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20003697 AT

Staatsgrenze Österreich

13 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich – Deutschland

Der Nationalrat hat beschlossen

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich – Deutschland

(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wird im Grenzabschnitt „Salzach“ durch folgende Grenzurkunden bestimmt

(2) Die in Absatz 1 genannten Anlagen bilden in ihrer Gesamtheit das Grenzurkundenwerk für den Grenzabschnitt „Salzach“.

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich – Deutschland

Die Staatsgrenze ist im Grenzabschnitt „Salzach“ unbeweglich, ausgenommen in der Grenzstrecke vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 bis zum Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44, in der sie durch die Mitte des Wasserlaufs bestimmt ist und dieser bei allmählichen natürlichen Veränderungen des Wasserlaufs folgt. Die „Mitte des Wasserlaufs“ bestimmt sich nach Artikel 3 des Vertrags vom 29. Februar 1972.

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich – Deutschland

(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wird in der Sektion I des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ durch folgende Grenzurkunden bestimmt

(2) Die in Absatz 1 genannten Anlagen bilden in ihrer Gesamtheit das Grenzurkundenwerk für die Sektion I des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“.

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich – Deutschland

(1) Die Staatsgrenze im Inn ist in der Sektion I des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ vom Grenzpunkt Nr. 129 bis zum Grenzpunkt Nr. 138 unbeweglich.

(2) Im Fall einer nicht nur vorübergehenden Betriebsstilllegung des Kraftwerks Nußdorf oder des Kraftwerkes Oberaudorf-Ebbs werden die Vertragsstaaten Verhandlungen darüber aufnehmen, ob bei geändertem Fließverhalten des Gewässers am Charakter der Unbeweglichkeit der Staatsgrenze in dem in Absatz 1 genannten Bereich festgehalten werden kann.

(3) Für den Fall, dass als Folge natürlicher oder künstlicher Einwirkungen auf die Wasserführung des Inn, insbesondere im Rahmen des Betriebs der Wasserkraftwerke Nußdorf und Oberaudorf-Ebbs, ein Vertragsstaat dauernd oder vorübergehend vom Wasserlauf des Inn abgetrennt wird, gestattet jeder Vertragsstaat den Berechtigten des anderen Vertragsstaats, einschließlich der Gemeingebrauchsnutzer, den uneingeschränkten Zugang zum Wasserlauf des Inn zur weiteren Ausübung derjenigen Tätigkeiten am Ufer und im Wasserlauf des Inn, die vor dem Zeitpunkt der Abtrennung ungestört ausgeübt wurden, insbesondere aller nach den jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften zustehenden Berechtigungen zur Nutzung des Inn, ohne dass der gestattende Vertragsstaat für die Ausführung dieser Tätigkeiten Abgaben irgendwelcher Art erhebt.

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich – Deutschland

(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wird in der Sektion II des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ durch folgende Grenzurkunden bestimmt

(2) Die in Absatz 1 genannten Anlagen bilden in ihrer Gesamtheit das Grenzurkundenwerk für die Sektion II des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“.

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich – Deutschland

(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wird im Grenzabschnitt „Innwinkel“ zwischen den Grenzpunkten 21/13 und 23, 24 und 24/2 sowie zwischen den Grenzpunkten 29/12 und 29/16 geändert und durch folgende Grenzurkunden bestimmt

(2) Die Gebietsteile eines Vertragsstaats, die infolge der durch Absatz 1 festgelegten Änderung des Verlaufs der Staatsgrenze dem anderen Vertragsstaat zufallen, haben ein Flächenausmaß von insgesamt je 2 031 m2. Sie sind in dem beigefügten Situationsplan im Maßstab 1:500 dargestellt und hinsichtlich ihres Flächenausmaßes in dem zugehörigen Flächenverzeichnis ausgewiesen (Anlage 11: 3 Kartenblätter).

(3) Private Rechte an den nach Absatz 2 betroffenen Gebietsteilen bleiben gewahrt.

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich – Deutschland

Die in den Artikeln 1, 3, 5 und 6 genannten Anlagen sind Bestandteile dieses Vertrags.

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich – Deutschland

Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags vom 29. Februar 1972 ist für die Gewässer, in denen nach den Artikeln 1 bis 6 des vorliegenden Vertrags die Staatsgrenze verläuft, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Erhaltung der Lage dieser Gewässer der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Vertrags gilt.

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich – Deutschland

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und die Anwendung dieses Vertrags sind die Bestimmungen des Artikels 32 des Vertrags vom 29. Februar 1972 anzuwenden.

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich – Deutschland

Mit dem In-Kraft-Treten dieses Vertrags verlieren die mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen älterer Verträge, insbesondere

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich – Deutschland

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht werden.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft.

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich – Deutschland

Die Registrierung dieses Vertrags beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem In-Kraft-Treten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Der andere Vertragsstaat wird unter Angabe der Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.

Geschehen zu Wien, am 2. Juli 2001 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

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