Abkommen zwischen Österreich und der Slowakei über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Mitteilungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens wurden am 14. April 2004 bzw. 23. September 2004 abgegeben; das Abkommen wird gemäß seinem Artikel 9 Absatz 1 mit 1. Dezember 2004 in Kraft treten.
Die Vertragsparteien unterstützen in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Entwicklung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der jeweils festgelegten staatlichen Prioritäten in Wissenschaft und Forschung.
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Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und der Slowakei über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 130/2004
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
01.12.2004
Text
Artikel 2
(1)
Die Vertragsparteien fördern und unterstützen die Entwicklung direkter wissenschaftlichtechnischer Beziehungen zwischen ihren staatlichen Einrichtungen, den Akademien der Wissenschaften, den Hochschuleinrichtungen und Forschungszentren, den Forschungsund Technologieinstituten sowie zwischen Unternehmen und anderen Institutionen.
(2)
Die Vertragsparteien unterstützen gemäß ihren nationalen Gesetzen die Teilnahme von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten beider Länder an gemeinsamen Projekten im Rahmen bestehender und zukünftiger europäischer und internationaler Programme.
Die in Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit soll insbesondere folgende Formen umfassen
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Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und der Slowakei über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 130/2004
§/Artikel/Anlage
Art. 4
Inkrafttretensdatum
01.12.2004
Text
Artikel 4
(1)
Nach diesem Abkommen findet kein Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien statt. Jeder Vertragsstaat übernimmt bei gemeinsamen Projekten gemäß Artikel 3 für die von ihm entsandten Personen die Reisekosten, für die von ihm empfangenen Personen die Aufenthaltskosten und unterstützt die empfangenen Personen bei Bedarf bei der Beschaffung einer angemessenen Unterkunft. .
(2)
Die finanzielle Unterstützung für bilaterale Projekte soll hauptsächlich für die Mobilität der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Expertinnen und Experten und in angemessener Höhe für laufende Projektausgaben verwendet werden.
(3)
Die entsendenden Organisationen der Vertragsstaaten stellen sicher, dass die entsandten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Expertinnen und Experten ausreichend krankenversichert sind.
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Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und der Slowakei über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 130/2004
§/Artikel/Anlage
Art. 5
Inkrafttretensdatum
01.12.2004
Text
Artikel 5
(1)
Zur Beratung aller Fragen der Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ein.
(2)
Die Aufgaben der Gemischte Kommission sind insbesondere
1.
Beratung grundsätzlicher Fragen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit;
2.
Empfehlungen für die Gebiete der Zusammenarbeit;
3.
Prüfung der Vorschläge für die verschiedenen Formen der Zusammenarbeit;
4.
Ausarbeitung von Empfehlungen an die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten zur Realisierung der Zusammenarbeit;
5.
Evaluierung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit.
(3)
Die Gemischte Kommission kann nach Bedarf Arbeitsgruppen für konkrete Bereiche der Zusammenarbeit einsetzen sowie Expertinnen und Experten zu den Kommissionstagungen beiziehen.
(4)
Die Gemischte Kommission tritt in der Regel einmal im Jahr, zumindest jedoch alle zwei Jahre abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten zu einem gemeinsam vereinbarten Termin zusammen.
(5)
Die Arbeitssprache der Gemischten Kommission ist Englisch.
Der Schutz des geistigen Eigentums für gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens wird durch Vereinbarungen zwischen den zusammenarbeitenden Organisationen der Vertragsparteien geregelt. Der Schutz des geistigen Eigentums unterliegt den internationalen Abkommen über den gesetzlichen Schutz des geistigen Eigentums, die sowohl für die Republik Österreich als auch für die Slowakische Republik in Geltung stehen sowie den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften.
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Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und der Slowakei über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 130/2004
§/Artikel/Anlage
Art. 7
Inkrafttretensdatum
01.12.2004
Text
Artikel 7
(1)
Die österreichische Seite nennt das Österreichische Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und die slowakische Seite das Ministerium für Erziehung der Slowakischen Republik als jene Behörde, die jeweils für die Durchführung dieses Abkommens auf nationaler Ebene zuständig ist.
(2)
Zur Durchführung im Sinne des Absatz 1 zählen insbesondere folgende Maßnahmen
1.
Ausschreibung für Bewerbungen gemäß Artikel 3, Ziffer 2;
2.
Evaluierung der Anträge;
3.
Projektauswahl und –genehmigung.
Die Vertragsparteien konsultieren einander auf diplomatischem Weg, falls bei der Zusammenarbeit Schwierigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten.
Geschehen zu Wien, am 18. 2. 2004 in zwei Urschriften, jede in deutscher, slowakischer und englischer Sprache, wobei alle Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind. Im Falle divergierender Interpretationen des Inhalts des Abkommens gilt der Text in englischer Sprache.