Diensthunde-Ausbildungsverordnung
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
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Kurztitel
Diensthunde-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 494/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 145/2026
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
19.06.2026
Abkürzung
Diensthunde-AusbV
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive, des Bundesheeres und der Zollverwaltung (Diensthunde-Ausbildungsverordnung – Diensthunde-AusbV)
StF: BGBl. II Nr. 494/2004
Änderung
BGBl. II Nr. 145/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 5 Z 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung verordnet
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2026
Gesetzesnummer
20003826
Dokumentnummer
NOR40278556
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Verwendung von Hilfsmitteln bei Diensthunden, die bei unsachgemäßer Anwendung im Rahmen der Ausbildung sowie im Rahmen notwendiger Nachschulungen Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen können. Als Diensthunde der Sicherheitsexekutive, des Bundesheeres und der Zollverwaltung gelten ausschließlich Hunde, die im Eigentum des Bundes (Bundesministerium für Inneres, Bundesministerium für Landesverteidigung, Bundesministerium für Finanzen) stehen und im Sinne des § 10 des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149/1969, gemäß §§ 17 f Militärbefugnisgesetz, BGBl. I Nr. 86/2002, oder § 14 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. I Nr. 659/1994, eingesetzt werden.
(2) Eine Nachschulung ist dann notwendig, wenn sie zur Festigung eines bereits im Rahmen der Ausbildung erreichten Ausbildungszieles erforderlich ist, sofern das Ausbildungsziel für den ordnungsgemäßen Einsatz des Diensthundes unumgänglich ist.
§ 2. (1) Zu Diensthunden dürfen nur solche Hunde ausgebildet werden, die im Rahmen einer tierärztlichen Eignungsuntersuchung für die Verwendung als geeignet befunden wurden.
(2) Das Ergebnis der tierärztlichen Eignungsuntersuchung ist in einem Protokoll festzuhalten. Dieses ist zentral oder an der Dienststelle, welcher der Hundeführer mit dem Hund zugeteilt ist, aufzubewahren solange sich der Hund im Eigentum des Bundes (Bundesministerium für Inneres, Bundesministerium für Landesverteidigung, Bundesministerium für Finanzen) befindet. Es ist der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
§ 3. (1) Die Ausbildung sowie notwendige Nachschulungen der Diensthunde haben nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu erfolgen.
(2) Im Rahmen der Ausbildung und notwendiger Nachschulungen von Diensthunden dürfen Korallenhalsbänder im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 4 TSchG verwendet werden. Die Verwendung sonstiger Hilfsmittel, die geeignet sind, den Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder sie in schwere Angst zu versetzen, ist verboten.
(3) Korallenhalsbänder dürfen nur nach den folgenden Grundsätzen angewendet werden
§ 4. (1) Als sachkundige Hundeausbildner gelten Diensthundeführer, die
(2) Der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Landesverteidigung und der Bundesminister für Finanzen haben der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen die jeweils aktuelle Auflistung jener Dienststellen, in denen sachkundige Hundeausbildner Dienst versehen, zu übermitteln. Eine Liste dieser Dienststellen ist vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen einmal jährlich in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu veröffentlichen.
§ 5. Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
(2) Die Änderung des Titels sowie die Änderung der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 und 4 Abs. 1 und 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 145/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.