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20003778 AT

VfGH-Aufhebung Wortfolge in der V des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht VfGH-Aufhebung Wortfolge in der V des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten

VfGH-Aufhebung Wortfolge in der V des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten

Bundesrecht VfGH-Aufhebung Wortfolge in der V des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. Juni 2004, V 88/00-17 und V 89/00-17, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zugestellt am 30. Juli 2004, die Worte „, der Linzer Elektrizitäts, Fernwärme und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft“ in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. d der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Zl. 551.352/140-VIII/1/99, mit der die Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt bestimmt werden, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 22. September 1999, für die Zeit bis zum Ablauf des 1. Dezember 2000 als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die als gesetzwidrig aufgehobenen Verordnungsbestimmungen sind auf Zeiträume zwischen dem 22. Dezember 1999 und 2. Dezember 2000 nicht mehr anzuwenden.

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