissionsquelle

Emissionsbegrenzungs-maßnahme(n)

Staubabscheidegrad (%)

Minderungskosten

(Gesamtkosten USD)

Lichtbogenofen

ESA

99

–

GF

99,5

GF: 24/Mg Stahl

Eisengießereien (Anhang II, Kategorie 4)

Emissionsquelle

Emissionsbegrenzungs-maßnahme(n)

Staubabscheide

grad (%)

Minderungskosten

(Gesamtkosten USD)

Lichtbogenofen

ESA

99

GF

99,5

GF: 24/Mg Eisen

Induktionsofen

GF/Trockenabsorption

+ GF

99

Kaltwindkupolofen

Abzug unter Gicht: GF

98

Abzug über Gicht

GF + Vorentstaubung

97

8–12/Mg Eisen

GF + Chemisorption

99

45/Mg Eisen

Heisswindkupolofen

GF + Vorentstaubung

99

23/Mg Eisen

Desintegrator/Venturi-Wäscher

97

Primär- und Sekundärbereich der Nichteisenmetallindustrie (Anhang II, Kategorien 5 und 6)

Emissionsquelle

Emissionsbegrenzungs-maßnahme(n)

Staubabscheidegrad (%)

Minderungskosten

(Gesamtkosten USD)

diffuse Emissionen

Absaughauben, Einhausung usw. Abgasreinigung durch GF

99

Rösten/Sintern

Presswind-Sintern

ESA + Wäscher (vor der Doppelkontakt-Schwefelsäureanlage) + GF für Abgase

7–10/Mg H2 SO4

herkömmliches Schmelzen

(Reduktion im Schachtofen)

Schachtofen: Gichtverschluss/wirksame Absaugung von Abstichöffnungen + GF, Gießrinnenabdeckung, doppel – glockige Gichtöffnung

Imperial-Smelting-Verfahren

Hochleistungswäsche

95

–

Venturi-Wäscher

–

doppelglockige Gichtöffnung

4/Mg gewonnenes Metall

Drucklaugen

Anwendung in Abhängigkeit von den Laugungsmerkmalen der Konzentrate

99

standort-spezifisch

Direktschmelz-Reduktionsverfahren

Schwebeschmelzen, z. B. Kivcet-, Outokumpu- und Mitsubishi-Verfahren

Badschmelzen, z. B. rotierender Sauerstoffblaskonverter, Ausmelt-, Isasmelt-, QSL- und Noranda-Verfahren

Ausmelt

Pb 77, Cd 97; QSL: Pb 92, Cd 93

QSL: Betriebskosten 60/Mg Pb

Emissionsquelle

Emissionsbegrenzungs-maßnahme(n)

Staubabscheide-

grad (%)

Minderungskosten

(Gesamtkosten, USD)

Bleigewinnung

Kurztrommelofen: Absaughauben für Abstichöffnungen + GF; Rohrkondensator,

Sauerstoff-Brennstoff-Brenner

99,9

45/Mg Pb

Zinkgewinnung

Imperial-Smelting-Verfahren

95

14/Mg Zn

Zementindustrie (Anhang II, Kategorie 7)

Emissionsquelle

Emissionsbegrenzungs-maßnahme(n)

Abscheidegrad (%)

Minderungskosten

direkte Emissionen von Brechern, Mühlen, Trocknern

GF

Cd, Pb: 95

direkte Emissionen von Drehrohröfen, Klinkerkühlern

ESA

Cd, Pb: 95

direkte Emissionen von Drehrohröfen

Aktivkohleadsorption

Hg: 95

Glasindustrie (Anhang II, Kategorie 8)

Emissionsquelle

Emissionsbegrenzungs-maßnahme(n)

Staubabscheide-

grad (%)

Minderungskosten

(Gesamtkosten)

direkte Emissionen

GF

98

ESA

90

Chloralkaliindustrie (Anhang II, Kategorie 9)

Verbrennung von Siedlungsabfällen, Abfällen aus dem medizinischen Bereich und gefährlichen Abfällen (Anhang II, Kategorien 10 und 11)

Emissionsquelle

Emissions-begrenzungs-maßnahme(n)

Abscheidegrad (%)

Minderungskosten

(Gesamtkosten USD)

Kamin

Hochleistungswäscher

Pb, Cd: 98;

Hg: ca. 50

ESA (3 Felder)

Pb, Cd; 80–90

10–20/Mg Abfall

Nass-ESA (1 Feld)

Pb, Cd: 95–99

Gewebefilter

Pb, Cd: 95–99

15–30/Mg Abfall

Aktivkohleeindüsung + GF

Hg: 85

Betriebskosten

ca. 2–3/Mg Abfall

Filtration mittels Aktivkohlebett

Hg: 99

Betriebskosten

ca. 50/Mg Abfall

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6)

(1) Jede Vertragspartei verringert ihre jährlichen Gesamtemissionen aller der in Anhang I aufgeführten Schwermetalle in die Atmosphäre vom Stand der Emissionen in einem nach diesem Anhang festgelegten Bezugsjahr durch wirksame Maßnahmen, die ihren besonderen Gegebenheiten angemessen sind.

(2) Vorbehaltlich der Absätze 2a und 2b wendet jede Vertragspartei spätestens nach Ablauf der in Anhang IV angegebenen Fristen Folgendes an

(2a) Jede Vertragspartei, die bereits vor dem Inkrafttreten einer Änderung, mit der neue Quellenkategorien eingeführt werden, Vertragspartei des vorliegenden Protokolls war, kann die für eine „bestehende ortsfeste Quelle“ geltenden Grenzwerte auf jede Quelle innerhalb einer solchen neuen Kategorie, mit deren Bau oder wesentlichen Veränderung vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderung für diese Vertragspartei begonnen wird, anwenden, es sei denn, diese Quelle wird zu einem späteren Zeitpunkt einer wesentlichen Veränderung unterzogen; in diesem Fall endet diese Regelung an dem späteren Zeitpunkt.

(2b) Jede Vertragspartei, die bereits vor dem Inkrafttreten einer Änderung, mit der neue Grenzwerte für eine „neue ortsfeste Quelle“ eingeführt werden, Vertragspartei des vorliegenden Protokolls war, kann die bis dahin geltenden Grenzwerte auf jede Quelle, mit deren Bau oder wesentlichen Veränderung vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderung für diese Vertragspartei begonnen wird, anwenden, es sei denn, diese Quelle wird zu einem späteren Zeitpunkt einer wesentlichen Veränderung unterzogen; in diesem Fall endet diese Regelung an dem späteren Zeitpunkt.

(3) Jede Vertragspartei wendet nach Maßgabe der in Anhang VI festgelegten Bedingungen und Fristen Produktkontrollmaßnahmen an.

(4) Jede Vertragspartei soll unter Berücksichtigung des Anhangs VII die Anwendung zusätzlicher Produktmanagementmaßnahmen erwägen.

(5) Jede Vertragspartei erstellt und unterhält Emissionsverzeichnisse für die in Anhang I aufgeführten Schwermetalle.. Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP wenden die Methoden an, die in den vom Lenkungsorgan des EMEP erarbeiteten und von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans angenommenen Leitlinien festgelegt sind. Vertragsparteien außerhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP wenden als Leitlinien die im Rahmen des Arbeitsplans des Exekutivorgans entwickelten Methoden an.

(6) Eine Vertragspartei, die nach Anwendung der Absätze 2 und 3 den Anforderungen des Absatzes 1 für ein in Anhang I aufgeführtes Schwermetall nicht entsprechen kann, wird für dieses Schwermetall von ihren Verpflichtungen nach Absatz 1 befreit.

(7) Eine Vertragspartei, deren Gesamtfläche 6 000 000 km2 überschreitet, wird von ihren Verpflichtungen nach Absatz 2 Buchstaben b, c und d befreit, wenn sie nachweisen kann, dass sie nicht später als acht Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls ihre jährlichen Gesamtemissionen jedes der in Anhang I aufgeführten Schwermetalle aus den in Anhang II aufgeführten Kategorien von Quellen um mindestens 50 Prozent gegenüber dem Emissionsniveau dieser Kategorien in dem nach Anhang I festgelegten Bezugsjahr verringert haben wird. Eine Vertragspartei, die nach diesem Absatz handeln möchte, gibt dies bei der Unterzeichnung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll an.

(8) Jede Vertragspartei sollte aktiv an Programmen im Rahmen des Übereinkommens über die Auswirkungen der Luftverunreinigung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie an Programmen zur Überwachung und Modellierung der Atmosphäre mitwirken.

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6)

(1) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben c) und d) kann eine Vertragspartei des Übereinkommens, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2019 Vertragspartei des vorliegenden Protokolls wird, unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen für die Umsetzung der besten verfügbaren Techniken und der Grenzwerte für bestehende ortsfeste Quellen bestimmter Quellenkategorien flexible Übergangsvorkehrungen treffen.

(2) Jede Vertragspartei, die beschließt, flexible Übergangsvorkehrungen gemäß diesem Artikel zu treffen, gibt in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zum vorliegenden Protokoll Folgendes an

(3) Eine Vertragspartei setzt die die besten verfügbaren Techniken für bestehende ortsfeste Quellen der in Anhang II genannten Kategorien 1, 2, 5 und 7 als Mindestmaßnahme spätestens acht Jahre nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für die betreffende Partei um, oder spätestens am 31. Dezember 2022, je nachdem, welcher Termin früher eintritt, außer in den Fällen des Absatzes 5.

(4) In keinem Fall darf die Umsetzung der besten verfügbaren Techniken oder der Grenzwerte für bestehende ortsfeste Quellen von einer Vertragspartei über den 31. Dezember 2030 hinausgezögert werden.

(5) Für jede der gemäß Absatz 2 Buchstabe b) angegebenen Quellen kann eine Vertragspartei spätestens acht Jahre nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für die Partei oder bis spätestens 31. Dezember 2022, je nachdem, welcher Termin früher eintritt, beschließen, diese Quelle(n) zu schließen. Eine Liste derartiger Quellen wird im Rahmen des nächsten Berichts der Vertragspartei gemäß Absatz 6 mitgeteilt. Die Auflagen für die Anwendung der besten verfügbaren Techniken und der Grenzwerte gelten für (eine) derartige Quelle(n) nicht, sofern sie spätestens am 31. Dezember 2030 geschlossen wird/werden. Ist/sind (eine) derartige Quellen(n) ab diesem Datum nicht geschlossen, so muss die betreffende Vertragspartei die für neue Quellen in der betreffenden Quellenkategorie geltenden besten verfügbaren Techniken und Grenzwerte anwenden.

(6) Eine Vertragspartei, die beschließt, flexible Übergangsvorkehrungen nach diesem Artikel zu treffen Regelungen anzuwenden, übermittelt dem Exekutivsekretär der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über ihre Fortschritte bei der Anwendung der besten verfügbaren Techniken und der Grenzwerte auf die ortsfesten Quellen in den gemäß diesem Artikel ermittelten Kategorien ortsfester Quellen. Der Exekutivsekretär der Kommission hält die dreijährlichen Berichte dem Exekutivorgan zur Verfügung.

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6)

1. Nach Ablauf folgender Fristen sind die Grenzwerte und besten verfügbaren Techniken anzwenden

(2) Unbeschadet des Absatzes 1, jedoch vorbehaltlich des Absatzes 3, kann eine Vertragspartei des Übereinkommens, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2019 Vertragspartei des vorliegenden Protokolls wird, zum Zeitpunkt der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts zum Protokoll erklären, dass sie die Fristen für die Anwendung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d) genannten Grenzwerte bis zu 15 Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls für die betreffende Vertragspartei verlängert.

(3) Fasst eine Vertragspartei für eine bestimmte Kategorie ortsfester Quellen einen Beschluss gemäß Artikel 3a des vorliegenden Protokolls, so kann sie nicht zugleich eine Erklärung für dieselbe Quellenkategorie nach Absatz 2 abgeben.

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6)

(1) Die Vertragsparteien erleichtern in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten den Austausch von Technologien und Techniken, die zur Verringerung der Emissionen von Schwermetallen ausgelegt sind, einschließlich – ohne darauf beschränkt zu sein – des Austauschs, mit dem die Entwicklung von Produktmanagementmaßnahmen und die Anwendung bester verfügbarer Techniken unterstützt wird, indem sie insbesondere Folgendes fördern

(2) Bei der Förderung der in Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten schaffen die Vertragsparteien günstige Bedingungen durch die Erleichterung von Kontakten und Zusammenarbeit zwischen geeigneten Organisationen und Einzelpersonen des privaten und öffentlichen Sektors, die in der Lage sind, Technologien, Konstruktions- und Ingenieurleistungen, Ausrüstungen oder Finanzmittel bereitzustellen.

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___________________________

Tabelle 1

Brennstoffart

Feuerungswärmeleistung (MWth)

EGW für Staub (mg/m³)a

Feste Brennstoffe

50–100

Neue Anlagen

20 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)

Bestehende Anlagen

30 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)

100–300

Neue Anlagen

20 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)

Bestehende Anlagen

25 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)

300

Neue Anlagen

10 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)

Bestehende Anlagen

20 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)

Flüssige Brennstoffe

50–100

Neue Anlagen

20

Bestehende Anlagen

30 (allgemein)

50 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen)

Flüssige Brennstoffe

100–300

Neue Anlagen

20

Bestehende Anlagen

25 (allgemein)

50 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen)

300

Neue Anlagen

10

Bestehende Anlagen

20 (allgemein)

50 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen)

Tabelle 2

Tätigkeit

EGW für Staub (mg/m³)

Sinteranlage

50

Pelletieranlage

20 für Zerkleinern, Mahlen und Trocknen

15 für alle anderen Verfahrensschritte

Hochofen: Winderhitzer

10

Stahlerzeugung und Gießen nach dem Sauerstoffaufblasverfahren

30

Stahlerzeugung und Gießen nach dem

15 (bestehende Anlagen)

Elektrolichtbogenverfahren

5 (neue Anlagen)

Tabelle 3

Tätigkeit

EGW für Staub (mg/m³)

Eisengießereien

20

sämtliche Ofentypen (Kupolöfen, Induktionsöfen, Drehrohröfen); alle Gussformen (Einwegformen, Dauerformen)

Warmwalzen

20

50, wenn Gewebefilter aufgrund eines hohen Feuchtegehalts im Abgas nicht eingesetzt werden können

Tabelle 4

EGW für Staub (mg/m³)

Herstellung und Verarbeitung von Nichteisenmetallen

20

Tabelle 5

EGW für Staub (mg/m³)

Herstellung und Verarbeitung von Blei

5

Tabelle 6

EGW für Staub (mg/m³)a

Zementwerke, Brennöfen,

Zementmühlen und Klinkerkühler

20

Zementwerke, Brennöfen,

Zementmühlen und Klinkerkühler, die Abfälle mitverbrennen

20

Tabelle 7

EGW für Staub (mg/m³)a

Neue Anlagen

20

Bestehende Anlagen

30

__________________________

1 1 Mg = 1 Tonne.

Tabelle 8

EGW für Staub (mg/m³)a

Verbrennung von Siedlungsabfällen und nicht gefährlichen, gefährlichen und medizinischen Abfällen

10

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6)

(1) Jede Vertragspartei entwickelt unverzüglich Strategien, Politiken und Programme, um ihren Verpflichtungen aus diesem Protokoll nachzukommen.

(2) Eine Vertragspartei kann außerdem

(3) Die Vertragsparteien können strengere als die in diesem Protokoll geforderten Maßnahmen ergreifen.

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6)

(Anm.: Nummer 3 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 172/2021)

Diese Grenzwerte dürfen bei der Anwendung einer neuen Batterietechnologie oder bei Verwendung einer Batterie in einem neuen Produkt überschritten werden, wenn mittels angemessener Sicherheitsvorkehrungen gewährleistet ist, dass die entstehende Batterie oder das Produkt, aus dem eine Batterie nicht ohne weiteres entnommen werden kann, auf umweltgerechte Weise entsorgt wird. Ebenfalls von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Alkali-Mangan-Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien.

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6)

Die Vertragsparteien fördern mit Schwerpunkt auf den in Anhang I aufgeführten Schwermetallen Forschung, Entwicklung, Überwachung und Zusammenarbeit unter anderem in Bezug auf

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Kurztitel

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 141/2004

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Anl. 7

Inkrafttretensdatum

16.03.2004

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Anhang VII

Produktmanagementmaßnahmen

1.

Mit diesem Anhang sollen den Vertragsparteien Leitlinien für Produktmanagementmaßnahmen gegegeben werden.

2.

Die Vertragsparteien können geeignete Produktmanagementmaßnahmen, wie sie beispielsweise nachstehend aufgeführt sind, in Erwägung ziehen, sofern dies auf Grund des potenziellen Risikos nachteiliger Auswirkungen von Emissionen eines oder mehrerer der in Anhang I aufgeführten Schwermetalle auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt gerechtfertigt ist, wobei alle relevanten Risiken und Vorteile solcher Maßnahmen zu berücksichtigen sind und sichergestellt sein muss, dass jegliche Veränderungen an Produkten zu einer Verminderung der schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt führen

a)

die Substitution von Produkten, in denen eines oder mehrere der in Anhang I aufgeführten Schwermetalle bewusst eingesetzt werden, sofern eine geeignete Alternative vorhanden ist;

b)

die Minimierung oder Substitution eines oder mehrerer der in Anhang I aufgeführten, bewusst eingesetzten Schwermetalle;

c)

die Bereitstellung von Produktangaben einschließlich Etikettierung, um zu gewährleisten, dass die Nutzer über den Gehalt an einem oder mehreren der in Anhang I aufgeführten, bewusst eingesetzten Schwermetalle und die Notwendigkeit der sicheren Verwendung und Abfallbehandlung informiert sind;

d)

die Nutzung ökonomischer Anreize oder freiwilliger Vereinbarungen zur Verringerung oder Beseitigung des Gehalts an den in Anhang I aufgeführten Schwermetallen in Produkten und

e)

die Entwicklung und Realisierung von Programmen für die umweltgerechte Erfassung, Verwertung oder Entsorgung von Produkten, die eines der Schwermetalle von Anhang I enthalten.

3.

Jedes Produkt und jede Produktkategorie, die nachstehend aufgeführt sind, enthalten eines oder mehrere der in Anhang I aufgeführten Schwermetalle und unterliegen ordnungsrechtlichen oder freiwilligen Maßnahmen durch mindestens eine Vertragspartei des Übereinkommens, die sich zu einem erheblichen Teil auf den Anteil des Produkts an den Emissionen eines oder mehrerer der Schwermetalle in Anhang I beziehen. Allerdings liegen noch keine ausreichenden Informationen vor, anhand derer bestätigt würde, dass sie bei allen Vertragsparteien eine signifikante Quelle darstellen, so dass eine Aufnahme in Anhang VI gerechtfertigt wäre. Jede Vertragspartei ist aufgerufen, die verfügbaren Informationen zu prüfen, und, wo sie überzeugt ist, dass Vorsichtsmaßnahmen geboten sind, Produktmanagementmaßnahmen wie die unter Nummer 2 angegebenen für eines oder mehrere der im Folgenden genannten Produkte zu ergreifen

a)

quecksilberhaltige elektrische Bauteile, d. h. Bauelemente, die einen oder mehrere Kontakte/Sensoren zur Übertragung von elektrischem Strom aufweisen, z. B. Relais, Thermostaten, Niveauwächter, Druckschalter und andere Schalter (Maßnahmen sind unter anderem ein Verbot der meisten quecksilberhaltigen elektrischen Bauteile, freiwillige Programme zur Ablösung einiger Quecksilberschalter durch elektronische oder Spezialschalter, freiwillige Verwertungsprogramme für Schalter sowie freiwillige Verwertungsprogramme für Thermostaten);

b)

quecksilberhaltige Messgeräte wie Thermometer, Manometer, Barometer, Druckmesser, Druckschalter und Druckgeber (Maßnahmen sind unter anderem ein Verbot quecksilberhaltiger Thermometer und ein Verbot von Messinstrumenten);

c)

quecksilberhaltige Leuchtstofflampen (Maßnahmen sind unter anderem Verringerungen des Quecksilbergehalts je Lampe durch freiwillige und ordnungspolitische Programme sowie freiwillige Verwertungsprogramme);

d)

quecksilberhaltiges Dentalamalgam (Maßnahmen sind unter anderem freiwillige Aktionen und ein Verbot der Verwendung von Dentalamalgam mit Ausnahmeregelungen sowie freiwillige Programme zur Förderung des Auffangens von Dentalamalgam in Zahnarztpraxen vor der Einleitung in Abwasserbehandlungsanlagen);

e)

quecksilberhaltige Pestizide einschließlich Saatgutbeizen (Maßnahmen sind unter anderem Verbote für alle Quecksilberpestizide einschließlich der Saatgutbehandlung und ein Verbot der Verwendung von Quecksilber als Desinfektionsmittel);

f)

quecksilberhaltige Farben (Maßnahmen sind unter anderem Verbote für alle derartigen Farben, Verbote für die Verwendung derartiger Farben im Innenbereich und für Kinderspielzeug sowie Verbote für die Verwendung in Antifouling) und

g)

quecksilberhaltige außer den in Anhang VI aufgeführten Batterien (Maßnahmen sind unter anderem die Verringerung des Quecksilbergehalts durch freiwillige und ordnungspolitische Programme sowie Umweltabgaben und freiwillige Recyclingprogramme).

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

20003868

Dokumentnummer

NOR40061290

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6)

(1) In Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften über die Vertraulichkeit gewerblicher Informationen

(2) Die nach Absatz 1 Buchstabe a vorzulegenden Informationen müssen im Einklang mit einem von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans gefassten Beschluss über Form und Inhalt der Informationen stehen. Die Bestimmungen dieses Beschlusses werden, falls erforderlich, überprüft, um zusätzliche Elemente bezüglich Form oder Inhalt der in den Bericht aufzunehmenden Informationen festzustellen.

(3) Auf Verlangen und innerhalb der zeitlichen Vorgaben des Exekutivorgans legen das EMEP und andere eingesetzte Nebenorgane relevante Informationen über den weiträumigen Transport und die Deposition von Schwermetallen vor.

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6)

Das EMEP und seine technischen Stellen und Zentren stellen dem Exekutivorgan auf dessen Verlangen und innerhalb dessen zeitlicher Vorgaben sowie unter Verwendung geeigneter Modelle und Messungen Berechnungen grenzüberschreitender Flüsse und Depositionen von Schwermetallen im geographischen Anwendungsbereich des EMEP zur Verfügung. Außerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP werden den besonderen Gegebenheiten der Vertragsparteien des Übereinkommens angemessene Modelle benutzt.

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6)

Die Einhaltung der Verpflichtungen der Vertragsparteien aus diesem Protokoll wird regelmäßig überprüft. Der durch den Beschluss 1997/2 des Exekutivorgans auf seiner fünfzehnten Tagung eingesetzte Durchführungsausschuss führt diese Überprüfungen durch und erstattet den im Exekutivorgan zusammentretenden Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem Anhang zu diesem Beschluss, einschließlich seiner Änderungen, Bericht.

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6)

(1) Die Vertragsparteien überprüfen auf den Tagungen des Exekutivorgans nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens die von den Vertragsparteien, dem EMEP und anderen Nebenorganen vorgelegten Informationen und die in Artikel 9 dieses Protokolls bezeichneten Berichte des Durchführungsausschusses.

(2) Die Vertragsparteien überprüfen auf den Tagungen des Exekutivorgans, welche Fortschritte auf dem Weg zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Protokoll gemacht worden sind.

(3) Die Vertragsparteien überprüfen auf den Tagungen des Exekutivorgans, ob die in diesem Protokoll festgelegten Verpflichtungen ausreichend und wirksam sind.

(4) Die Vertragsparteien erwägen anhand der Schlussfolgerungen aus den in Absatz 3 bezeichneten Überprüfungen so bald wie möglich nach Abschluss der Überprüfung die Erstellung eines Arbeitsplans über weitere Schritte.

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6)

(1) Im Fall einer Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls bemühen sich die betroffenen Vertragsparteien um eine Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl. Die Streitparteien unterrichten das Exekutivorgan über ihre Streitigkeit.

(2) Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei, die keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, in einer dem Verwahrer vorgelegten schriftlichen Urkunde erklären, dass sie in Bezug auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Protokolls eines oder beide der folgenden Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft als obligatorisch anerkennt

Eine Vertragspartei, die eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, kann in Bezug auf ein Schiedsverfahren nach dem unter Buchstabe b vorgesehenen Verfahren eine Erklärung mit gleicher Wirkung abgeben.

(3) Eine nach Absatz 2 abgegebene Erklärung bleibt in Kraft, bis sie gemäß den darin enthaltenen Bestimmungen erlischt, oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung einer schriftlichen Rücknahmenotifikation beim Verwahrer.

(4) Eine neue Erklärung, eine Rücknahmenotifikation oder das Erlöschen einer Erklärung berührt nicht die beim Internationalen Gerichtshof oder bei dem Schiedsgericht anhängigen Verfahren, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

(5) Vorbehaltlich der Einigung der Streitparteien auf die Mittel der Streitbeilegung nach Absatz 2 wird die Streitigkeit auf Ersuchen einer der Streitparteien einem Vergleichsverfahren unterworfen, wenn nach Ablauf von zwölf Monaten, nachdem eine Vertragspartei einer anderen notifiziert hat, dass eine Streitigkeit zwischen ihnen besteht, die betreffenden Vertragsparteien ihre Streitigkeit nicht durch die in Absatz 1 genannten Mittel beilegen konnten.

(6) Für die Zwecke des Absatzes 5 wird eine Vergleichskommission gebildet. Die Kommission besteht aus einer jeweils gleichen Anzahl von Mitgliedern, die durch die betreffenden Parteien oder, falls mehrere Parteien des Vergleichsverfahrens eine Streitgenossenschaft bilden, durch die Gesamtheit dieser Parteien ernannt werden, sowie einem Vorsitzenden, der gemeinsam von den auf diese Weise ernannten Mitgliedern gewählt wird. Die Kommission fällt einen Spruch mit Empfehlungscharakter, den die Parteien nach Treu und Glauben prüfen.

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6)

Die Anhänge dieses Protokolls sind Bestandteil dieses Protokolls. Die Anhänge III und VII haben Empfehlungscharakter.

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6)

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.

(2) Die vorgeschlagenen Änderungen werden dem Exekutivsekretär der Kommission schriftlich vorgelegt; dieser übermittelt sie allen Vertragsparteien. Die im Exekutivorgan zusammentretenden Vertragsparteien erörtern die vorgeschlagenen Änderungen auf ihrer folgenden Tagung, vorausgesetzt, die Vorschläge wurden vom Exekutivsekretär mindestens neunzig Tage vorher an die Vertragsparteien weitergeleitet.

(3) Änderungen des Protokolls, ausgenommen der Anhänge III und VII, bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien und treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt der Annahme der Änderungen Vertragsparteien waren, ihre Annahmeurkunden beim Verwahrer hinterlegt haben, in Kraft. Für jede andere Vertragspartei treten Änderungen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme derselben hinterlegt hat.

(4) Änderungen der Anhänge III und VII bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien. Eine Änderung eines dieser Anhänge tritt nach Ablauf von 180 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie der Exekutivsekretär an alle Vertragsparteien weitergeleitet hat, für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Absatz 5 vorgelegt haben, sofern mindestens sechzehn Vertragsparteien keine solche Notifikation eingereicht haben.

(5) Jede Vertragspartei, die eine Änderung des Anhangs III oder VII nicht genehmigen kann, notifiziert dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb von 180 Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ihrer Annahme. Der Verwahrer setzt unverzüglich alle Vertragsparteien über jede dieser eingegangenen Notifikationen in Kenntnis. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation durch eine Annahme ersetzen; mit Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Verwahrer tritt die Änderung des betreffenden Anhangs für diese Vertragspartei in Kraft.

(5a) Für die Vertragsparteien, die die Änderung angenommen haben, ersetzt das Verfahren gemäß Absatz 5b das Verfahren gemäß Absatz 3 im Falle von Änderungen der Anhänge II, IV, V und VI.

(5b) Änderungen der Anhänge II, IV, V und VI werden von den auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien einvernehmlich angenommen. Eine Änderung eines dieser Anhänge tritt nach Ablauf eines Jahres ab dem Datum ihrer Weiterleitung durch den Exekutivsekretär der Kommission an die Vertragsparteien für diejenigen Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation gemäß Buchstabe a) vorgelegt haben

(6) Im Fall eines Vorschlags zur Änderung des Anhangs I, VI oder VII durch Hinzufügen eines Schwermetalls, einer Produktkontrollmaßnahme oder eines Produkts oder einer Produktkategorie zu diesem Protokoll

(7) Beschlüsse zur Änderung des Beschlusses 1998/2 des Exekutivorgans bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die im Exekutivorgan zusammentretenden Vertragsparteien und treten sechzig Tage nach dem Tag der Annahme in Kraft.

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6)

(1) Dieses Protokoll liegt vom 24. bis zum 25. Juni 1998 in Aarhus (Dänemark) und danach bis zum 21. Dezember 1998 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für die Mitgliedstaaten der Kommission, für Staaten, die in der Kommission nach Absatz 8 der Entschließung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März 1947 beratenden Status haben, sowie für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten, die Mitglieder der Kommission sind, gebildet werden und für die Aushandlung, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte in Angelegenheiten zuständig sind, die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, zur Unterzeichnung auf, vorausgesetzt, dass die betreffenden Staaten und Organisationen Vertragsparteien des Übereinkommens sind.

(2) Solche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, in ihrem eigenen Namen die Rechte aus und nehmen die Pflichten wahr, die dieses Protokoll ihren Mitgliedstaaten überträgt. In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten dieser Organisationen nicht berechtigt, solche Rechte einzeln auszuüben.

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6)

(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.

(2) Dieses Protokoll steht ab dem 21. Dezember 1998 Staaten und Organisationen, die die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 1 erfüllen, zum Beitritt offen.

(3) Die Staaten oder Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration geben in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine entsprechende Erklärung ab, falls sie beabsichtigen, die Verfahren gemäß Artikel 13 Absatz 5b für Änderungen der Anhänge II, IV, V und VI abzulehnen.

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6)

Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser erfüllt die Aufgaben des Verwahrers.

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6)

(1) Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Verwahrer in Kraft.

(2) Für alle in Artikel 14 Absatz 1 bezeichneten Staaten und Organisationen, die nach der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung ihrer eigenen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6)

Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

Bundesrecht Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6)

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Aarhus (Dänemark) am 24. Juni 1998.

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