Zoo-Verordnung (zoo-verordnung)
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
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Kurztitel
Zoo-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 491/2004
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Mindestanforderungen an Zoos (Zoo-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 491/2004 [CELEX-Nr.: 31999L0022]
Änderung
BGBl. II Nr. 30/2006
BGBl. II Nr. 10/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, wird verordnet
Schlagworte
e-rk3,
Tierarzneimittel-Anpassungsverordnung 2024 (BGBl. II Nr. 10/2025)
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2025
Gesetzesnummer
20003823
Dokumentnummer
NOR30004149
§ 1. Diese Verordnung regelt unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Ansprüche der gehaltenen Tierarten die Mindestanforderungen für Zoos in Bezug auf die Ausstattung, Betreuung von Tieren, Betriebsführung, über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung sowie über von Zoos, mit Ausnahme von Einrichtungen, in denen keine bedeutende Anzahl von Tieren oder Arten zur Schau gestellt werden und die nicht für den Schutz wildlebender Tiere oder die Erhaltung der biologischen Vielfalt bedeutend sind, zu erbringende Leistungen (Arterhaltung, Aufklärung der Öffentlichkeit, wissenschaftliche Forschung).
§ 2. (1) Die gemäß § 26 Abs. 1 TSchG erforderliche Bewilligung für die Haltung von Tieren in Zoos einschließlich jeder wesentlichen Änderung der für die Bewilligung maßgeblichen Umstände ist nach Maßgabe des § 23 TSchG zu erteilen, wenn
(2) Wird ein Zoo gänzlich oder teilweise geschlossen, hat der Bewilligungsinhaber dafür zu sorgen, dass die Tiere entweder in einer, den Anforderungen des Tierschutzgesetzes und dieser Verordnung entsprechenden Weise gehalten oder an Einrichtungen (Zoos, Tierschutzhäuser etc.) weitergegeben werden, welche diesen Anforderungen entsprechen. Ist es dem Bewilligungsinhaber innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich, für eine den Tierschutzrechtsvorschriften entsprechende Haltung zu sorgen, so hat die Behörde gemäß § 26 Abs. 3 TSchG vorzugehen.
§ 3. Der Leiter des Zoos hat in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form ein Register über die im Zoo gehaltenen Tiere zu führen, das stets auf dem neuesten Stand zu halten ist. Diese Aufzeichnungen müssen nach dem Ausscheiden des Tieres aus dem Zoo mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden.
§ 4. (1) Zoos der Kategorie A sind berechtigt, alle Arten von Säugetieren, Reptilien, Amphibien, Fischen und Vögeln sowie Wildtierarten ohne Einschränkung der Zahl und Art zu halten.
(2) Ein für den tiergartenbiologischen Bereich verantwortlicher Leiter gemäß § 2 Abs.1. Z 9 ist zu bestellen, der als Qualifikation ein abgeschlossenes Studium der Zoologie der Studienrichtung Biologie oder Veterinärmedizin verbunden mit einer mehrjährigen praktischen Berufserfahrung in vergleichbaren Tierhaltungen vorweisen muss.
(3) Die Betreuung der Tiere hat durch eine im Verhältnis zum Tierbestand ausreichend große Anzahl von Tierpflegern, welche die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tierpfleger entsprechend der Tierpfleger-Ausbildungsordnungen oder eine als gleichwertig anerkannte oder zu geltende Ausbildung aufgrund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration erfolgreich abgelegt haben, sowie eine ausreichende Anzahl von anderen Betreuungspersonen, zu erfolgen.
(4) Zoos der Kategorie A müssen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 erfüllen, sich mindestens jedoch
(5) Zoos der Kategorie A sind berechtigt, unter ihrer Verantwortung und Aufsicht an betriebsfremden geeigneten Standorten einzelne Wildtierarten zu halten.
§ 5. (1) Zoos der Kategorie B sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und 2 berechtigt, neben den Wildtierarten gemäß § 7 Abs. 1 bis zu 20 weitere Wildtierarten zu halten.
(2) Verfügt der gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 zu bestellende verantwortliche Leiter nicht über die in § 4 Abs. 2 geforderte Qualifikation, ist ein Betreuungsvertrag mit einer Person, die über die geforderte Qualifikation verfügt, abzuschließen. Dies kann auch ein Betreuungsvertrag mit einem Tierarzt im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes gemäß § 64 Abs. 2 des Tierarzneimittelgesetzes – TAMG, BGBl. I Nr. 186/2023, sein. Der Leiter ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der darauf begründeten Verordnungen und Bescheide verantwortlich. Mit dem Antrag nach § 26 Abs. 1 TSchG ist das Haltungsprogramm eines einschlägig erfahrenen Zoologen oder Tierarztes vorzulegen.
(3) Die Betreuung der Tiere ist durch eine, im Verhältnis zum Tierbestand, ausreichend große Anzahl von Betreuungspersonen sicherzustellen. Die laufende Betreuung ist durch zumindest eine Person zu gewährleisten, die
(4) Zoos der Kategorie B müssen mindestens eine der in § 2 Abs. 1 Z 5 angeführten Aufgaben erfüllen.
§ 6. (1) In Zoos der Kategorie B ist die Haltung folgender Säugetiere (Mammalia) verboten
(2) Die für die Haltung von Vögeln, Reptilien und von Amphibien erforderliche Bewilligung ist nach Maßgabe des § 2 und nur dann zu erteilen, wenn die Tierarten eine Beziehung zur gegenwärtigen oder früheren heimischen Tierwelt haben oder üblicherweise gehalten werden.
(3) Zoos, in denen eine Anzahl an Tieren gehalten wird, die unbeschadet des § 6 Abs. 1 und 2 über den Umfang der Kategorie B gemäß § 5 Abs. 1 hinausgeht, oder die eine Spezialisierung auf eine Klasse der Reptilien, Amphibien oder Fische aufweisen, gelten als Zoos der Kategorie B, wenn der verantwortliche Leiter oder die gemäß § 5 Abs. 2 für die laufende Betreuung bestellte qualifizierte Person oder Institution die jeweils erforderlichen spezifischen tiergartenbiologischen Kenntnisse und Haltungserfahrungen über die gehaltenen Tierarten nachweisen kann.
(4) Auflagen gemäß § 23 Z 3 TSchG sind für Zoos, die unbeschadet des § 6 Abs. 1 und 2 den Umfang gemäß § 5 Abs. 1 übersteigen, in Bezug auf die zusätzlich erforderliche Betreuung der gehaltenen Tierarten unter Berücksichtigung der individuellen Betreuungserfordernisse der gehaltenen Tierarten zu erteilen.
§ 7. (1) Zoos der Kategorie C sind berechtigt, folgende Wildtierarten zu halten
(2) Die Betreuung der Tiere ist durch eine, im Verhältnis zum Tierbestand, ausreichend große Anzahl von Betreuungspersonen sicherzustellen. Die laufende Betreuung ist durch zumindest eine Person zu gewährleisten, die
(3) Zoos der Kategorie C müssen mindestens eine der in § 2 Abs. 1 Z 5 angeführten Aufgaben erfüllen.
§ 8. Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt zugleich mit dem Tierschutzgesetz, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
(2) Für die Anforderungen an die Leitung nach § 4 Abs. 2 für bestehende Zoos gilt § 44 Abs. 11 TSchG sinngemäß.
(3) Für bestehende Anlagen gilt unbeschadet des Abs. 4 § 44 Abs. 5 Z 1 TSchG.
(4) Zoos, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tierschutzgesetzes einen Tierbestand betreuen, welcher der Zookategorie A zuzurechnen ist, können unter der bisherigen Leitung, auch wenn diese den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht, weitergeführt werden, wenn keine neuen Tierarten der Kategorie A aufgenommen werden.
(5) § 5 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 10/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 10. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 1999/22/EG über die Haltung von Wildtieren in Zoos, ABl. Nr. L 94 vom 9.4.1999 S. 24, in österreichisches Recht umgesetzt.