Anforderungen an die Fachkunde für die Zulassung unabhängiger Prüfeinrichtungen
Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
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Kurztitel
Anforderungen an die Fachkunde für die Zulassung unabhängiger Prüfeinrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 424/2004
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
10.11.2004
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Anforderungen an die Fachkunde für die Zulassung unabhängiger Prüfeinrichtungen
StF: BGBl. II Nr. 424/2004
Änderung
BGBl. II Nr. 101/2005
BGBl. II Nr. 325/2010
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 10 des Emissionszertifikategesetzes (EZG), BGBl. I Nr. 46/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20003766
Dokumentnummer
NOR30004087
§ 1. (1) Eine unabhängige Prüfeinrichtung muss jedenfalls über einen gemäß § 11 zugelassenen leitenden Prüfer verfügen. Leitender Prüfer in Sinne dieser Verordnung ist ein zeichnungsberechtigtes Mitglied einer unabhängigen Prüfeinrichtung, das den Prüfbericht über die Emissionsmeldung gemäß § 8 EZG für gültig erklären darf. Der leitende Prüfer muss den Nachweis der für leitende Prüfer spezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 8 erbringen. Darüber hinaus kann er auch für einen oder mehrere Fachbereiche gemäß Abs. 2 zugelassen sein. Ein Einzelprüfer gemäß § 2 gilt auch als leitender Prüfer.
(2) Die Prüfeinrichtung muss überdies über gemäß § 11 zugelassene Experten für die Fachbereiche Analytik, Verfahrenstechnik und Datenaudit verfügen, die an der Prüfung teilnehmen, oder solche zugelassene Experten der Prüfung beiziehen, ausgenommen in den in § 2 genannten Fällen. An einer Prüfung müssen, ausgenommen in den in § 2 genannten Fällen, ein leitender Prüfer und mindestens zwei zugelassene Experten teilnehmen. Der Nachweis der Fachkunde kann von einer Person für einen oder mehrere Fachbereiche erbracht werden.
(3) Der Nachweis der erforderlichen Fachkunde auf dem Gebiet der Analytik und Datenaudit berechtigt zur Prüfung aller Branchengruppen gemäß § 3. Der Nachweis der erforderlichen Fachkunde auf dem Gebiet der Verfahrenstechnik muss in mindestens einer der Branchengruppen gemäß § 3 erbracht werden und berechtigt zur Prüfung der Anlagen der Branchengruppe, für die der Nachweis erbracht wurde.
§ 2. (1) Abweichend von § 1 sind Einzelprüfer berechtigt, Anlagen zu prüfen,
(2) § 1 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß auch für Einzelprüfer.
(3) Auf begründeten Antrag eines Anlageninhabers kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einzelfall genehmigen, dass eine Anlage, deren Zuteilung 50 000 t CO2 bzw. CO2-Äquivalente pro Jahr nicht übersteigt und die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 erfüllt, von einem Einzelprüfer geprüft werden kann, wenn dadurch keine geringere Prüfungsgenauigkeit zu befürchten ist und eine Prüfung durch eine unabhängige Prüfeinrichtung wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
§ 3. Es gibt folgende Branchengruppen
§ 4. Zum Nachweis der Fachkunde sind von allen leitenden Prüfern, Experten für Fachbereiche und Einzelprüfern folgende Kenntnisse nachzuweisen
§ 5. (1) Zum Nachweis der Fachkunde für den Bereich Analytik sind Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachzuweisen
(2) Als Nachweis der Fachkunde für Analytik gilt jedenfalls die Zulassung als Ziviltechniker für dieses Fachgebiet gemäß dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 in der jeweils geltenden Fassung, eine Akkreditierung für dieses Fachgebiet gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden Fassung, oder eine entsprechende ausländische Zulassung oder Akkreditierung. Als Nachweis der Fachkunde hinsichtlich Abs. 1 Z 3 und 4 gilt jedenfalls die Zulassung als leitender Umweltgutachter oder Einzelgutachter gemäß dem Umweltmanagementgesetz, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 6. (1) Zum Nachweis der Fachkunde für den Bereich Verfahrenstechnik sind Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachzuweisen
(2) Als Nachweis der Fachkunde hinsichtlich Abs. 1 Z 2 lit. a, Z 3 und 4 gilt jedenfalls die Zulassung als Ziviltechniker für dieses Fachgebiet gemäß dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 in der jeweils geltenden Fassung, eine Akkreditierung für dieses Fachgebiet gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden Fassung, oder eine entsprechende ausländische Zulassung oder Akkreditierung. Als Nachweis der Fachkunde hinsichtlich Abs. 1 Z 3 und 4 gilt jedenfalls die Zulassung als leitender Umweltgutachter oder Einzelgutachter gemäß dem Umweltmanagementgesetz, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 7. Zum Nachweis der Fachkunde für den Bereich Datenaudit ist die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Steuerberaters, Buchprüfers oder Wirtschaftsprüfers gemäß dem Wirtschaftstreuhandberufegesetz, BGBl. I Nr. 58/1999 in der jeweils geltenden Fassung, oder eine vergleichbare ausländische Berechtigung geeignet.
§ 8. (1) Zum Nachweis der Fachkunde als leitender Prüfer sind Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachzuweisen
(2) Als Nachweis der Fachkunde gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 gilt jedenfalls die Zulassung als leitender Umweltgutachter oder Einzelgutachter gemäß dem Umweltmanagementgesetz, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine vierjährige Tätigkeit als Auditor für Managementsysteme. Als Nachweis der Fachkunde gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 gilt jedenfalls die Zulassung als leitender Umweltgutachter oder Einzelgutachter gemäß dem Umweltmanagementgesetz, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung. Als Nachweis der Fachkunde gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 gilt jedenfalls die Zulassung als Ziviltechniker für eines dieser Fachgebiete gemäß dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 in der jeweils geltenden Fassung, oder eine entsprechende ausländische Zulassung. Als Nachweis der Fachkunde gemäß Abs. 1 Z 1, 4 und 5 gilt jedenfalls eine Akkreditierung für eines dieser Fachgebiete gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden Fassung, oder eine entsprechende ausländische Akkreditierung.
§ 9. (1) Zum Nachweis der Fachkunde als Einzelprüfer sind Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachzuweisen
(2) Als Nachweis der Fachkunde für Einzelprüfer hinsichtlich Abs. 1 Z 1, 3 lit. c, Z 4 und 5 gilt jedenfalls die Zulassung als leitender Umweltgutachter oder Einzelgutachter gemäß dem Umweltmanagementgesetz, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung. Als Nachweis der Fachkunde gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 gilt jedenfalls die Zulassung als Ziviltechniker für eines dieser Fachgebiete gemäß dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 in der jeweils geltenden Fassung oder eine entsprechende ausländische Zulassung. Als Nachweis der Fachkunde gemäß Abs. 1 Z 1, 4 und 5 gilt jedenfalls eine Akkreditierung für eines dieser Fachgebiete gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden Fassung, oder eine entsprechende ausländische Akkreditierung.
(3) Die Zulassung als Einzelprüfer gilt gleichzeitig als Zulassung als leitender Prüfer sowie als Experte für Analytik, wenn geeignete berufliche Kenntnisse und Erfahrungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 nachgewiesen werden, als Experte für Verfahrenstechnik, wenn geeignete berufliche Kenntnisse und Erfahrungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 nachgewiesen werden, oder als Experte für Datenaudit, wenn geeignete berufliche Kenntnisse und Erfahrungen gemäß § 7 nachgewiesen werden.
§ 10. (1) Als geeignetes abgeschlossenes Universitätsstudium gilt eines der folgenden Studien oder eine im Ausland erworbene gleichwertige Universitätsausbildung
(2) Als geeignetes abgeschlossenes Fachhochschulstudium gilt ein vom Fachhochschulrat gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, in der jeweils geltenden Fassung, akkreditierter Ingenieurwissenschaftlicher oder Naturwissenschaftlicher Fachhochschul-Studiengang oder eine im Ausland erworbene gleichwertige Ausbildung.
§ 11. (1) Personen, die sich um die Zulassung als leitende Prüfer, als Experten oder als Einzelprüfer bewerben, haben die jeweils erforderliche Fachkunde gemäß §§ 4 bis 9 nachzuweisen.
(2) Zum Nachweis der Erfüllung der in § 4 Z 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 2, 3 und 4, § 7, § 8 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 sowie in § 9 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 genannten Anforderungen sind geeignete schriftliche Nachweise vorzulegen.
(3) Der Nachweis der Erfüllung der in § 4 Z 2, 3 und 4, § 6 Abs. 1 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 2 sowie in § 9 Abs. 1 Z 2 genannten Anforderungen erfolgt durch die Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung einer vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als geeignet anerkannten Schulung, in der diese Inhalte vermittelt werden.
(4) Abweichend von Abs. 3 haben Bewerber, die einer Organisation angehören, die als unabhängige Prüfeinrichtung für Joint Implementation gemäß Artikel 6 Kyoto-Protokoll vom Überwachungskomitee oder für Clean Development Mechanism gemäß Artikel 12 Kyoto-Protokoll vom Exekutivrat zugelassen wurde, nur den Nachweis der Erfüllung der in § 4 Z 3 lit. a genannten Kenntnisse zu erbringen. Dieser Nachweis kann durch die Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung einer vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als geeignet anerkannten Schulung erfolgen, in der diese Inhalte vermittelt werden. Falls der Bewerber keine solche Schulung absolviert hat, kann er die relevanten Kenntnisse in einem Fachkundegespräch beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachweisen.
§ 12. (1) Eine Organisation, die sich um die Zulassung als unabhängige Prüfeinrichtung bewirbt, hat dafür einen schriftlichen Antrag beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. Die Zulassung ist mit Bescheid zu erteilen, wenn die Organisation nachweist, dass
(2) Die Organisation muss sich verpflichten, sicherzustellen, dass die mit der Prüfung gemäß EZG betrauten zugelassenen Experten sich in einem Umfang weiterbilden, wie dies zur Sicherung und Weiterentwicklung der für diese Tätigkeit erforderlichen Fachkunde nötig ist. Dies gilt auch für beigezogene Experten gemäß § 1 Abs. 2.
(3) Als Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 gilt die Zulassung als Umweltgutachterorganisation gemäß dem Umweltmanagementgesetz, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung, die Zulassung als unabhängige Prüfeinrichtung für Joint Implementation gemäß Artikel 6 Kyoto-Protokoll oder für Clean Development Mechanism gemäß Artikel 12 Kyoto-Protokoll, die Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Zulassung gemäß dem Wirtschaftstreuhandberufegesetz, BGBl. I Nr. 58/1999 in der jeweils geltenden Fassung, oder eine entsprechende ausländische Akkreditierung oder Zulassung.
§ 13. (1) Eine Person, die sich um die Zulassung als Einzelprüfer bewirbt, hat dafür einen schriftlichen Antrag beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. Die Zulassung ist mit Bescheid zu erteilen, wenn der Bewerber nachweist, dass er
(2) Die Person muss sich verpflichten, sich in einem Umfang weiterzubilden, wie dies zur Sicherung und Weiterentwicklung der für diese Tätigkeit erforderlichen Fachkunde nötig ist.
(3) Als Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 gilt die Zulassung als Umwelteinzelgutachter gemäß dem Umweltmanagementgesetz, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung, die Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Zulassung gemäß dem Wirtschaftstreuhandberufegesetz, BGBl. I Nr. 58/1999 in der jeweils geltenden Fassung, oder eine entsprechende ausländische Akkreditierung oder Zulassung.
§ 14. Die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.