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20003723 AT

Weltgesundheitsorganisation - Satzung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Weltgesundheitsorganisation - Satzung

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Kurztitel

Weltgesundheitsorganisation - Satzung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 216/1949

Typ

K (Geltungsbereich)

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

21.09.1949

Index

89/03 Gesundheit

Langtitel

Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 16. August 1949, betreffend die Erweiterung des Geltungsbereiches der Satzung der Weltgesundheitsorganisation und des Protokolls, betreffend das Office International dʻHygiène Publique.

StF: BGBl. Nr. 216/1949

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2020

Gesetzesnummer

20003723

Dokumentnummer

NOR30004041

Bundesrecht Weltgesundheitsorganisation - Satzung

Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Uruguay am 22. April 1949, Honduras am 28. April 1949 und Luxemburg am 3. Juni 1949 die Ratifikationsurkunde zu der im Bundesgesetzblatt Nr. 96/1949 kundgemachten Satzung der Weltgesundheitsorganisation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Israel am 21. Juni 1949 die Beitrittsurkunde zur Satzung der Weltgesundheitsorganisation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Venezuela am 7. März 1949, Honduras am 8. April 1949 und Luxemburg am 3. Juni 1949 die Ratifikationsurkunde zu dem im B. G. Bl. Nr. 96/1949 kundgemachten Protokoll, betreffend das Office International dʻHygiène Publique, beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Ferner hat nach einer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen Ceylon am 23. Mai 1949 die Beitrittsurkunde zum Protokoll, betreffend das Office International dʻHygiène Publique, beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Die Ratifikationen beziehungsweise Beitritte der genannten Staaten zur Satzung der Weltgesundheitsorganisation und zum Protokoll, betreffend das Office International dʻHygiène Publique, sind mit dem Tage der Hinterlegung der genannten Urkunden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam geworden.

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