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20003628 AT

Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

48 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (48)

Gesetzestext (48 Artikel)

Bundesrecht Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. März 2002 beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt; das Zweite Protokoll ist gemäß seinem Artikel 43 Absatz 1 für Österreich mit 9. März 2004 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der UNESCO haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten

Äquatorialguinea, Argentinien, Aserbaidschan, Belarus, Bulgarien, Costa Rica, El Salvador, Gabun, Honduras, Katar, Libysch-Arabische Dschamahirija, Litauen, Mazedonien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Serbien und Montenegro, Slowakei, Slowenien, Spanien, Zypern.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat der nachstehende Staat erklärt

Zu Art. 15 Abs. 1 lit. c

Die Republik Österreich geht davon aus, dass unter der Wendung „sich aneignen“ das Delikt des (schweren) Diebstahls nach den §§ 127 und 128 Abs. 1 Z 3 des österreichischen Strafgesetzbuches (StGB) zu verstehen ist.

Zu Art. 16 Abs. 1 lit. c

Die Republik Österreich geht im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 davon aus, dass eine Verpflichtung zur Begründung von Gerichtsbarkeit hinsichtlich der in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis c genannten schweren Verletzungen nach Art. 16 Abs. 1 lit. c nur für den Fall besteht, dass der Verdächtige nicht ausgeliefert werden kann (aut dedere aut judicare).

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie unter dem Begriff „zuständige nationale Behörden des besetzten Gebiets“ in Art. 9 Abs. 2 des Protokolls die für Fragen des Schutzes des auf dem gesamten Gebiet des Vertragsstaates dieses Protokolls gelegenen Kulturguts zuständige zentrale Behörde versteht.

Bundesrecht Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

Im Sinne dieses Protokolls bedeutet

Bundesrecht Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

Dieses Protokoll ergänzt die Konvention in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien.

Bundesrecht Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

(1) Zusätzlich zu den Bestimmungen, die in Friedenszeiten Anwendung finden, findet dieses Protokoll in den in Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Konvention und in Artikel 22 Absatz 1 bezeichneten Situationen Anwendung.

(2) Ist eine der an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien nicht durch dieses Protokoll gebunden, so bleiben dessen Vertragsparteien in ihren gegenseitigen Beziehungen durch das Protokoll gebunden. Sie sind durch das Protokoll auch gegenüber einer am Konflikt beteiligten Partei gebunden, die nicht durch das Protokoll gebunden ist, sofern diese dessen Bestimmungen annimmt und solange diese sie anwendet.

Bundesrecht Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

Die Anwendung des Kapitels 3 dieses Protokolls berührt nicht

Bundesrecht Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

Die nach Artikel 3 der Konvention in Friedenszeiten getroffenen Vorbereitungsmaßnahmen zur Sicherung des Kulturguts gegen die absehbaren Folgen eines bewaffneten Konflikts umfassen gegebenenfalls die Erstellung von Verzeichnissen, die Planung von Notfallmaßnahmen zum Schutz gegen Feuer oder Gebäudeeinsturz, die Vorbereitung der Verlagerung von beweglichem Kulturgut oder die Bereitstellung von angemessenem Schutz dieses Gutes an Ort und Stelle und die Bestimmung von für die Sicherung des Kulturguts zuständigen Behörden.

Bundesrecht Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

Um die Respektierung des Kulturguts nach Artikel 4 der Konvention zu gewährleisten,

Bundesrecht Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

Unbeschadet der durch das humanitäre Völkerrecht erforderlichen anderen Vorsichtsmaßnahmen bei der Durchführung militärischer Operationen wird jede an einem Konflikt beteiligte Vertragspartei

Bundesrecht Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

Die an einem Konflikt beteiligten Vertragsparteien werden, soweit irgend möglich,

Bundesrecht Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

(1) Unbeschadet der Artikel 4 und 5 der Konvention verbietet und verhindert eine Vertragspartei, die das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei ganz oder zum Teil besetzt hält, in bezug auf das besetzte Gebiet folgendes

(2) Archäologische Ausgrabungen, Veränderungen von Kulturgut oder Änderungen seiner Verwendung in besetztem Gebiet werden, sofern die Umstände es erlauben, in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden des besetzten Gebiets vorgenommen.

Bundesrecht Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

Kulturgut kann unter verstärkten Schutz gestellt werden, vorausgesetzt, daß es die folgenden drei Bedingungen erfüllt

Bundesrecht Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

(1) Jede Vertragspartei soll dem Ausschuß eine Liste des Kulturguts vorlegen, für das sie die Gewährung des verstärkten Schutzes zu beantragen beabsichtigt.

(2) Die Vertragspartei, unter deren Hoheitsgewalt oder Kontrolle sich das Kulturgut befindet, kann beantragen, daß es in die nach Artikel 27 Absatz 1 lit. b zu erstellende Liste aufgenommen wird. Dieser Antrag hat alle notwendigen Angaben zu den in Artikel 10 genannten Kriterien zu enthalten. Der Ausschuß kann eine Vertragspartei auffordern, die Aufnahme eines Kulturguts in die Liste zu beantragen.

(3) Andere Vertragsparteien, das Internationale Komitee vom Blauen Schild und andere nichtstaatliche Organisationen mit einschlägiger Erfahrung können dem Ausschuß ein bestimmtes Kulturgut vorschlagen. In diesen Fällen kann der Ausschuß beschließen, eine Vertragspartei aufzufordern, die Aufnahme dieses Kulturguts in die Liste zu beantragen.

(4) Weder der Antrag auf Aufnahme eines Kulturguts, das sich in einem Gebiet befindet, über das von mehr als einem Staat Souveränität oder Hoheitsgewalt beansprucht wird, in die Liste noch seine Aufnahme berühren die Rechte der Streitparteien.

(5) Hat der Ausschuß einen Antrag auf Aufnahme in die Liste erhalten, so unterrichtet er alle Vertragsparteien davon. Die Vertragsparteien können dem Ausschuß innerhalb von sechzig Tagen ihre Einwände gegen diesen Antrag zuleiten. Diese Einwände dürfen nur auf der Grundlage der Kriterien des Artikels 10 erhoben werden. Sie müssen bestimmt sein und sich auf Tatsachen beziehen. Der Ausschuß prüft die Einwände, wobei er der die Aufnahme beantragenden Vertragspartei ausreichend Gelegenheit zur Antwort gibt, bevor er einen Entschluß faßt. Liegen dem Ausschuß solche Einwände vor, so bedürfen Beschlüsse über die Aufnahme in die Liste unbeschadet des Artikels 26 der Vierfünftelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.

(6) Bei der Beschlußfassung über einen Antrag soll der Ausschuß den Rat von staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen sowie von einzelnen Sachverständigen einholen.

(7) Ein Beschluß über die Gewährung oder Ablehnung des verstärkten Schutzes darf nur auf der Grundlage der Kriterien des Artikels 10 gefaßt werden.

(8) Kam der Ausschuß zu der Schlußfolgerung, daß die die Aufnahme in die Liste beantragende Vertragspartei die Kriterien des Artikels 10 lit. b nicht erfüllen kann, so kann der Ausschuß in Ausnahmefällen beschließen, den verstärkten Schutz zu gewähren, sofern die beantragende Vertragspartei einen Antrag auf internationale Unterstützung nach Artikel 32 stellt.

(9) Mit Beginn der Feindseligkeiten kann eine an dem Konflikt beteiligte Vertragspartei auf Grund einer Notlage für Kulturgut unter ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle den verstärkten Schutz beantragen, indem sie den Antrag dem Ausschuß zuleitet. Der Ausschuß übermittelt diesen Antrag unverzüglich allen an dem Konflikt beteiligten Vertragsparteien. In diesem Fall wird der Ausschuß die Einwände der betroffenen Vertragsparteien in einem beschleunigten Verfahren prüfen. Der Beschluß über die vorläufige Gewährung des verstärkten Schutzes wird so bald wie möglich gefaßt; er bedarf unbeschadet des Artikels 26 der Vierfünftelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Der vorläufige verstärkte Schutz kann vom Ausschuß gewährt werden, bevor das Ergebnis des normalen Verfahrens zur Gewährung des verstärkten Schutzes feststeht, sofern

Artikel 10 lit. a und c eingehalten wird.

(10) Kulturgut wird vom Ausschuß der verstärkte Schutz gewährt, sobald es in die Liste aufgenommen worden ist.

(11) Der Generaldirektor notifiziert dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und allen Vertragsparteien unverzüglich jeden Beschluß des Ausschusses über die Aufnahme von Kulturgut in die Liste.

Bundesrecht Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

Die an einem Konflikt beteiligten Vertragsparteien gewährleisten die Unverletzlichkeit des unter verstärktem Schutz stehenden Kulturguts, indem sie es unterlassen, dieses Gut zum Ziel eines Angriffs zu machen oder das Gut oder seine unmittelbare Umgebung zur Unterstützung militärischer Handlungen zu verwenden.

Bundesrecht Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

(1) Kulturgut unter verstärktem Schutz verliert diesen nur,

(2) Unter den Umständen des Absatzes 1 lit. b darf das Gut nur dann Ziel eines Angriffs sein, wenn

Bundesrecht Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

(1) Erfüllt Kulturgut die Kriterien des Artikels 10 dieses Protokolls nicht mehr, so kann der Ausschuß den Status des verstärkten Schutzes aussetzen oder aufheben, indem er das Kulturgut von der Liste streicht.

(2) Bei einer schweren Verletzung des Artikels 12 durch die Verwendung von Kulturgut unter verstärktem Schutz zur Unterstützung militärischer Handlungen kann der Ausschuß den Status des verstärkten Schutzes aussetzen. Sind diese Verletzungen anhaltend, so kann der Ausschuß den Status des verstärkten Schutzes ausnahmsweise aufheben, indem er das Kulturgut von der Liste streicht.

(3) Der Generaldirektor notifiziert dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und allen Vertragsparteien dieses Protokolls jeden Beschluß des Ausschusses über die Aussetzung oder Aufhebung des verstärkten Schutzes.

(4) Bevor der Ausschuß einen solchen Beschluß faßt, gibt er den Vertragsparteien Gelegenheit, ihre Meinung zu äußern.

Bundesrecht Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

(1) Eine Straftat im Sinne dieses Protokolls begeht, wer vorsätzlich und unter Verletzung der Konvention oder dieses Protokolls

(2) Jede Vertragspartei trifft die notwendigen Maßnahmen, um die in diesem Artikel genannten Straftaten nach innerstaatlichem Recht als Straftaten zu umschreiben und um diese Straftaten mit angemessenen Strafen zu bedrohen. Dabei beachten die Vertragsparteien allgemeine Rechtsgrundsätze und das Völkerrecht einschließlich der Vorschriften, welche die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit auf Personen ausdehnen, welche die Handlung nicht unmittelbar verübt haben.

Bundesrecht Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 trifft jede Vertragspartei die notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Artikel 15 genannten Straftaten in den folgenden Fällen zu begründen

(2) Im Hinblick auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit und unbeschadet des Artikels 28 der Konvention

Bundesrecht Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

(1) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Verdächtige einer der in Artikel 15 Absatz 1 lit. a bis c genannten Straftat befindet, unterbreitet den Fall, wenn sie diese Person nicht ausliefert, ohne irgendeine Ausnahme und ohne ungebührliche Verzögerung ihren zuständigen Behörden zum Zweck der strafrechtlichen Verfolgung in einem Verfahren nach ihrem innerstaatlichen Recht oder nach den einschlägigen Regeln des Völkerrechts, falls anwendbar.

(2) Unbeschadet der einschlägigen Regeln des Völkerrechts, sofern anwendbar, werden jeder Person, gegen die ein Verfahren im Zusammenhang mit der Konvention oder diesem Protokoll eingeleitet wird, in allen Stadien des Verfahrens faire Behandlung und ein faires Gerichtsverfahren in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und dem Völkerrecht gewährleistet; keinesfalls genießt eine solche Person weniger vorteilhafte Garantien, als ihr durch das Völkerrecht zuerkannt werden.

Bundesrecht Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

(1) Die in Artikel 15 Absatz 1 lit. a bis c genannten Straftaten gelten als in jeden zwischen Vertragsparteien vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene auslieferungsfähige Straftaten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.

(2) Erhält eine Vertragspartei, welche die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einer anderen Vertragspartei, mit der sie keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es der ersuchten Vertragspartei frei, dieses Protokoll als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in bezug auf die in Artikel 15 Absatz 1 lit. a bis c genannten Straftaten anzusehen.

(3) Vertragsparteien, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich die in Artikel 15 Absatz 1 lit. a bis c genannten Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten vorbehaltlich der im Recht der ersuchten Vertragspartei vorgesehenen Bedingungen an.

(4) Die in Artikel 15 Absatz 1 lit. a bis c genannten Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung nötigenfalls so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien begangen worden, die ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 16 Absatz 1 begründet haben.

Bundesrecht Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

(1) Die Vertragsparteien gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Ermittlungen sowie Straf- und Auslieferungsverfahren, die in bezug auf die in Artikel 15 genannten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der Hilfe bei der Beschaffung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.

(2) Die Vertragsparteien erfüllen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 im Einklang mit den zwischen ihnen bestehenden Verträgen oder sonstigen Übereinkünften über Rechtshilfe. In Ermangelung solcher Verträge oder sonstigen Übereinkünfte gewähren die Vertragsparteien einander Rechtshilfe nach ihrem innerstaatlichen Recht.

Bundesrecht Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

(1) Für die Zwecke der Auslieferung werden die in Artikel 15 Absatz 1 lit. a bis c genannten Straftaten und für die Zwecke der Rechtshilfe die in Artikel 15 genannten Straftaten nicht als politische Straftaten, als mit politischen Straftaten zusammenhängende oder als auf politischen Beweggründen beruhende Straftaten angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe, das auf solchen Straftaten beruht, nicht allein mit der Begründung verweigert werden, daß es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handle.

(2) Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung oder Rechtshilfe, wenn die ersuchte Vertragspartei ernstliche Gründe für die Annahme hat, daß das Auslieferungsersuchen wegen in Artikel 15 Absatz 1 lit. a bis c genannter Straftaten oder das Ersuchen um Rechtshilfe in bezug auf in Artikel 15 genannte Straftaten gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder daß die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.

Bundesrecht Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

Unbeschadet des Artikels 28 der Konvention trifft jede Vertragspartei die gesetzgeberischen Maßnahmen sowie die Verwaltungs- und Disziplinarmaßnahmen, die notwendig sind, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich verübt, zu unterbinden

Bundesrecht Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

(1) Dieses Protokoll findet im Fall eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter hat und im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei stattfindet, Anwendung.

(2) Dieses Protokoll findet nicht auf Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen Anwendung.

(3) Dieses Protokoll darf nicht zur Beeinträchtigung der Souveränität eines Staates oder der Verantwortung der Regierung herangezogen werden, mit allen rechtmäßigen Mitteln die öffentliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die nationale Einheit und territoriale Unversehrtheit des Staates zu verteidigen.

(4) Dieses Protokoll berührt nicht den Vorrang der Gerichtsbarkeit der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ein bewaffneter Konflikt nichtinternationalen Charakters stattfindet, über die in Artikel 15 genannten Verletzungen.

(5) Dieses Protokoll darf nicht zur Rechtfertigung einer wie immer begründeten unmittelbaren oder mittelbaren Einmischung in den bewaffneten Konflikt oder in die inneren oder äußeren Angelegenheiten der Vertragspartei herangezogen werden, in deren Hoheitsgebiet dieser Konflikt stattfindet.

(6) Die Anwendung dieses Protokolls auf die in Absatz 1 bezeichnete Situation berührt nicht die Rechtsstellung der an dem Konflikt beteiligten Parteien.

(7) Die UNESCO kann den an dem Konflikt beteiligten Parteien ihre Dienste anbieten.

Bundesrecht Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

(1) Die Tagung der Vertragsparteien wird zur selben Zeit einberufen wie die Generalkonferenz der UNESCO und in Abstimmung mit der Tagung der Hohen Vertragsparteien, wenn eine solche vom Generaldirektor einberufen wurde.

(2) Die Tagung der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Die Tagung der Vertragsparteien hat folgende Aufgaben

(4) Auf Wunsch von mindestens einem Fünftel der Vertragsparteien hat der Generaldirektor eine außerordentliche Tagung der Vertragsparteien einzuberufen.

Bundesrecht Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

(1) Hiermit wird der Ausschuß für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten eingesetzt. Ihm gehören zwölf Vertragsparteien an; sie werden von der Tagung der Vertragsparteien gewählt.

(2) Der Ausschuß tritt einmal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung zusammen und immer dann, wenn er es für notwendig erachtet, zu außerordentlichen Tagungen.

(3) Bei der Festlegung der Zusammensetzung des Ausschusses sind die Vertragsparteien bemüht, eine ausgewogene Vertretung der verschiedenen Regionen und Kulturen der Welt zu gewährleisten.

(4) Die Vertragsparteien, die Mitglieder des Ausschusses sind, wählen zu ihren Vertretern Personen, die Sachverständige auf dem Gebiet des Kulturerbes, der Verteidigung oder des Völkerrechts sind, und sie sind bestrebt, in gegenseitiger Abstimmung zu gewährleisten, daß im Ausschuß insgesamt angemessener Sachverstand auf allen diesen Gebieten vereinigt ist.

Bundesrecht Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

(1) Eine Vertragspartei wird für vier Jahre in den Ausschuß gewählt; eine unmittelbare Wiederwahl ist einmal zulässig.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 endet die Amtszeit der Hälfte der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder mit Ablauf der ersten ordentlichen Tagung der Vertragsparteien nach der Tagung, auf der sie gewählt wurden. Diese Mitglieder werden vom Präsidenten der Tagung nach der ersten Wahl durch das Los ermittelt.

Bundesrecht Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

(1) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Ausschusses bedürfen der Zweidrittelmehrheit seiner abstimmenden Mitglieder.

(3) Die Mitglieder dürfen an der Abstimmung über Beschlüsse im Zusammenhang mit Kulturgut, das von einem bewaffneten Konflikt berührt wird, an dem sie beteiligt sind, nicht teilnehmen.

Bundesrecht Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

(1) Der Ausschuß hat folgende Aufgaben

(2) Die Aufgaben des Ausschusses werden in Zusammenarbeit mit dem Generaldirektor wahrgenommen.

(3) Der Ausschuß arbeitet mit internationalen und nationalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen zusammen, deren Ziele denen der Konvention, des Ersten Protokolls und dieses Protokolls gleichen. Zur Unterstützung der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Ausschuß bedeutende Fachorganisationen wie etwa solche, die förmliche Beziehungen zur UNESCO unterhalten, einschließlich des Internationalen Komitees vom Blauen Schild (ICBS) und der Organisationen, aus denen es gebildet wird, einladen, in beratender Eigenschaft an seinen Sitzungen teilzunehmen. Vertreter der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut (Römische Zentrale) (ICCROM) und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz IKRK) können auch eingeladen werden, in beratender Eigenschaft teilzunehmen.

Bundesrecht Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

Dem Ausschuß steht das Sekretariat der UNESCO zur Seite, das die Dokumentation des Ausschusses und die Tagesordnung seiner Sitzungen vorbereitet und für die Durchführung seiner Beschlüsse verantwortlich ist.

Bundesrecht Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

(1) Hiermit wird ein Fonds für die folgenden Zwecke errichtet

(2) Der Fonds stellt ein Treuhandvermögen im Sinne der Finanzordnung der UNESCO dar.

(3) Die Auszahlungen aus dem Fonds werden nur für die vom Ausschuß nach den Richtlinien im Sinne des Artikels 23 Absatz 3 lit. c beschlossenen Zwecke verwendet. Der Ausschuß kann Beiträge entgegennehmen, die nur für ein bestimmtes Programm oder Vorhaben verwendet werden sollen, sofern er die Durchführung dieses Programms oder Vorhabens beschlossen hat.

(4) Die Mittel des Fonds bestehen aus

Bundesrecht Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich unter Einsatz geeigneter Mittel, insbesondere durch Erziehungs- und Informationsprogramme, die Würdigung und Achtung von Kulturgut durch die Gesamtheit der Bevölkerung zu stärken.

(2) Die Vertragsparteien verbreiten dieses Protokoll so weit wie möglich, und zwar sowohl in Friedenszeiten als auch in Zeiten eines bewaffneten Konflikts.

(3) Militärische Dienststellen oder zivile Behörden, die in Zeiten eines bewaffneten Konflikts Verantwortlichkeiten in bezug auf die Anwendung dieses Protokolls wahrnehmen, müssen mit seinem Wortlaut vollständig vertraut sein. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien gegebenenfalls

Bundesrecht Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Fall schwerer Verletzungen dieses Protokolls gemeinsam durch den Ausschuß oder einzeln in Zusammenarbeit mit der UNESCO und den Vereinten Nationen und im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen zu handeln.

Bundesrecht Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

(1) Eine Vertragspartei kann beim Ausschuß internationale Unterstützung für Kulturgut unter verstärktem Schutz und Unterstützung für die Vorbereitung, Entwicklung oder Umsetzung der in Artikel 10 bezeichneten Gesetze, Verwaltungsvorschriften und Maßnahmen beantragen.

(2) Eine an dem Konflikt beteiligte Partei, die nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist, aber nach Artikel 3 Absatz 2 dessen Bestimmungen annimmt und anwendet, kann beim Ausschuß geeignete internationale Unterstützung beantragen.

(3) Der Ausschuß nimmt Vorschriften über das Einreichen von Anträgen auf internationale Unterstützung an und bestimmt die Form, welche die Unterstützung annehmen kann.

(4) Die Vertragsparteien werden ermutigt, über den Ausschuß den Vertragsparteien oder den an einem Konflikt beteiligten Parteien, die darum ersuchen, technische Unterstützung aller Art zu gewähren.

Bundesrecht Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

(1) Die Vertragsparteien können um die technische Unterstützung der UNESCO bei der Organisierung des Schutzes ihres Kulturguts, wie etwa Vorbereitungen zur Sicherung von Kulturgut, vorbeugende und organisatorische Maßnahmen für Notfälle und nationale Verzeichnisse des Kulturguts, oder in Zusammenhang mit jedem anderen Problem, das sich aus der Anwendung dieses Protokolls ergibt, nachsuchen. Die UNESCO gewährt diese Unterstützung im Rahmen ihrer Zielsetzung und ihrer Mittel.

(2) Die Vertragsparteien werden ermutigt, technische Unterstützung auf zwei- oder mehrseitiger Ebene zu gewähren.

(3) Die UNESCO kann in dieser Hinsicht den Vertragsparteien von sich aus Vorschläge unterbreiten.

Bundesrecht Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

Dieses Protokoll wird unter Mitwirkung der Schutzmächte angewandt, die mit der Wahrnehmung der Interessen der an dem Konflikt beteiligten Parteien betraut sind.

Bundesrecht Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

(1) Die Schutzmächte stellen ihre guten Dienste in allen Fällen zur Verfügung, in denen sie dies im Interesse des Kulturguts für angezeigt erachten, insbesondere wenn zwischen den an dem Konflikt beteiligten Parteien Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Protokolls bestehen.

(2) Zu diesem Zweck kann jede der Schutzmächte entweder auf Einladung einer Vertragspartei oder des Generaldirektors oder von sich aus den am Konflikt beteiligten Parteien eine Zusammenkunft ihrer Vertreter und insbesondere der für den Schutz des Kulturguts verantwortlichen Behörden vorschlagen, gegebenenfalls im Hoheitsgebiet eines Staates, der nicht an dem Konflikt beteiligt ist. Die am Konflikt beteiligten Parteien sind gehalten, den ihnen für die Zusammenkunft gemachten Vorschlägen Folge zu leisten. Die Schutzmächte schlagen den am Konflikt beteiligten Parteien eine Persönlichkeit, die einem Staat angehört, der nicht am Konflikt beteiligt ist, oder eine vom Generaldirektor benannte Persönlichkeit vor; diese wird aufgefordert, an dieser Zusammenkunft als Vorsitzender teilzunehmen.

Bundesrecht Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

(1) In einem Konflikt, bei dem keine Schutzmächte bestellt sind, kann der Generaldirektor seine guten Dienste anbieten oder durch eine andere Art der Schlichtung oder Vermittlung handeln, um die Meinungsverschiedenheit beizulegen.

(2) Auf Einladung einer Vertragspartei oder des Generaldirektors kann der Vorsitzende des Ausschusses den an einem Konflikt beteiligten Parteien eine Zusammenkunft ihrer Vertreter und insbesondere der für den Schutz des Kulturguts verantwortlichen Behörden vorschlagen, gegebenenfalls im Hoheitsgebiet eines Staates, der nicht an dem Konflikt beteiligt ist.

Bundesrecht Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

(1) Die Vertragsparteien übersetzen dieses Protokoll in ihre Amtssprachen und übermitteln dem Generaldirektor diese amtlichen Übersetzungen.

(2) Die Vertragsparteien legen dem Ausschuß alle vier Jahre einen Bericht über die Durchführung dieses Protokolls vor.

Bundesrecht Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

Eine Bestimmung dieses Protokolls über die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit berührt nicht die Verantwortung der Staaten nach dem Völkerrecht, einschließlich der Pflicht, Wiedergutmachung zu leisten.

Bundesrecht Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

Dieses Protokoll ist in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Bundesrecht Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

Dieses Protokoll trägt das Datum des 26. März 1999. Es liegt vom 17. Mai 1999 bis zum 31. Dezember 1999 in Den Haag für alle Hohen Vertragsparteien zur Unterzeichnung auf.

Bundesrecht Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien, die dieses Protokoll unterzeichnet haben, nach Maßgabe ihrer eigenen verfassungsrechtlichen Verfahren.

(2) Die Ratifikationsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.

Bundesrecht Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

(1) Dieses Protokoll steht den anderen Hohen Vertragsparteien ab dem 1. Januar 2000 zum Beitritt offen.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor.

Bundesrecht Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

(1) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung von zwanzig Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Kraft.

(2) Danach tritt es für jede Vertragspartei drei Monate nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Bundesrecht Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

Die in den Artikeln 18 und 19 der Konvention bezeichneten Situationen bewirken, daß die vor oder nach Beginn der Feindseligkeiten oder der Besetzung von an dem Konflikt beteiligten Parteien hinterlegten Ratifikations- und Beitrittserklärungen mit sofortiger Wirkung in Kraft treten. In diesen Fällen macht der Generaldirektor auf dem schnellsten Weg die in Artikel 46 vorgesehenen Mitteilungen.

Bundesrecht Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

(1) Jede der Vertragsparteien kann dieses Protokoll kündigen.

(2) Die Kündigung wird durch eine Urkunde notifiziert, die beim Generaldirektor hinterlegt wird.

(3) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam. Ist jedoch die kündigende Vertragspartei beim Ablauf dieser Frist an einem bewaffneten Konflikt beteiligt, so wird die Kündigung erst nach Einstellung der Feindseligkeiten oder nach Abschluß der Rückführung des Kulturguts wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Bundesrecht Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

Der Generaldirektor benachrichtigt alle Hohen Vertragsparteien und die Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller in den Artikeln 41 und 42 vorgesehenen Ratifikations- und Beitrittsurkunden sowie von den in Artikel 45 vorgesehenen Kündigungen.

Bundesrecht Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

Dieses Protokoll wird auf Ersuchen des Generaldirektors nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Den Haag, am 26. März 1999 in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven der UNESCO hinterlegt wird und von dem beglaubigte Ausfertigungen allen Hohen Vertragsparteien übermittelt werden.

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