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Suchtgiftkonvention 1961

23 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (23)

Gesetzestext (23 Artikel)

Bundesrecht Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll

30.03.1961

Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien siehe Stammvertrag

Bundesrecht Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll

Artikel 2 Absätze 4, 6 und 7 der Einzigen Suchtgiftkonvention werden geändert und lauten wie folgt

Bundesrecht Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll

Der Titel des Artikels 9 der Einzigen Suchtgiftkonvention wird geändert und lautet wie folgt

Artikel 9 Absatz 1 der Einzigen Suchtgiftkonvention wird geändert und lautet wie folgt

„(1) Der Suchtgiftkontrollrat besteht aus dreizehn vom Rat wie folgt zu wählenden Mitgliedern

„(4) Der Suchtgiftkontrollrat bemüht sich in Zusammenarbeit mit den Regierungen und entsprechend dem Wortlaut dieses Übereinkommens, den Anbau, die Erzeugung, die Herstellung und den Gebrauch von Suchtgiften auf eine angemessene, für medizinische und wissenschaftliche Zwecke erforderliche Menge zu beschränken, um deren Verfügbarkeit für derartige Zwecke zu gewährleisten und den illegalen Anbau, die illegale Erzeugung und Herstellung von und den illegalen Handel mit sowie den illegalen Gebrauch von Suchtgiften zu verhüten.

(5) Alle vom Suchtgiftkontrollrat im Sinne dieses Übereinkommens ergriffenen Maßnahmen sind weitgehend mit der Absicht übereinstimmend, die Zusammenarbeit der Regierungen mit dem Suchtgiftkontrollrat zu fördern und den Mechanismus für einen fortwährenden Dialog zwischen Regierungen und dem Suchtgiftkontrollrat zu schaffen, welcher effiziente nationale Aktionen unterstützen und erleichtern wird, um das Ziel dieses Übereinkommens zu erreichen.“

Bundesrecht Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll

Artikel 10 Absätze 1 und 4 der Einzigen Suchtgiftkonvention werden geändert und lauten wie folgt

„(1) Die Amtszeit der Mitglieder des Suchtgiftkontrollrates beträgt fünf Jahre; sie können wiedergewählt werden.

(4) Der Rat kann auf Empfehlung des Suchtgiftkontrollrates ein Mitglied des Suchtgiftkontrollrates entlassen, wenn es die in Artikel 8 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Empfehlung bedarf der Zustimmung von neun Mitgliedern des Suchtgiftkontrollrates.

Bundesrecht Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll

Artikel 11 Absatz 3 der Einzigen Suchtgiftkonvention wird geändert und lautet wie folgt

„(3) Der Suchtgiftkontrollrat ist verhandlungsfähig, wenn mindestens acht seiner Mitglieder anwesend sind.“

Bundesrecht Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll

Artikel 12 Absatz 5 der Einzigen Suchtgiftkonvention wird geändert und lautet wie folgt

„(5) Im Hinblick auf die Beschränkung des Gebrauchs und der Abgabe von Suchtgiften auf eine angemessene, für medizinische und wissenschaftliche Zwecke erforderliche Menge und auf die Gewährleistung ihrer Verfügbarkeit für derartige Zwecke bestätigt der Suchtgiftkontrollrat so bald wie möglich die Schätzungen einschließlich der Nachtragsschätzungen; er kann sie mit Zustimmung der betreffenden Regierung ändern. Im Fall einer Uneinigkeit zwischen der Regierung und dem Suchtgiftkontrollrat hat der letztere das Recht, seine eigenen Schätzungen einschließlich der Nachtragsschätzungen anzustellen, mitzuteilen und zu veröffentlichen.“

Bundesrecht Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll

Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Einzigen Suchtgiftkonvention werden geändert und lauten wie folgt

„(1) a) Hat der Suchtgiftkontrollrat die Angaben geprüft, die ihm von Organen der Vereinten Nationen oder von speziellen Behörden oder – unter der Voraussetzung, daß sie von der Kommission auf Empfehlung des Suchtgiftkontrollrates gebilligt wurden – von irgendwelchen anderen zwischenstaatlichen Organisationen oder internationalen nicht staatlichen Organisationen, die auf diesem Gebiet direkte Kompetenz haben und nach Artikel 71 der Satzung der Vereinten Nationen mit dem Wirtschafts- und Sozialrat im konsultativen Status stehen oder die einen ähnlichen Status durch besondere Vereinbarungen mit dem Rat genießen, zugeleitet werden, und hat er daraufhin objektive Gründe zu der Annahme, daß die Ziele dieses Übereinkommens ernstlich gefährdet sind, weil eine Vertragspartei, ein Staat oder ein Hoheitsgebiet das Übereinkommen nicht durchführt, so ist er berechtigt, der betreffenden Regierung die Aufnahme von Beratungen vorzuschlagen oder sie zur Abgabe von Erklärungen aufzufordern. Wenn eine Vertragspartei oder ein Staat oder ein Hoheitsgebiet ohne irgendwelche Fehler bei der Durchführung des Übereinkommens zu einem bedeutenden Zentrum des illegalen Anbaus, der Herstellung und Verarbeitung oder des illegalen Handels mit oder des Gebrauchs von Suchtgiften geworden ist, oder wenn dem Anschein nach eine ernste Gefahr besteht, ein derartiges Zentrum zu werden, ist der Rat berechtigt, der betreffenden Regierung die Aufnahme von Beratungen vorzuschlagen. Vorbehaltlich des Rechts des Suchtgiftkontrollrates, die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf die unter Buchstabe d erwähnte Angelegenheit aufmerksam zu machen, behandelt der Suchtgiftkontrollrat ein Ersuchen um Auskunft und die Erläuterung einer Regierung oder einen Vorschlag für Beratungen und die mit einer Regierung aufgenommenen Konsultationen auf Grund dieses Buchstabens als vertraulich.

b) Ist der Suchtgiftkontrollrat auf Grund des Buchstabens a tätig geworden, so kann er in der Folge die betreffende Regierung auffordern, wenn er dies für erforderlich hält, die unter den gegebenen Umständen zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Abhilfsmaßnahmen zu treffen.

c) Wenn der Suchtgiftkontrollrat derartige Maßnahmen zwecks Beurteilung einer in Buchstabe a erwähnten Angelegenheit für notwendig erachtet, kann er der betreffenden Regierung vorschlagen, eine Studie über die Angelegenheit in ihrem Hoheitsgebiet durch die von der Regierung für angemessen gehaltenen Mittel durchzuführen. Wenn sich die betreffende Regierung entschließt, diese Studie zu unternehmen, kann sie den Suchtgiftkontrollrat bitten, das Gutachten und die Dienste einer oder mehrerer Personen mit der erforderlichen Kompetenz zur Verfügung zu stellen, um die Regierungsbeamten bei der beabsichtigten Studie zu unterstützen. Die Person oder Personen, deren Bereitstellung der Suchtgiftkontrollrat beabsichtigt, unterliegen der Billigung durch die Regierung. Die Modalitäten dieser Studie und der begrenzte Zeitraum, innerhalb dessen die Studie abzuschließen ist, werden nach Beratung zwischen der Regierung und dem Suchtgiftkontrollrat festgelegt. Die Regierung wird den Suchtgiftkontrollrat über die Ergebnisse der Studie unterrichten und die von ihr als erforderlich erachteten Abhilfemaßnahmen angeben.

d) Stellt der Suchtgiftkontrollrat fest, daß die betreffende Regierung nach einem Ersuchen auf Grund des Buchstabens a keine zufriedenstellende Erläuterung gegeben oder nach Aufforderung auf Grund des Buchstabens b keine Abhilfemaßnahmen getroffen hat, oder daß eine ernste Lage besteht, die im Hinblick auf ihre Behebung kooperative Aktionen auf internationaler Ebene erfordert, so kann er die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf diese Angelegenheit aufmerksam machen. Der Suchtgiftkontrollrat handelt so, wenn die Ziele dieses Übereinkommens ernstlich gefährdet sind und es nicht möglich war, die Angelegenheit in anderer Weise zufriedenstellend zu lösen. Er handelt ebenfalls so, wenn er feststellt, daß eine ernste Lage besteht, die im Hinblick auf ihre Behebung kooperative Aktionen auf internationaler Ebene erfordert, und daß die Informierung der Vertragsparteien, des Rats und der Kommission über eine derartige Situation die geeignetste Methode zur Erleichterung solcher kooperativen Aktionen darstellt; nach Erörterung der Berichte des Suchtgiftkontrollrates und gegebenenfalls der Kommission kann der Rat die Generalversammlung auf dieses Angelegenheit aufmerksam machen.

(2) Macht der Suchtgiftkontrollrat die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf Grund des Absatzes 1, Buchstabe d auf die Angelegenheit aufmerksam, so kann er gleichzeitig den Vertragsparteien empfehlen, wenn er dies für notwendig erachtet, gegenüber dem betreffenden Staat oder Hoheitsgebiet die Ein- oder die Ausfuhr von Suchtgiften – oder beides – einzustellen, und zwar entweder für eine bestimmte Zeit oder bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Suchtgiftkontrollrat die Lage in diesem Staat oder Hoheitsgebiet als zufriedenstellend betrachtet. Der betreffende Staat kann den Rat mit der Angelegenheit befassen.“

Bundesrecht Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll

Der folgende neue Artikel wird nach Artikel 14 der Einzigen Suchtgiftkonvention eingefügt

In Fällen, die der Suchtgiftkontrollrat für geeignet hält und entweder zusätzlich oder als Alternative zu den in Artikel 14 Absätze 1 und 2 erwähnten Maßnahmen, kann er nach Zustimmung der betreffenden Regierung den kompetenten Organen der Vereinten Nationen und den speziellen Behörden empfehlen, daß der Regierung eine technische oder finanzielle Hilfe – oder beides – geboten werde, um deren Bemühungen bei der Erfüllung ihrer aus diesem Übereinkommen hervorgehenden Pflichten, einschließlich jener, die in den Artikeln 2, 35, 38 und 38 bis erwähnt wurden oder auf die dort Bezug genommen wurde, zu unterstützen.“

Bundesrecht Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll

Artikel 16 der Einzigen Suchtgiftkonvention wird geändert und lautet wie folgt

„Das Sekretariat der Kommission und des Suchtgiftkontrollrates wird vom Generalsekretär gestellt. Der Sekretär des Suchtgiftkontrollrates wird insbesondere vom Generalsekretär in Beratung mit dem Suchtgiftkontrollrat benannt.“

Bundesrecht Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll

Artikel 19 Absätze 1, 2 und 5 der Einzigen Suchtgiftkonvention werden geändert und lauten wie folgt

„(1) Für jedes ihrer Hoheitsgebiete reichen die Vertragsparteien alljährlich dem Suchtgiftkontrollrat in der Weise und Form, die er vorschreibt, auf Formblättern, die er zur Verfügung stellt,Schätzungen über folgende Punkte ein

(2) a) Vorbehaltlich der in Artikel 21 Absatz 3 vorgesehenen Abzüge besteht die Gesamtschätzung für jedes Hoheitsgebiet und für jedes Suchtgift, ausgenommen Opium und synthetische Suchtgifte, aus der Summe der in Absatz 1 Buchstaben a, b und d bezeichneten Mengen zuzüglich der Menge, die gegebenenfalls benötigt wird, um die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres tatsächlich vorhandenen Bestände auf den Stand der Schätzung nach Absatz 1 Buchstabe c zu bringen.

b) Vorbehaltlich der in Artikel 21 Absatz 3 hinsichtlich der Einfuhr und in Artikel 21 bis Absatz 2 vorgesehenen Abzüge besteht die Gesamtschätzung für Opium für jedes Hoheitsgebiet entweder aus der Summe der in Absatz 1 Buchstaben a, b und d bezeichneten Mengen zuzüglich der Menge, die gegebenenfalls benötigt wird, um die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres tatsächlich vorhandenen Bestände auf den Stand der Schätzung nach Absatz 1 Buchstabe c zu bringen, oder aus der in Absatz 1 Buchstabe f bezeichneten Menge, je nachdem, welche Menge größer ist.

c) Vorbehaltlich der in Artikel 21 Absatz 3 vorgesehenen Abzüge besteht die Gesamtschätzung für jedes Hoheitsgebiet für synthetische Suchtgifte entweder aus der Summe der in Absatz 1 Buchstaben a, b und d bezeichneten Mengen zuzüglich der Menge, die gegebenenfalls benötigt wird, um die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres tatsächlichen Bestände auf den Stand der Schätzung nach Absatz 1 Buchstabe c zu bringen, oder aus der Summe der in Absatz 1 Buchstabe h bezeichneten Mengen, je nachdem welche größer ist.

d) Die auf Grund der vorangegangenen Buchstaben eingereichten Schätzungen werden in angemessener Weise geändert, um jede beschlagnahmte und danach für den legalen Gebrauch freigegebene sowie jede Menge, die speziellen Beständen für die Bedürfnisse der zivilen Bevölkerung entnommen wurde, zu berücksichtigen.

(5) Vorbehaltlich der in Artikel 21 Absatz 3 vorgesehenen Abzüge und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 21 bis dürfen die Schätzungen nicht überschritten werden.“

Bundesrecht Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll

Artikel 20 der Einzigen Suchtgiftkonvention wird geändert und lautet wie folgt

„(1) Für jedes ihrer Hoheitsgebiete reichen die Vertragsparteien dem Suchtgiftkontrollrat in der Weise und Form, die er vorschreibt, auf Formblättern, die er zur Verfügung stellt, statistische Aufstellungen über folgende Punkte ein

(2) a) Die statistischen Aufstellungen über die in Absatz 1 bezeichneten Punkte mit Ausnahme des Buchstabens d werden jährlich erstellt und dem Suchtgiftkontrollrat bis zu dem auf das Berichtsjahr folgenden 30. Juni eingereicht.

b) Die statistischen Aufstellungen über die in Absatz 1 Buchstabe d bezeichneten Punkte werden vierteljährlich erstellt und dem Suchtgiftkontrollrat binnen einem Monat nach Ablauf des Berichtsvierteljahres eingereicht.

(3) Die Vertragsparteien brauchen keine statistischen Aufstellungen über Sonderbestände einzureichen; sie haben jedoch gesonderte Aufstellungen über Suchtgifte einzureichen, die für Sonderzwecke in den Staat oder das Hoheitsgebiet eingeführt oder in diesem beschafft wurden, sowie über die Suchtgiftmengen, die zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung aus Sonderbeständen entnommen wurden.“

Bundesrecht Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll

Der folgende neue Artikel wird nach Artikel 21 der Einzigen Suchtgiftkonvention eingefügt

(1) Die Opiumerzeugung durch irgendein Land oder Hoheitsgebiet soll organisiert und kontrolliert werden, um zu gewährleisten, daß die in irgendeinem Jahr erzeugte Menge soweit wie möglich die Schätzung des zu erzeugenden Opiums nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f nicht überschreitet.

(2) Stellt der Suchtgiftkontrollrat auf der Basis der ihm zur Verfügung gestellten Angaben in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens fest, daß eine Vertragspartei, die nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f eine Schätzung unterbreitet hat, das erzeugte Opium innerhalb ihrer Grenzen in Übereinstimmung mit den relevanten Schätzungen nicht auf legale Zwecke beschränkt hat und daß eine bedeutende Menge des legal oder illegal erzeugten Opiums innerhalb der Grenzen einer derartigen Partei in den illegalen Handel übergegangen ist, kann er sich nach Prüfung der Erläuterungen der betreffenden Vertragspartei, welche ihm innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des betreffenden Tatbestandes zugehen müssen, entschließen, das gesamte Opium oder nur einen Teil einer derartigen Menge von der zu erzeugenden Quantität und von der Summe der nach Artikel 19 Absatz 2 b definierten Schätzungen für das nächste Jahr abzuziehen, in dem ein derartiger Abzug technisch vollzogen werden kann, und zwar unter Berücksichtigung der Jahreszeit und der vertraglichen Verpflichtungen bezüglich der Opiumausfuhr. Diese Entscheidung tritt 90 Tage nach Benachrichtigung der betreffenden Vertragspartei in Kraft.

(3) Nach Benachrichtigung der betreffenden Vertragspartei über die von ihm nach Absatz 2 im Hinblick auf den Abzug getroffene Entscheidung soll sich der Suchtgiftkontrollrat mit dieser Vertragspartei beraten, um das Problem in zufriedenstellender Weise zu lösen.

(4) Wenn das Problem nicht in zufriedenstellender Weise gelöst wurde, kann sich der Suchtgiftkontrollrat gegebenenfalls auf die Bestimmungen des Artikels 14 berufen.

(5) Beim Treffen seiner Entscheidung bezüglich eines Abzugs nach Absatz 2 darf der Suchtgiftkontrollrat nicht nur alle relevanten Umstände, einschließlich jener, die das in Absatz 2 erwähnte Problem des illegalen Handels hervorrufen, berücksichtigen, sondern er muß auch alle relevanten neuen Kontrollmaßnahmen, die von der Vertragspartei angenommen worden sein können, in Erwägung ziehen.“

Bundesrecht Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll

Artikel 22 der Einzigen Suchtgiftkonvention wird geändert und lautet wie folgt

„(1) Herrschen in dem Staat oder einem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei Verhältnisse, die ihr ein Anbauverbot für Opiummohn, den Kokastrauch oder die Cannabispflanze als die geeignetste Maßnahme erscheinen lassen, um die Volksgesundheit und das öffentliche Wohl zu schützen sowie die Abzweigung von Suchtgiften in den unerlaubten Verkehr zu verhindern, so verbietet die betreffende Vertragspartei den Anbau.

(2) Eine Vertragspartei, die den Anbau von Opiummohn oder der Cannabispflanze verbietet, soll die geeigneten Maßnahmen ergreifen, um jede illegal angebaute Pflanze zu beschlagnahmen und sie mit Ausnahme von geringen, von einer Vertragspartei zu wissenschaftlichen oder Forschungszwecken geforderten Mengen zu zerstören.“

Bundesrecht Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll

Artikel 35 der Einzigen Suchtgiftkonvention wird geändert und lautet wie folgt

„Die Vertragsparteien sind verpflichtet, unter gebührender Beachtung ihrer Verfassungs-, Rechts- und Verwaltungsordnungen

Bundesrecht Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll

Artikel 36 Absätze 1 und 2 der Einzigen Suchtgiftkonvention werden geändert und lauten wie folgt

„(1) a) Jede Vertragspartei trifft vorbehaltlich ihrer Verfassungsordnung die erforderlichen Maßnahmen, um jedes gegen dieses Übereinkommen verstoßende Anbauen, Gewinnen, Herstellen, Ausziehen, Zubereiten, Besitzen, Anbietung, Feilhalten, Verteilen, Kaufen, Verkaufen, Liefern – gleichviel zu welchen Bedingungen –, Vermitteln, Versenden – auch im Durchfuhrverkehr –, Befördern, Einführen und Ausführen von Suchtgiften sowie jede nach Ansicht der betreffenden Vertragspartei gegen dieses Übereinkommen verstoßende sonstige Handlung, wenn vorsätzlich begangen, mit Strafe zu bedrohen sowie schwere Verstöße angemessen zu ahnden, insbesondere mit Gefängnis oder sonstigen Arten des Freiheitsentzugs.

b) Ungeachtet des vorhergehenden Buchstabens können die Vertragsparteien, wenn Süchtige derartige Verstöße begangen haben, entweder als Alternative zur Verurteilung oder Bestrafung oder zusätzlich zur Verurteilung und Bestrafung vorsehen, daß derartige Süchtige Maßnahmen der Behandlung, Aufklärung, Nachbehandlung, Rehabilitation und der sozialen Wiedereingliederung in Übereinstimmung mit Artikel 38 Absatz 1 unterzogen werden.

(2) Jede Vertragspartei gewährleistet vorbehaltlich ihrer Verfassungsordnung, ihres Rechtssystems und ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften,

Bundesrecht Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll

Artikel 38 der Einzigen Suchtgiftkonvention und sein Titel werden geändert und lauten wie folgt

(1) Die Vertragsparteien werden alle praktischen Maßnahmen zur Verhütung des Suchtgiftmißbrauchs und zur Früherkennung, Behandlung, Aufklärung, Nachbehandlung und sozialen Wiedereingliederung der betroffenen Personen ergreifen und ihnen besondere Aufmerksamkeit widmen und ihre Bemühungen im Hinblick auf diese Ziele koordinieren.

(2) Die Vertragsparteien werden soweit wie möglich die Ausbildung des Personals auf dem Gebiet der Behandlung, Nachbehandlung, Rehabilitation und der sozialen Wiedereingliederung der Süchtigen fördern.

(3) Die Vertragsparteien werden alle praktischen Maßnahmen ergreifen, um den Personen zu helfen, deren Arbeit eine Unterstützung erfordert, und zwar mit dem Ziel, das Verständnis für die Probleme des Suchtgiftmißbrauchs und seiner Verhütung zu wecken, und sie werden ebenfalls ein derartiges Verständnis in der breiten Öffentlichkeit fördern, wenn die Gefahr besteht, daß sich der Suchtgiftmißbrauch weit verbreitet.“

Bundesrecht Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll

Der folgende neue Artikel wird nach Artikel 38 der Einzigen Suchtgiftkonvention eingefügt

Wenn eine Vertragspartei es als Teile ihrer Aktionen gegen den illegalen Suchtgifthandel unter gebührender Beachtung ihrer Verfassungs-, Rechts- und Verwaltungsordnung für wünschenswert hält und – falls sie es wünscht –, kann sie mit der technischen Beratung durch den Suchtgiftkontrollrat oder durch besondere Behörden und in Beratung mit anderen interessierten Vertragsparteien in der Region das Treffen von Vereinbarungen fördern, die die Entwicklung der regionalen Zentren für wissenschaftliche Forschung und Aufklärung ins Auge fassen, um die sich aus dem illegalen Suchtgiftgebrauch und -handel ergebenden Probleme zu bekämpfen.“

Bundesrecht Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll

(1) Dieses Protokoll, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, liegt für jede Vertrags- oder Unterzeichnerpartei der Einzigen Suchtgiftkonvention bis zum 31. Dezember 1972 zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Staaten, die es unterzeichnet haben und die die Einzige Suchtgiftkonvention ratifiziert haben oder ihr beigetreten sind. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.

(3) Nach dem 31. Dezember 1972 liegt dieses Protokoll für jede Vertragspartei der Einzigen Suchtgiftkonvention, die dieses Protokoll nicht unterzeichnet hat, zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.

Bundesrecht Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll

(1) Dieses Protokoll tritt mit den in ihm enthaltenen Änderungen am dreißigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die vierzigste Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäß Artikel 17 hinterlegt worden ist.

(2) Für jeden anderen Staat, der nach Hinterlegung der vierzigsten Urkunde eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt dieses Protokoll am dreißigsten Tag nach der Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Bundesrecht Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll

Jeder Staat, der nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls gemäß Artikel 18 Absatz 1 Vertragspartei der Einzigen Suchtgiftkonvention wird, wird in Ermangelung einer anderslautenden Absicht jenes Staates

Bundesrecht Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll

(1) Die Aufgaben des in den in diesem Protokoll enthaltenen Änderungen vorgesehenen Internationalen Suchtgiftkontrollrates werden mit Inkrafttreten dieses Protokolls gemäß Artikel 18 Absatz 1 von dem Suchtgiftkontrollrat, der nach der Einzigen Suchtgiftkonvention in ihrer ungeänderten Fassung geschaffen wurde, wahrgenommen.

(2) Der Wirtschafts- und Sozialrat bestimmt den Zeitpunkt, zu dem der entsprechend den in diesem Protokoll enthaltenen Änderungen geschaffene Suchtgiftkontrollrat seine Tätigkeit aufnimmt. Von jenem Zeitpunkt an erfüllt dieser derartig geschaffene Suchtgiftkontrollrat in bezug auf die Vertragsstaaten der ungeänderten Einzigen Suchtgiftkonvention und auf die Vertragsstaaten der in Artikel 44 bezeichneten Verträge, die nicht Vertragsparteien dieses Protokolls sind, die Aufgaben des gemäß der ungeänderten Einzigen Suchtgiftkonvention geschaffenen Suchtgiftkontrollrates.

(3) Von den bei der ersten Wahl nach Erweiterung der Mitgliederzahl des Suchtgiftkontrollrates von elf auf dreizehn gewählten Mitgliedern endet die Amtszeit von sechs Mitgliedern mit Ende des dritten Jahres, während die Amtszeit der übrigen sieben Mitglieder mit Ende des fünften Jahres abläuft.

(4) Die Mitglieder des Suchtgiftkontrollrates, deren Amtszeit mit Ende der oben genannten Anfangsperiode von drei Jahren abläuft, werden durch das Los ausgewählt, das von dem Generalsekretär unmittelbar nach Beendigung der ersten Wahl gezogen wird.

Bundesrecht Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll

(1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Protokoll einen Vorbehalt hinsichtlich irgendeiner hierin enthaltenen Änderung außer den Änderungen der Artikel 2 Absätze 6 und 7 (Artikel 1 dieses Protokolls), Artikel 9 Absätze 1, 4 und 5 (Artikel 2 dieses Protokolls), Artikel 10 Absätze 1 und 4 (Artikel 3 dieses Protokolls), Artikel 11 (Artikel 4 dieses Protokolls), Artikel 14 bis (Artikel 7 dieses Protokolls), Artikel 16 (Artikel 8 dieses Protokolls), Artikel 22 (Artikel 12 dieses Protokolls), Artikel 35 (Artikel 13 dieses Protokolls), Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b (Artikel 14 dieses Protokolls), Artikel 38 (Artikel 15 dieses Protokolls), Artikel 38 bis (Artikel 16 dieses Protokolls) geltend machen.

(2) Ein Staat, der Vorbehalte gemacht hat, kann jederzeit alle oder einzelne durch schriftliche Notifikation zurücknehmen.

Bundesrecht Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll

Der Generalsekretär übermittelt allen Vertrags- und Unterzeichnerstaaten der Einzigen Suchtgiftkonvention die beglaubigten Abschriften dieses Protokolls. Nach Inkrafttreten dieses Protokolls gemäß Artikel 18 Absatz 1 arbeitet der Generalsekretär einen Text der Einzigen Suchtgiftkonvention in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung aus und übermittelt dessen beglaubigte Abschriften an alle Vertragsstaaten oder an die Parteien, welche einen Anspruch haben, Vertragspartei des Übereinkommens in seiner geänderten Fassung zu werden.

GESCHEHEN zu Genf, am fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertzweiundsiebzig in einer Urschrift, die im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt wird.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll im Namen ihrer Regierungen unterschrieben.

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