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20003774 AT

Informations- und Meldeverordnung

16 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

Bundesrecht Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt

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Kurztitel

Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 439/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

20.11.2004

Index

94/01 Schiffsverkehr

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Informations- und Meldewesen in der Seeschifffahrt (Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt)

StF: BGBl. II Nr. 439/2004 [CELEX-Nr.: 32002L0059, 32002L0006]

Änderung

BGBl. II Nr. 275/2006

BGBl. II Nr. 237/2011 [CELEX-Nr.: 32009L0017, 32010L0065, 32011L0015]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes – SSEG, BGBl. Nr. 387/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002 wird verordnet

Schlagworte

e-rk3

Informationswesen

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20003774

Dokumentnummer

NOR30004096

Bundesrecht Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Bestimmung des § 9 Abs. 4 für österreichische Seeschiffe (§ 2 Z 1 des Seeschifffahrtsgesetzes – SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 41/2005) mit 300 oder mehr BRZ, die Seehäfen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

Bundesrecht Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als

Bundesrecht Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt

§ 3. (1) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, dessen Bestimmungshafen ein Hafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft ist, hat der Hafenbehörde die Informationen gemäß Anhang 1 Z 1 der Informations- und Melde-Richtlinie sowie gemäß Anhang der FAL-Richtlinie zu übermitteln.

(2) Diese Meldung hat zu erfolgen

Bundesrecht Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt

§ 4. Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes ist verpflichtet, bei der Einfahrt in das Gebiet eines verbindlichen Schiffsmeldesystems gemäß Kapitel V Regel 11 des SOLAS-Übereinkommens, welches von einem oder mehreren Staaten, von denen mindestens einer ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist, betrieben wird, dieses System gemäß den IMO-Regelungen bei der Meldung der von ihm zu übermittelnden Informationen gemäß Anlage I Z 4 der Informations- und Melde-Richtlinie zu nutzen.

Bundesrecht Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt

§ 5. Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes ist verpflichtet, bei der Einfahrt in das Gebiet eines verbindlichen Systems der Schiffswegeführung gemäß Kapitel V Regel 10 des SOLASÜbereinkommens, welches von einem oder mehreren Staaten, von denen mindestens einer ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist, betrieben wird, dieses System gemäß den IMO-Regelungen zu nutzen.

Bundesrecht Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt

§ 6. Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes ist verpflichtet, bei der Einfahrt in das Anwendungsgebiet eines VTS-Dienstes gemäß Kapitel V Regel 12 des SOLAS-Übereinkommens, welcher von einem oder mehreren Staaten, von denen mindestens einer ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist, betrieben wird, diesen Dienst gemäß den IMO-Regelungen zu nutzen.

Bundesrecht Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt

§ 7. (1) Österreichische Seeschiffe müssen nach Maßgabe der in Anhang II der Informations- und Melde-Richtlinie enthaltenen Bestimmungen mit einem AIS-System gemäß Kapitel V Regel 19 Z 2.4 des SOLAS-Übereinkommens ausgerüstet sein, welches den von der IMO entwickelten Leistungsnormen zu entsprechen hat.

(2) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, welches mit einem AIS-System ausgerüstet ist, hat dieses fortwährend in Betrieb zu halten.

Bundesrecht Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt

§ 8. (1) Österreichische Seeschiffe müssen nach Maßgabe der in Anhang II der Informations- und Melde-Richtlinie enthaltenen Bestimmungen mit einem Schiffsdatenschreiber gemäß Kapitel V Regel 20 des SOLAS-Übereinkommens ausgerüstet sein, welcher den in Anhang II der Informations- und Melde-Richtlinie angeführten Normen zu entsprechen hat.

(2) Die mit einem Schiffsdatenschreiber aufgezeichneten Daten sind im Falle einer Untersuchung nach einem Unfall in Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft diesem zur Verfügung zu stellen.

Bundesrecht Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt

§ 8a. Österreichische Seeschiffe müssen mit LRIT gemäß Kapitel V Regel 19-1 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens ausgerüstet sein, welches den von der IMO entwickelten Leistungsnormen zu entsprechen hat.

Bundesrecht Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt

§ 9. (1) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, welches gefährliche oder umweltschädliche Güter befördert, hat spätestens beim Auslaufen aus dem Hafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates die in Anhang I Z 3 der Informations- und Melde-Richtlinie angeführten Informationen zu übermitteln.

(2) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, welches gefährliche oder umweltschädliche Güter befördert und – kommend von einem außerhalb der Europäischen Gemeinschaft gelegenen Hafen – einen Hafen eines Mitgliedstaates anläuft oder in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaates ankern muss, hat der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates die in Anhang I Z 3 der Informations- und Melde-Richtlinie angeführten Informationen zu übermitteln. Die Meldung hat spätestens beim Verlassen des Verladehafens zu erfolgen oder, wenn der Anlaufhafen oder der Ankerplatz nicht bekannt ist oder sich während der Fahrt ändert, sobald diese Information vorliegt.

(3) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes darf gefährliche oder umweltschädliche Güter erst an Bord nehmen, wenn er vom Verlader eine Erklärung erhalten hat, die folgende Informationen enthält

(4) Die in Abs. 1, 2 und 3 angeführten Verpflichtungen des Kapitäns gelten abweichend von § 1 Abs. 1 unabhängig von der Größe des Seeschiffes.

Bundesrecht Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt

§ 10. (1) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes hat innerhalb der Such- und Rettungszone, der ausschließlichen Wirtschaftszone oder eines gleichartigen Gebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft der zuständigen Küstenstation und dem Reeder des Schiffes folgende Vorfälle umgehend zu melden

(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat zumindest die Identität des Schiffes, seine Position, den Abfahrtshafen, den Bestimmungshafen und die Adresse zu enthalten, unter der Informationen über an Bord befindliche gefährliche oder umweltschädliche Güter erhältlich sind, wie auch die Anzahl der Personen an Bord, Einzelheiten des Ereignisses sowie alle in der IMO-Entschließung A.851(20) „Allgemeine Grundsätze und Anforderungen für Schiffsmeldesysteme einschließlich Richtlinien über die Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern, Schadstoffen oder meeresverunreinigenden Stoffen“ genannten Informationen.

(3) Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes hat nach Erhalt einer Meldung gemäß Abs. 1 mit der zuständigen Küstenstation Kontakt aufzunehmen und sich ihr, falls erforderlich, zur Verfügung zu stellen.

Bundesrecht Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt

§ 11. Der Reeder und der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes sowie der Eigentümer an Bord befindlicher gefährlicher oder umweltschädlicher Güter sind im Falle eines Vorfalles gemäß § 10 Abs. 1 verpflichtet, mit den zuständigen Behörden uneingeschränkt zusammenzuarbeiten und diesen insbesondere alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Über Aufforderung übermitteln sie der zuständigen Behörde die in § 9 Abs. 3 genannten Informationen.

Bundesrecht Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt

§ 12. (1) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes hat den Reeder des Schiffes über alle Anordnungen und Empfehlungen zu informieren, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft aufgrund außergewöhnlich schlechter Wetterbedingungen getroffen wurden.

(2) Entspricht die Entscheidung des Kapitäns nicht der gemäß Abs. 1 getroffenen Anordnung oder Empfehlung, so hat er dies gegenüber der zuständigen Behörde zu begründen.

Bundesrecht Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt

§ 13. (1) Die Übermittlung der Informationen gemäß Anhang zur FAL-Richtlinie (§ 3 Abs. 1) kann in Papierform oder in elektronischer Form erfolgen. Ab 30. Juni 2015 hat die Übermittlung ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen.

(2) Die Übermittlung in Papierform ist mittels der im FAL-Übereinkommen vorgesehenen Musterformulare vorzunehmen.

(3) Die Übermittlung in elektronischer Form hat über ein einziges Fenster („single window“) zu erfolgen; das digitale Format hat den Anforderungen des Anhanges III der Informations- und Melde-Richtlinie (SafeSeaNet) zu entsprechen.

Bundesrecht Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt

§ 14. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über das Meldewesen in der Seeschifffahrt (Melde-Verordnung), BGBl. II Nr. 253/1998, außer Kraft.

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