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20003722 AT

Weltgesundheitsorganisation

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht Weltgesundheitsorganisation – Satzung – 4. Protokoll

22.07.1946

Englisch, Französisch

Vertragsparteien siehe Stammvertrag

Bundesrecht Weltgesundheitsorganisation – Satzung – 4. Protokoll

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Kurztitel

Weltgesundheitsorganisation – Satzung – 4. Protokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 96/1949

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

07.04.1948

Index

89/03 Gesundheit

Text

Anlage 1

1.

Internationales Sanitätsabkommen vom 21. Juni 1926.

2.

Abkommen, womit das Internationale Sanitätsabkommen vom 21. Juni 1926 abgeändert wird, unterzeichnet am 31. Oktober 1938.

3.

Internationales Sanitätsabkommen von 1944, womit das Internationale Sanitätsabkommen vom 21. Juni 1926 abgeändert wird.

4.

Protokoll, womit das Internationale Sanitätsabkommen von 1944 verlängert wird. (Zur Unterzeichnung aufgelegt mit 23. April 1946; in Kraft getreten am 30. April 1946.)

5.

Internationales Sanitätsabkommen für die Luftfahrt vom 12. April 1933.

6.

Internationales Sanitätsabkommen für die Luftfahrt von 1944, womit das Internationale Sanitätsabkommen für die Luftfahrt vom 12. April 1933 abgeändert wird.

7.

Protokoll, womit das Internationale Sanitätsabkommen für die Luftfahrt von 1944 verlängert wird. (Zur Unterzeichnung aufgelegt mit 23. April 1946; in Kraft getreten am 30. April 1946.)

8.

Internationale Übereinkunft, betreffend die den Seeleuten der Handelsmarine zu gewährenden Erleichterungen für die Behandlung der Geschlechtskrankheiten, Brüssel, 1. Dezember 1924.

9.

Opiumkonvention, Genf, 19. Februar 1925.

10.

Abkommen zur Beschränkung der Herstellung und Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel, Genf, 13. Juli 1931.

11.

Abkommen über das Antidiphtherieserum, Paris, 1. August 1930.

12.

Internationales Abkommen über den gegenseitigen Schutz gegen das Denguefieber, Athen, 25. Juli 1934.

13.

Internationale Übereinkunft, betreffend die Abschaffung der Gesundheitspässe, Paris, 22. Dezember 1934.

14.

Internationale Übereinkunft, betreffend die Abschaffung der Konsularsichtvermerke auf den Gesundheitspässen, Paris, 22. Dezember 1934.

15.

Internationale Übereinkunft, betreffend den Transport von Leichen, Berlin, 10. Februar 1937.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2026

Gesetzesnummer

20003722

Dokumentnummer

NOR40057585

Bundesrecht Weltgesundheitsorganisation – Satzung – 4. Protokoll

Die Regierungen, die dieses Protokoll unterzeichnet haben, kommen überein, daß zwischen ihnen die Pflichten und Funktionen des Office International d’Hygiène publique, wie sie in dem am 9. Dezember 1907 in Rom unterzeichneten Abkommen bestimmt sind, von der Welt-Gesundheitsorganisation oder deren Interims-Kommission ausgeübt werden sollen und daß unter Vorbehalt der bestehenden internationalen Verpflichtungen sie die notwendigen Schritte einleiten werden, um dieses Ziel zu erreichen.

Bundesrecht Weltgesundheitsorganisation – Satzung – 4. Protokoll

Die Vertragsteile dieses Protokolls kommen weiters überein, daß zwischen ihnen von dem Datum an, an dem dieses Protokoll in Kraft tritt, die auf Grund der in der Beilage 1 angeführten internationalen Abkommen dem Office übertragenen Pflichten durch die Organisation oder ihre Interims-Kommission ausgeübt werden sollen.

Bundesrecht Weltgesundheitsorganisation – Satzung – 4. Protokoll

Das Abkommen von 1907 soll außer Kraft treten und das Office aufgelöst werden, wenn alle Vertragsteile des Abkommens seinem Außerkrafttreten zugestimmt haben. Es gilt als vereinbart, daß jede Regierung, die Vertragsteil des Abkommens von 1907 ist, dadurch, daß sie Vertragsteil dieses Protokolls geworden ist, dem Außerkrafttreten des Abkommens von 1907 zugestimmt hat.

Bundesrecht Weltgesundheitsorganisation – Satzung – 4. Protokoll

Die Vertragsteile dieses Protokolls kommen weiters überein, daß sie, wenn nicht alle Vertragsteile des Abkommens von 1907 seinem Außerkrafttreten bis 15. November 1949 zugestimmt haben, das Abkommen von 1907 gemäß seinem Artikel 8 kündigen werden.

Bundesrecht Weltgesundheitsorganisation – Satzung – 4. Protokoll

Jede Regierung, die Vertragsteil des Abkommens von 1907 ist, dieses Protokoll aber nicht unterzeichnet, kann dieses Protokoll jederzeit annehmen, indem sie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Annahmeurkunde übersendet, der von dieser Annahme alle Regierungen verständigt, die dieses Protokoll unterzeichnet haben und andere Regierungen, die dieses Protokoll angenommen haben.

Bundesrecht Weltgesundheitsorganisation – Satzung – 4. Protokoll

Regierungen können Vertragsteile dieses Protokolls werden mittels

Bundesrecht Weltgesundheitsorganisation – Satzung – 4. Protokoll

Dieses Protokoll soll in Kraft treten, wenn zwanzig Regierungen, die Vertragsteile des Abkommens von 1907 sind, Vertragsteile dieses Protokolls geworden sind.

Zu Urkund dessen, haben die gehörig bevollmächtigten Vertreter ihrer betreffenden Regierungen das vorliegende Protokoll unterzeichnet, das in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind, in einem einzigen Original errichtet ist, das beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt werden soll. Beglaubigte Abschriften werden vom Generalsekretär der Vereinten Nationen jeder Regierung, die unterzeichnet und angenommen hat, und jeder anderen Regierung übermittelt, die zur Zeit der Unterzeichnung dieses Protokolls ein Vertragsteil des Abkommens von 1907 ist. Der Generalsekretär wird jeden der Vertragsteile dieses Protokolls sobald als möglich verständigen, wann es in Kraft tritt.

Gegeben in der Stadt New York am zweiundzwanzigsten Juli 1946.

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