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20003737 AT

Schiffahrt - Hilfeleistung und Bergung in Seenot sowie Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Schiffahrt - Hilfeleistung und Bergung in Seenot sowie Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen

Schiffahrt - Hilfeleistung und Bergung in Seenot sowie Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen

Bundesrecht Schiffahrt - Hilfeleistung und Bergung in Seenot sowie Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen

Einer Mitteilung der belgischen Regierung zufolge stehen die im Reichsgesetzblatt unter Nr. 33 aus 1913 kundgemachten internationalen Übereinkommen vom 23. September 1910 zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen sowie zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot derzeit im Verhältnis zwischen Österreich und folgenden Staaten in Kraft

Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien, Dänemark, Danzig, dem Deutschen Reich, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien und den italienischen Kolonien, Japan, Jugoslawien, Kanada, Lettland, Mexiko, Neufundland, Neuseeland, den Niederlanden, Nikaragua, Norwegen, Polen, Portugal und den portugiesischen Kolonien, Rumänien, Schweden, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Ungarn, Uruguay.

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