Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze Österreich (Tschechische R)
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluss des Staatsvertrages: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze samt Anlagen wird genehmigt.
2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG hat die Kundmachung der Anlagen 1 bis 10 dieses Vertrages dadurch zu erfolgen, dass sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwar
(1) Abweichend von der Regelung des Artikels 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 wird der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik durch den vorliegenden Vertrag bestimmt
(2) Die Anlagen 1 bis 10 sind Bestandteil dieses Vertrages. Jede dieser besteht aus einer Grenzbeschreibung, einem Grenzplan, einem Situationsplan (samt Flächenverzeichnis) und einem Koordinatenverzeichnis.
(1) Aufgrund des Artikels 1 Absatz 1 fallen folgende Teile des Hoheitsgebietes der Tschechischen Republik dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zu
(2) Die in den in Absatz 1 genannten Gebietsteilen befindlichen Liegenschaften, einschließlich Bauten, sonstiger Anlagen und Bewuchs gehen in das Eigentum der Republik Österreich (Bund) über.
(3) Auf Grund des Artikels 1 Absatz 1 fallen folgende Teile des Hoheitsgebietes der Republik Österreich dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik zu
(4) Die in den in Absatz 3 genannten Gebietsteilen befindlichen Liegenschaften, einschließlich Bauten, sonstiger Anlagen und Bewuchs gehen in das Eigentum der Tschechischen Republik über.
Spätere Veränderungen der Lage der in den Anlagen 1 bis 10 genannten Grenzgewässer und Grenzgräben haben auf den Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluss.
Mit dem Übergang des Eigentums nach Artikel 2 Absätze 2 und 4 erlöschen alle sonstigen Rechte an den übergehenden Liegenschaften, soweit sie nicht auf anderen staatsvertraglichen Regelungen beruhen.
(1) Falls durch den Eigentumsübergang nach Artikel 2 dritte Personen in ihren Rechten verletzt werden, wird der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Liegenschaften vor dem Eigentumsübergang gelegen sind, den dritten Personen eine Entschädigung gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften gewähren; gegen den Vertragsstaat, in dessen Eigentum die Liegenschaften übergehen, können dritte Personen keine Ansprüche geltend machen.
(2) Die Vertragsstaaten werden vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages alle auf den Liegenschaften, die vom Artikel 2 erfasst sind, mit Beziehung auf die Staatsgrenze geschaffenen Einrichtungen beseitigen, sofern diese nicht der Vermessung und der Vermarkung der Staatsgrenze dienen.
Artikel 13 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 ist hinsichtlich der Mittellinie von Grenzgewässern auf den durch die diesbezüglichen Anlagen dieses Vertrages festgelegten Verlauf entsprechend anzuwenden.
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist unkündbar.
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Wien ausgetauscht.
(2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN ZU PRAG, am 26. Oktober 2001, in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.