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20003651 AT

Verlauf der Staatsgrenze Österreich

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Verlauf der Staatsgrenze Österreich – Deutschland

Der Nationalrat hat beschlossen

Bundesrecht Verlauf der Staatsgrenze Österreich – Deutschland

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

Bundesrecht Verlauf der Staatsgrenze Österreich – Deutschland

§ 2. (1) Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt „Salzach“ durch folgende Grenzurkunden bestimmt

Anlage 1 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) Anlage 2 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 5 000).

(2) Die Staatsgrenze ist im Grenzabschnitt „Salzach“ unbeweglich, ausgenommen in der Grenzstrecke vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 bis zum Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44, in der sie durch die Mitte des Wasserlaufs bestimmt ist und dieser bei allmählichen natürlichen Veränderungen des Wasserlaufes folgt. Die „Mitte des Wasserlaufs“ bestimmt sich nach Artikel 3 des Vertrages vom 29. Februar 1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze, BGBl. Nr. 490/1975.

Bundesrecht Verlauf der Staatsgrenze Österreich – Deutschland

§ 3. Der Verlauf der Staatsgrenze wird in der Sektion I des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ durch folgende Grenzurkunden bestimmt

Anlage 3 (Beschreibung der Staatsgrenze)

Anlage 4 (Koordinatenverzeichnis)

Anlage 5 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 5 000).

Bundesrecht Verlauf der Staatsgrenze Österreich – Deutschland

§ 4. (1) Der Verlauf der Staatsgrenze im Inn in der Sektion I des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ ist vom Grenzpunkt Nr. 129 bis zum Grenzpunkt Nr. 138 unbeweglich.

(2) Für den Fall, dass als Folge natürlicher oder künstlicher Einwirkungen auf die Wasserführung des Inn, insbesondere im Rahmen des Betriebs der Wasserkraftwerke Nußdorf und Oberaudorf-Ebbs, ein Vertragsstaat dauernd oder vorübergehend vom Wasserlauf des Inn abgetrennt wird, gestattet jeder Vertragsstaat den Berechtigten des anderen Vertragsstaats, einschließlich der Gemeingebrauchsnutzer, den uneingeschränkten Zugang zum Wasserlauf des Inn zur weiteren Ausübung derjenigen Tätigkeiten am Ufer und im Wasserlauf des Inn, die vor dem Zeitpunkt der Abtrennung ungestört ausgeübt wurden, insbesondere aller nach den jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften zustehenden Berechtigungen zur Nutzung des Inn, ohne dass für die Ausführung dieser Tätigkeiten Abgaben irgendwelcher Art erhoben werden.

Bundesrecht Verlauf der Staatsgrenze Österreich – Deutschland

§ 5. Der Verlauf der Staatsgrenze in der Sektion II des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ wird durch folgende Grenzurkunden bestimmt

Anlage 6 (Beschreibung der Staatsgrenze)

Anlage 7 (Koordinatenverzeichnis)

Anlage 8 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 5 000).

Bundesrecht Verlauf der Staatsgrenze Österreich – Deutschland

§ 6. Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt „Innwinkel“ zwischen den Grenzpunkten 21/13 und 23, 24 und 24/2 sowie zwischen den Grenzpunkten 29/12 und 29/16 durch folgende Grenzurkunden bestimmt

Anlage 9 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) Anlage 10 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 1 000).

Bundesrecht Verlauf der Staatsgrenze Österreich – Deutschland

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt – vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seines § 2 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes seitens des Landes Salzburg, vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seiner §§ 3 bis 5 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Tirol und vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seiner §§ 2 und 6 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Oberösterreich – zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

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