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20003817 nebenleistungsverordnung AT

Nebenleistungsverordnung (nebenleistungsverordnung)

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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Bundesrecht Nebenleistungsverordnung

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Kurztitel

Nebenleistungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 481/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 109/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

18.06.2025

Index

64/02 Bundeslehrer

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Bildung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrerinnen und Bundeslehrer (Nebenleistungsverordnung)

StF: BGBl. II Nr. 481/2004

Änderung

BGBl. II Nr. 294/2007

BGBl. II Nr. 358/2009

BGBl. II Nr. 288/2011

BGBl. II Nr. 251/2013

BGBl. II Nr. 212/2014

BGBl. II Nr. 90/2017

BGBl. II Nr. 256/2019

BGBl. II Nr. 399/2021

BGBl. II Nr. 258/2023

BGBl. II Nr. 109/2025

BGBl. II Nr. 120/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20003817

Dokumentnummer

NOR40269611

Bundesrecht Nebenleistungsverordnung

§ 1. Dem mit der ständigen Stellvertretung des Leiters einer mittleren oder höheren Schule für eine Expositur dieser Schule betrauten Lehrer ist die mit der Stellvertretung verbundene Tätigkeit in folgendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen

Bei einer Expositur mit 1 bis 3 Klassen im Ausmaß von 8 Wochenstunden, mit 4 bis 7 Klassen im Ausmaß von 12 Wochenstunden, mit 8 Klassen im Ausmaß von 14 Wochenstunden, mit 9 bis 12 Klassen im Ausmaß von 16 Wochenstunden, mit mehr als 12 Klassen im Ausmaß von 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.

Bundesrecht Nebenleistungsverordnung

§ 2. Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist im Ausmaß von 4,33 Stunden der Lehrverpflichtungsgruppe III für die Woche, in der die jeweilige Schulveranstaltung endet, in die Lehrverpflichtung einzurechnen.

Bundesrecht Nebenleistungsverordnung

§ 3. (1) Die Verwaltung folgender auftragsgemäß erbrachter Nebenleistungen an den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Tourismus sowie an den Fachschulen für Sozialberufe werden im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet

2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II bis 3 Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird,

4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ab 4 Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird und dieser Unterricht in der Betriebsküche 6 Halbtage je Woche nicht überschreitet,

6 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ab 4 Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird und dieser Unterricht in der Betriebsküche 6 Halbtage je Woche überschreitet.

2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 50 Internatsschüler,

3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 100 Internatsschüler,

4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 150 Internatsschüler,

5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III ab 151 Internatsschülern.

0,25 Werteinheiten je Schüler.

(2) Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Wahrnehmung der in Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen. Die in Abs. 1 Z 3 vorgesehene Einrechnung je Schülerin bzw. je Schüler gebührt für Abschlussklassen bis zum Beginn der Hauptferien.

Bundesrecht Nebenleistungsverordnung

§ 4. (1) Für

sind, sofern es sich um öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen handelt, denen der Bund Subventionen zum Personalaufwand gemäß Abschnitt IV des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, gewährt, Studienkoordinatoren zu bestellen, wenn für diese Schulen keine andragogischen Berater, Fernstudien- oder Fachkoordinatoren oder Abteilungsvorstände für Berufstätigen-Abteilungen bestehen.

(2) Die Tätigkeit eines Lehrers als Studienkoordinator gemäß § 52 des Bundesgesetzes, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV), BGBl. I Nr. 33/1997, an einer Schule im Sinne des Abs. 1 ist im folgenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen

(3) Für Studienkoordinatoren an Schulen im Sinne des Abs. 1 erhöht sich die Zahl der in Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Werteinheiten um je eine Werteinheit, wenn diese Schulen als selbstständige Abendschulen geführt werden.

Bundesrecht Nebenleistungsverordnung

§ 5. (1) Ist eine Lehrperson mit der Werkstättenleitung, der Werkstättenlaborleitung oder der Bauhofleitung an technischen Lehranstalten oder am Werkschulheim Felbertal in Ebenau betraut, ist die Tätigkeit je Schule in folgendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen

Klassen, in denen Werkstätten- oder Werkstättenlabor- oder Bauhofunterricht gemäß Lehrplan erteilt wird

Werteinheiten

bis zur 25. Klasse

je Klasse 1,326

ab der 26. Klasse bis zur 50. Klasse

je Klasse 1,105

ab der 51. Klasse

je Klasse 0,774

(2) Abweichend von Abs. 1 sind bei Klassen mit Computerpraktikum je Klasse 0,553 Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen.

(3) Ist eine Lehrperson mit der Werkstättenleitung oder der Werkstättenlaborleitung an gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten betraut, ist die Tätigkeit je Schule in folgendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen

Klassen, in denen Werkstätten- oder Werkstättenlaborunterricht gemäß Lehrplan erteilt wird

Werteinheiten

bis zur 25. Klasse

je Klasse 1,216

ab der 26. Klasse bis zur 50. Klasse

je Klasse 1,105

ab der 51. Klasse

je Klasse 0,774

(4) Werden in einer Klasse mehrere Ausbildungsschwerpunkte durchgeführt, zählt diese Klasse entsprechend der Anzahl der Ausbildungsschwerpunkte.

(5) Die Bildungsdirektion hat nach Maßgabe der wahrzunehmenden Aufgaben nach Befassung der oder des zuständigen Bediensteten des Schulqualitätsmanagements die sich für technische Lehranstalten ergebenden Einrechnungen in die Lehrverpflichtung um bis zu 10% einer Schule zu erhöhen, wenn eine Fachrichtung einzügig begonnen wurde und einzügig geführt wird. Wird eine Fachrichtung sowohl in der Fachschule als auch in der Höheren Lehranstalt oder als Sonderform geführt, darf keine Erhöhung genehmigt werden. Die Erhöhung ist jeweils für ein Schuljahr zu befristen.

(6) Für die der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung unterstellten Schulen sind Abs. 1, 2 und 4 anzuwenden. Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bildungsdirektion das Bundesministerium für Bildung tritt.

(7) Sind an einer Schule mehrere Lehrpersonen mit der Werkstättenleitung, der Werkstättenlaborleitung oder der Bauhofleitung betraut, so ist die nach Abs. 1 bis 5 zu bestimmende Gesamteinrechnung auf diese Lehrpersonen unter Bedachtnahme auf die Anzahl der von diesen zu leitenden Werkstätten, Werkstättenlabore oder Bauhöfe und auf die Anzahl der Klassen, für die die betreffenden Werkstätten, Werkstättenlabore und Bauhöfe in Betracht kommen, aufzuteilen.

(8) Jahrgänge gelten als Klassen.

Bundesrecht Nebenleistungsverordnung

§ 6. (1) Die pädagogische Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) für pädagogisch-fachliche Einsatzbereiche an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, an allgemein bildenden höheren Schulen sowie am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung ist in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere

(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für Schulen mit

Schülerinnen und Schülern

Werteinheiten

bis 200

2,5

201 bis 400

3,3

401 bis 500

3,75

501 bis 600

4,2

601 bis 700

4,65

701 bis 800

5,1

801 bis 900

5,55

901 bis 1000

6

1001 bis 1100

6,45

1101 bis 1200

6,9

1201 bis 1300

7,35

1301 bis 1400

7,8

1401 bis 1500

8,25

1501 bis 1600

8,7

1601 bis 1700

9,15

1701 bis 1800

9,6

1801 bis 1900

10,05

1901 bis 2000

10,5

2001 bis 2100

10,95

2101 bis 2200

11,4

2201 bis 2300

11,85

2301 bis 2400

12,3

2401 bis 2500

12,75

2501 bis 2600

13,2

2601 bis 2700

13,65

2701 bis 2800

14,1

2801 bis 2900

14,55

2901 bis 3000

15

3001 bis 3100

15,45

mehr als 3100

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(3) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von IT-Arbeitsplätzen an einem Schulstandort mit einer IT-Fachrichtung oder einem IT-Ausbildungsschwerpunkt oder für Schulen mit einem IT-Schwerpunkt im Umfang von insgesamt mindestens zusätzlichen sechs Wochenstunden gebührt eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung von 1,105 Werteinheiten.

(4) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von im Unterricht verwendeten Lernplattformen (LMS-Systemen) wie beispielsweise Moodle oder dotLRN, wenn mindestens die Hälfte der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte eines Schulstandortes mit LMS-Systemen verwaltet werden, gebührt eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung von 1,105 Werteinheiten.

(4a) Für das gemäß § 6 Z 1 des Bundesgesetzes zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts – SchDigiG, BGBl. I Nr. 9/2021 eingerichtete Mobile Device Management (MDM) gebührt insbesondere für

(5) Zur Ausübung der IT-Betreuung ist eine entsprechende fachliche Eignung durch einen facheinschlägigen Studienabschluss, durch den Nachweis einer mindestens dreijährigen facheinschlägigen Tätigkeit in der Schule oder Wirtschaft oder entsprechende IT-Zertifikate, die sich auf eine Betreuung von komplexen IT-Anlagen beziehen, nachzuweisen. Überdies ist je Schuljahr eine facheinschlägige Weiterbildung im Ausmaß von 15 Stunden zu absolvieren.

(6) Die Einrechnungen in die Lehrverpflichtung gemäß Abs. 3, 4 und 4a gebühren zusätzlich zu den sich gemäß den Abs. 1 und 2 für die genannten Schulen ergebenden Einrechnungen.

Bundesrecht Nebenleistungsverordnung

§ 7. Die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht an Handelsakademien, Handelsschulen, deren Sonderformen sowie an Lehranstalten für Tourismus (nicht jedoch dem Vorbereitungslehrgang für Tourismus), an Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe und an Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik und für künstlerische Gestaltung erforderlichen facheinschlägigen betriebswirtschaftlichen und im Rechnungswesen eingesetzten serverunterstützten Software und webbasierten Arbeitsumgebungen wie mySAP, einschließlich der laufend zu aktualisierenden Programme und Datenbestände (beispielsweise im computerunterstützten Rechnungswesen: Finanzbuchführung, Anlagenbuchführung, Fakturierung, Kostenrechnung und Personalverrechnung) sowie der für die Ausbildungsschwerpunkte notwendigen facheinschlägigen praxisrelevanten Anwendersoftware wie Kundenbetreuungs-, Buchungs- und Rezeptionsprogramme und eCommerce-Plattformen, ist zusätzlich zu den gemäß § 6 gebührenden Einrechnungen wie folgt in die Lehrverpflichtung einzurechnen

Anzahl der Schülerinnen und Schüler je Schulstandort

Werteinheiten

bis 150

1,105

151 bis 300

1,658

301 bis 500

2,21

501 bis 800

2,762

mehr als 800

3,315

Bundesrecht Nebenleistungsverordnung

§ 8. (1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht an technischen und gewerblichen Lehranstalten zur Erreichung facheinschlägiger Berufsqualifikationen erforderlichen IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz (insbesondere CAD-, CAM-, CAE- oder CAX- Anlagen) ist in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich jedenfalls

(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt bis 10 IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II, von 11 bis 15 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz 3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II und für jede weitere begonnene Einheit von 5 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz je eine weitere Wochenstunde, höchstens jedoch 10 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II.

(3) Für die Bemessung der Anzahl der IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz ist § 6 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß anzuwenden.

(4) Gebührt eine Einrechnung gemäß Abs. 1 und 2, so sind die von diesen Absätzen erfassten ITArbeitsplätze bei der Bemessung der Einrechnung nach § 6 nicht neuerlich zu berücksichtigen.

Bundesrecht Nebenleistungsverordnung

§ 9. Sind an einer Schule mehrere Lehrer mit der Betreuung von IT-Arbeitsplätzen befasst, so sind die nach den §§ 6 bis 8 bestimmten Einrechnungen auf diese Lehrer unter Bedachtnahme auf die übertragenen Aufgaben aufzuteilen.

Bundesrecht Nebenleistungsverordnung

§ 10. Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Schulen gemeinsam benutzt, so darf die Gesamteinrechnung gemäß den §§ 6 bis 8 nur einmal erfolgen, wobei im Fall der §§ 6 und 7 die Schülerinnen und Schüler der betreffenden Schulen zusammenzuzählen sind.

Bundesrecht Nebenleistungsverordnung

§ 10a. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

Bundesrecht Nebenleistungsverordnung

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2004 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 29. Juni 1973 über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, und die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten, BGBl. Nr. 688/1990 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, treten mit Ablauf des 30. November 2004 außer Kraft.

(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2007 treten wie folgt in Kraft

(4) § 3 Abs. 1 Z 3, § 4 Abs. 1 und §§ 6, 7 und 10 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft. §§ 6, 7 und 10 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2009 treten mit Ablauf des 31. August 2014 außer Kraft. §§ 6, 7 und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 481/2004 treten mit 1. September 2014 wieder in Kraft.

(5) § 3 Abs. 2 sowie § 14 Abs. 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 288/2011 treten mit 31. August 2011 in Kraft.

(6) § 14 Abs. 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 251/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; §§ 11, 12 und 13 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 30. September 2013 außer Kraft.

(7) Der Titel, §§ 6, 6a, 7 und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 212/2014 treten mit 1. September 2014 in Kraft. § 6a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 212/2014 tritt mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft.

(8) § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7, § 10 und § 10a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(9) Der Titel und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft.

(10) Der Titel sowie § 6 Abs. 4a und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2021 treten mit 6. September 2021 in Kraft.

(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 120/2026 treten wie folgt in Kraft

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