Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20003660 AT

Begrenzung von wässrigen Emissionen aus Aquakulturanlagen

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht Begrenzung von wässrigen Emissionen aus Aquakulturanlagen

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Begrenzung von wässrigen Emissionen aus Aquakulturanlagen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 397/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

21.10.2005

Abkürzung

AEV Aquakultur

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von wässrigen Emissionen aus Aquakulturanlagen (AEV Aquakultur)

StF: BGBl. II Nr. 397/2004 [Celex-Nr. 31976L0464]

Änderung

BGBl. II Nr. 128/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet

Schlagworte

e-rk3

BGBl. Nr. 215/1959, Methodenanpassungsverordnung Wasser (BGBl. II Nr. 128/2019)

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

20003660

Dokumentnummer

NOR30003978

Bundesrecht Begrenzung von wässrigen Emissionen aus Aquakulturanlagen

Nr.

Parameter

Emissionsbegrenzung

1

Toxizität a)

1.1

Algentoxizität GA

2

1.2

Bakterientoxizität GL

2

1.3

Daphnientoxizität G D

2

3

pH – Wert

6,5- 8,5

4

Ges. geb. Stickstoff TNb,

ber. als N b), c)

150g/(t*d)

5

Phosphor – Gesamt, ber. als P

c)

2g/(t*d)

6

Biochem. Sauerstoffbedarf BSB5,

ber. als O2 c), d)

20

7

Ges. org. geb. Kohlenstoff TOC,

ber. als C c), d), e)

60g/(t*d)

Bundesrecht Begrenzung von wässrigen Emissionen aus Aquakulturanlagen

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist

(2) Bei der Bewilligung nach § 32 WRG 1959 einer Einleitung von wässrigen Emissionen aus einer Anlage gemäß Abs. 6 in ein Fließgewässer sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nachstehend genannte Stoffe dürfen nicht eingeleitet werden

(3) Bei der Bewilligung nach § 32 WRG 1959 einer Einleitung von wässrigen Emissionen in ein Fließgewässer aus

(4) Bei der Bewilligung nach § 32 WRG 1959 einer Einleitung von wässrigen Emissionen aus einer Anlage gemäß Abs. 8 in ein Fließgewässer sind die in Anhang C festgelegten Emissionsbegrenzungen

vorzuschreiben. Stoffe gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 dürfen nicht eingeleitet werden.

(5) Wässrige Emissionen gemäß Abs. 2 bis 4 dürfen grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation

eingeleitet werden; im Falle der unvermeidbaren Einleitung sind bei der Bewilligung nach § 32b

WRG 1959 unter Beachtung von § 4 Abs. 1 Satz 1 AAEV die in Spalte II des Anhangs A der AAEV

festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Stoffe gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 dürfen nicht eingeleitet werden.

(6) Abs. 2 gilt für wässrige Emissionen aus einer Anlage mit folgenden Tätigkeiten

(7) Abs. 3 Z 1 gilt für wässrige Emissionen aus einer Anlage mit folgenden Tätigkeiten

(8) Abs. 4 gilt für wässrige Emissionen aus Abfischvorgängen (Abfischung, Entleerung, Reinigung oder Desinfektion) an einer Teichanlage.

(9) Die Abs. 2 bis 5 gelten nicht für die

(10) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV, ausgenommen § 4 Abs. 3 Satz 2 AAEV. Werden in einem Aquakulturbetrieb wässrige Emissionen gemäß Abs. 2 bis 4 vermischt abgeleitet, so sind bei einer derartigen Mischung die den Anhängen A bis C zuzuordnenden wässrigen Emissionen als Teilströme im Sinn des § 4 Abs. 7 AAEV zu behandeln.

(11) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 2 bis 4 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 2 bis 4 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Anlagen gemäß Abs. 6 bis 8 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)

Bundesrecht Begrenzung von wässrigen Emissionen aus Aquakulturanlagen

Nr.

Parameter

Emissionsbegrenzung

1

Toxizität a)

1.1

Algentoxizität GA

2

1.2

Bakterientoxizität GL

2

1.3

Daphnientoxizität GD

2

3

pH – Wert

6,5 – 8,5

4

Ges. geb. Stickstoff TNb,

ber. als N b), c)

2 500g/(t*d)

5

Phosphor – Gesamt, ber. als P

c)

150g/(t*d)

6

Biochem. Sauerstoffbedarf BSB5,

ber. als O2 c), d)

4 000g/(t*d)

7

Ges. org. geb. Kohlenstoff TOC,

ber. als C c), d), e)

5 000g/(t*d)

Bundesrecht Begrenzung von wässrigen Emissionen aus Aquakulturanlagen

§ 2. Durch den Parameter Toxizität (Nr. 1 der Anhänge A und B) werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 11 WRG 1959 erfasst.

Bundesrecht Begrenzung von wässrigen Emissionen aus Aquakulturanlagen

Nr.

Parameter

Emissionsbegrenzung

2

Absetzbare Stoffe a), b)

Wirkungsgrad der

Entfernung größer als

90 %

4

Ges. geb. Stickstoff TNb,

Wirkungsgrad der

ber. als N a), c)

Entfernung größer als

80 %

5

Phosphor – Gesamt,

Wirkungsgrad der

ber. als P a)

Entfernung größer als

85 %

6

Biochem. Sauerstoffbedarf

Wirkungsgrad der

BSB5, ber.

Entfernung größer als

als O2 a)

85 %

7

Ges. org. geb. Kohlenstoff TOC,

Wirkungsgrad der

ber. als C a), d)

Entfernung größer als

70 %

Bundesrecht Begrenzung von wässrigen Emissionen aus Aquakulturanlagen

§ 3. (1) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 in ein Fließgewässer ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

(2) Für einen Parameter der Anhänge A oder B, dessen Emissionsbegrenzung als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht der Inhaltsstoffe aus der Multiplikation der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Jahresproduktionskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 6 oder 7 (ausgedrückt in Tonnen Fische, Krebs- oder Weichtiere) mit der Emissionsbegrenzung.

(3) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 4 in ein Fließgewässer ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der während der Abfischung und/oder Entleerung einer Teichanlage sowie nach der Reinigung verbleibenden Restfrachten der Inhaltsstoffe zu beurteilen.

(4) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 5 ist gemäß § 6 AAEV zu beurteilen.

Bundesrecht Begrenzung von wässrigen Emissionen aus Aquakulturanlagen

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A bis C ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

(4) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 gilt die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs B im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn

(5) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 4 gilt die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs C im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten,

wenn

(6) Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A bis C sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt V der Anlage A der MVW einzuhalten.

(7) Für eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 5 gilt bezüglich Eigen- und Fremdüberwachung § 7 AAEV.

Bundesrecht Begrenzung von wässrigen Emissionen aus Aquakulturanlagen

§ 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C zu entsprechen. Bei einer Einleitung gemäß § 4 Abs. 4 gilt der erstmalige Nachweis gemäß § 4 Abs. 4 Z 6 als Anpassung im Sinne des § 33c Abs. 1 und 2 WRG 1959; dieser Nachweis ist spätestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorzulegen. Bei einer Einleitung gemäß § 4 Abs. 5 gilt der erstmalige Nachweis gemäß § 4 Abs. 5 Z 5 als Anpassung im Sinne des § 33c Abs. 1 und 2 WRG 1959; dieser Nachweis ist spätestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorzulegen.

(2) Für eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 5 gilt § 8 AAEV.

(3) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(4) § 4 Abs. 6, Anhang A Fußnoten a), Anhang B Fußnote a) und Anhang C Fußnote b) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang D außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →