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20003799 AT

Standesregeln für Bestatter

12 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Bundesrecht Standesregeln für Bestatter

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Kurztitel

Standesregeln für Bestatter

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 476/2004

Inkrafttretensdatum

11.12.2004

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Standesregeln für Bestatter

StF: BGBl. II Nr. 476/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2004, wird verordnet

Bundesrecht Standesregeln für Bestatter

§ 1. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf

(2) Die dem reglementierten Gewerbe der Bestattung vorbehaltenen Tätigkeiten sind

(3) Unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender sind die Bestatter zur Herstellung, Beistellung, Lieferung und zum Verkauf der erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände (wie zB Särge, Urnen, Sargausstattung, Trauerdekoration) zur Durchführung der in Abs. 2 genannten Tätigkeiten berechtigt.

(4) Weiters stehen den Bestattern noch folgende Rechte zu

Bundesrecht Standesregeln für Bestatter

§ 2. Die Bestatter haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.

Bundesrecht Standesregeln für Bestatter

§ 3. Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.

Bundesrecht Standesregeln für Bestatter

§ 4. Die Bestatter verhalten sich im Geschäftsverkehr mit Auftraggebern insbesondere dann standeswidrig, wenn sie

Bundesrecht Standesregeln für Bestatter

§ 5. Die Bestatter verhalten sich bei Ausübung ihres Gewerbes anderen Berufsangehörigen gegenüber insbesondere dann standeswidrig, wenn sie

Bundesrecht Standesregeln für Bestatter

§ 6. Die Bestatter verhalten sich bei Ausübung ihres Gewerbes auch standeswidrig, wenn sie

Bundesrecht Standesregeln für Bestatter

§ 7. Die Bestatter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung bekannt gewordenen Tatsachen (zB Todesursachen, Familienverhältnisse) verpflichtet. Sie haben auch ihre Arbeitnehmer sowie sonst in Pflicht Genommene zu dieser Verschwiegenheit zu verpflichten.

Bundesrecht Standesregeln für Bestatter

§ 8. Es ist die Pflicht jedes Bestatters darauf zu achten, dass er sein Fachwissen und das seiner Mitarbeiter stets auf dem neuesten Stand hält und seine Berufsausübung danach ausrichtet.

Bundesrecht Standesregeln für Bestatter

§ 9. Jegliche Werbung hat den Erfordernissen der Pietät sowie den allgemeinen Anstandserwartungen zu entsprechen. In der Bevölkerung als besonders sensibel geltende Bereiche oder Lebenssituationen sind zu berücksichtigen. In Krankenanstalten, Pflege- und Altenheimen sind nur ausschließlich Informationszwecken dienende Maßnahmen zulässig (zB Ratgeber im Trauerfall).

Bundesrecht Standesregeln für Bestatter

§ 10. (1) Die Betriebsausstattung hat jenen Anforderungen zu entsprechen, die eine standesgemäße Berufsausübung gewährleisten.

(2) Die Bestatter haben sämtliche Gegenstände zur Erfüllung der in § 1 genannten Leistungen bereitzuhalten. Dazu zählen insbesondere

Bundesrecht Standesregeln für Bestatter

§ 11. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. Mai 1990 über Standesregeln für Bestatter, BGBl. Nr. 247/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 606/1990, tritt gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

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