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20003698 AT

Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr

19 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

Bundesrecht Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr

Die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten, die in Genf unter der Ägide der Wirtschaftskommission für Europa zusammengetreten sind, haben,

Bundesrecht Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr

INTERNATIONALER EISENBAHNVERKEHR

(Anm.: Anlage nicht darstellbar; es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Bundesrecht Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr

DURCH BEIDE NACHBARLÄNDER

Bundesrecht Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr

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Kurztitel

Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 188/1956

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

08.06.1956

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 2

1.

Auf jedem nach Artikel 1 bestimmten Bahnhof wird eine Zone festgelegt werden, in der die Bediensteten der zuständigen Verwaltungen des an das Gebiet, auf dem dieser Bahnhof gelegen ist, angrenzenden Landes (in der Folge „Nachbarland” genannt) berechtigt sind, die in beiden Richtungen die Grenze überschreitenden Waren abzufertigen.

2.

Diese Zone soll im allgemeinen umfassen

a)

einen bestimmten Teil innerhalb der Bahnhofsanlagen;

b)

die Güterzüge und den Teil der Geleise, auf dem diese Züge während der gesamten Dauer der Abfertigung stehen, und

c)

die Züge auf der Strecke zwischen dem Bahnhof und der Grenze des Nachbarlandes.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022

Gesetzesnummer

20003698

Dokumentnummer

NOR40057345

Bundesrecht Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr

Die Anwendung der Gesetze und sonstigen Vorschriften des Nachbarlandes sowie die Befugnisse, Rechte und Pflichten der Bediensteten der zuständigen Behörden dieses Landes innerhalb der nach Artikel 2 festgelegten Zone werden durch zweiseitige Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden der beteiligten Länder geregelt.

Bundesrecht Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr

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Kurztitel

Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 188/1956

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

08.06.1956

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 4

1.

Die zuständigen Verwaltungen der beteiligten Länder bestimmen durch besondere Vereinbarungen die für die Dienststellen des Nachbarlandes innerhalb der genannten Zone benötigten Räumlichkeiten sowie die Bedingungen, unter denen die Eisenbahnverwaltung des Landes, auf dessen Gebiet der Bahnhof gelegen ist, für die Möbelausstattung, Beleuchtung, Beheizung, Reinigung,Fernsprechanschlüsse u. dgl. dieser Räumlichkeiten zu sorgen hat.

2.

Die zum Dienstbetrieb der Dienststellen des Nachbarlandes erforderlichen Gegenstände werden, wenn eine ordnungsgemäße Warenerklärung abgegeben wird, bei der vorübergehenden Einfuhr und bei der Wiederausfuhr frei von Zöllen und sonstigen Abgaben belassen. Einfuhr- und Ausfuhrverbote und Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen finden auf diese Gegenstände keine Anwendung.

Schlagworte

Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022

Gesetzesnummer

20003698

Dokumentnummer

NOR40057347

Bundesrecht Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr

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Kurztitel

Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 188/1956

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

08.06.1956

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 5

1.

Die Räumlichkeiten, die den Dienststellen des Nachbarlandes innerhalb der nach Artikel 2 festgelegten Zone zur Verfügung gestellt sind, können außen durch eine Aufschrift und ein Amtsschild in den Landesfarben dieses Landes gekennzeichnet werden.

2.

Die Bediensteten der zuständigen Verwaltungen des Nachbarlandes sollen ihre vorgeschriebene Dienstbekleidung oder das vorgeschriebene Dienstabzeichen tragen.

3.

Die Bediensteten der zuständigen Verwaltungen des Nachbarlandes, die sich weisungsgemäß zur Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Abfertigungen zu dem Bahnhof begeben, sind von Paßformalitäten befreit. Das Vorzeigen ihrer Dienstausweise genügt zum Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Identität, ihrer dienstlichen Eigenschaft und der Art ihrer Diensttätigkeit.

4.

Den in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Bediensteten wird bei der Ausübung ihres Dienstes derselbe Schutz und Beistand gewährt wie den entsprechenden Bediensteten des Landes, auf dessen Gebiet der Bahnhof gelegen ist.

5.

Die Bediensteten des Nachbarlandes, die in dem Lande wohnen, auf dessen Gebiet der Bahnhof gelegen ist, können durch die in Artikel 3 vorgesehenen zweiseitigen Vereinbarungen von Steuern und sonstigen Abgaben befreit werden.

6.

Die in Artikel 3 vorgesehenen zweiseitigen Vereinbarungen werden festlegen

a)

die höchste Anzahl der Bediensteten der zuständigen Verwaltungen des Nachbarlandes, die zur Durchführung der Abfertigungen in der nach Artikel 2 geschaffenen Zone berechtigt sind,

b)

die Voraussetzungen, unter denen ihre Abberufung gefordert werden kann, und

c)

die Bedingungen, unter denen sie innerhalb der genannten Zone bei Ausübung ihres Dienstes Waffen tragen und gebrauchen dürfen.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022

Gesetzesnummer

20003698

Dokumentnummer

NOR40057348

Bundesrecht Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr

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Kurztitel

Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 188/1956

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

08.06.1956

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 6

1.

Die Zollverwaltungen und die anderen beteiligten Verwaltungen werden alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, die Dauer der Zollabfertigung und der anderen Kontrollen denen die Waren beim Übertritt über die Grenze ihres Landes unterliegen, möglichst zu verkürzen; dies gilt insbesondere für

Eilgüterwagen,

den internationalen Verkehr in der Durchfuhr,

verderbliche Waren, lebende Tiere und andere Waren, bei denen eine

schnelle Beförderung dringend erforderlich ist,

Waren, die mit internationalen beschleunigten Zügen befördert werden,

und

schwere Waren in ganzen Zugladungen.

2.

In den nach Artikel 3 vorgesehenen zweiseitigen Vereinbarungen können Höchstgrenzen für die Dauer der Zollabfertigung und anderen Kontrollen festgesetzt werden.

3.

Um die Durchführung der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Bestimmungen zu ermöglichen, benachrichtigen die Eisenbahnverwaltungen rechtzeitig die zuständigen Behörden des Eingangs- und Ausgangslandes über Änderungen in der Frequenz, im Fahrplan und in der Zusammensetzung der internationalen Züge.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022

Gesetzesnummer

20003698

Dokumentnummer

NOR40057349

Bundesrecht Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr

Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr

Bundesrecht Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Bundesrecht Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr

Die Vertragsparteien richten auf allen Hauptstrecken unmittelbare Fernsprechleitungen für den Eisenbahndienst zwischen den Grenzbahnhöfen der Nachbarländer ein und treffen Maßnahmen, um den privaten Fernsprechverkehr zu erleichtern und zu beschleunigen. Durch zweiseitige Vereinbarungen kann die Einrichtung unmittelbarer Fernsprechverbindungen auch auf andere öffentliche Dienststellen erweitert werden.

Bundesrecht Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr

Die Zollverwaltungen, die anderen beteiligten Verwaltungen und die Eisenbahn treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Abfertigungen auf Nebengeleisen zu erleichtern, wenn dadurch die Wartezeiten verkürzt werden können; Voraussetzung dafür ist, daß die Abfertigungen ordnungsgemäß vorgenommen werden können und das Personal dadurch nicht gefährdet wird.

Bundesrecht Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr

Die Zollverwaltungen, die anderen beteiligten Verwaltungen und die Eisenbahn treffen die erforderlichen Maßnahmen zur bevorzugten Abfertigung verderblicher Waren, insbesondere wenn diese nach den Vorschriften für den ungebrochenen internationalen Verkehr in der Durchfuhr über die Grenzen befördert werden.

Bundesrecht Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr

Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr

Bundesrecht Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr

Dieses Abkommen kann mit sechsmonatiger Frist beim Generalsekretär der Vereinten Nationen schriftlich gekündigt werden; dieser teilt die Kündigung den anderen Vertragsparteien mit. Nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist tritt das Abkommen für die Vertragspartei, die es gekündigt hat, außer Kraft.

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Kurztitel

Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 188/1956

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

08.06.1956

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 14

1.

Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn drei der in Artikel 12 Absatz 1 angegebenen Länder Vertragsparteien geworden sind.

2.

Es tritt außer Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die Anzahl der Vertragsparteien weniger als drei beträgt.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022

Gesetzesnummer

20003698

Dokumentnummer

NOR40057357

Bundesrecht Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr

Kann eine Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht auf dem Verhandlungswege oder auf andere Weise beigelegt werden, so kann sie auf Antrag einer beteiligten Vertragspartei einer Schiedskommission zur Entscheidung übertragen werden, für die jede am Streitfall beteiligte Vertragspartei ein Mitglied ernennt; der Vorsitzende, dessen Stimme ausschlaggebend ist, wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen ernannt.

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Kurztitel

Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 188/1956

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

08.06.1956

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 16

1.

Hält eine Vertragspartei Änderungen des diesem Abkommen als Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) beigefügten Vordruckes einer internationalen Zollanmeldung für zweckmäßig, so legt sie ihren Änderungsvorschlag dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vor; dieser wird den Text derselben allen Signatar- und Beitrittsländern mitteilen.

2.

Die Änderung gilt neunzig Tage nach der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Mitteilung als in Kraft getreten, wenn nicht vor Ablauf dieser Frist mindestens ein Drittel der Signatar- und Beitrittsländer dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt hat, daß dagegen Einwendungen erhoben werden.

3.

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt das Inkrafttreten der Änderungen der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) fest und teilt es allen Signatar- und Beitrittsländern mit.

Schlagworte

Signatarland

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022

Gesetzesnummer

20003698

Dokumentnummer

NOR40057359

Bundesrecht Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr

GESCHEHEN ZU GENF, am zehnten Jänner neunzehnhundertzweiundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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