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20003583 AT

Konfitürenverordnung 2004

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Bundesrecht Konfitürenverordnung 2004

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Kurztitel

Konfitürenverordnung 2004

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 367/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

23.09.2004

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem (Konfitürenverordnung 2004)

StF: BGBl. II Nr. 367/2004 idF BGBl. II Nr. 265/2009 (VFB) [CELEX-Nr.: 32001L0113, 32004L0084]

Änderung

BGBl. II Nr. 52/2026 [CELEX-Nr.: 32024L1438]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2003, wird – hinsichtlich der §§ 4 und 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit – verordnet

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2026

Gesetzesnummer

20003583

Dokumentnummer

NOR30003899

Bundesrecht Konfitürenverordnung 2004

Den in § 1 Abs. 1 definierten Erzeugnissen können folgende Stoffe zugesetzt werden

Bundesrecht Konfitürenverordnung 2004

§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind folgende Erzeugnisse

(2) Bei Mischungen wird der in Abs. 1 vorgeschriebene Mindestanteil der einzelnen Fruchtsorten proportional zu den verwendeten Prozentanteilen angepasst.

(3) Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf Erzeugnisse, die für die Herstellung von Backwaren, Konditorwaren und Mehlspeisen bestimmt sind.

(4) Bei der Herstellung der in Abs. 1 genannten Erzeugnisse dürfen ausschließlich die in Anlage 1 genannten Zutaten und Rohstoffe verwendet werden, die mit Anlage 2 übereinstimmen.

Bundesrecht Konfitürenverordnung 2004

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Kurztitel

Konfitürenverordnung 2004

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 367/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 52/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Inkrafttretensdatum

14.06.2026

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Anlage 2

BEHANDLUNG DER ROHSTOFFE

1.

Die in § 2 Z 1 bis 4 beschriebenen Erzeugnisse dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden

–

Wärme- und Kältebehandlungen;

–

Gefriertrocknung;

–

Konzentrieren, sofern sie sich technisch dafür eignen.

2.

Aprikosen/Marillen und Pflaumen/Zwetschken, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt sind, dürfen anderen Trocknungsverfahren als der Gefriertrocknung unterzogen werden.

3.

Die Schalen von Zitrusfrüchten können in Lake haltbar gemacht werden.

Schlagworte

Wärmebehandlung

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2026

Gesetzesnummer

20003583

Dokumentnummer

NOR40276610

Bundesrecht Konfitürenverordnung 2004

§ 2. Gemäß dieser Verordnung ist/sind

Bundesrecht Konfitürenverordnung 2004

§ 3. Die in § 1 Abs. 1 definierten Erzeugnisse müssen mindestens 45 % lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten; hiervon ausgenommen sind die Erzeugnisse, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, ABl. Nr. L 12 vom 18.01.2007 S. 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012, ABl. Nr. L 310 vom 09.11.2012 S. 36, in Bezug auf einen reduzierten Zuckeranteil entsprechen, und die Erzeugnisse bei denen Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt wurde.

Bundesrecht Konfitürenverordnung 2004

§ 4. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 18, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2512, ABl. Nr. L 2024/2512 vom 25.09.2024, sind die in § 1 Abs. 1 genannten Bezeichnungen den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen verwendet werden.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann an Stelle der Bezeichnung „Konfitüre“ auch die Bezeichnung „Marmelade“ verwendet werden; ausgenommen bei Konfitüre aus Zitrusfrüchten.

(3) Unbeschadet des Abs. 1 kann an Stelle der Bezeichnung „Konfitüre extra“ auch die Bezeichnung „Marmelade extra“ verwendet werden; ausgenommen bei Konfitüre extra aus Zitrusfrüchten.

(4) Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung wird ergänzt durch die Angabe der verwendeten Frucht bzw. Früchte in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils der verwendeten Ausgangsstoffe. Jedoch kann die Angabe der verwendeten Früchte bei aus drei oder mehr Früchten hergestellten Erzeugnissen durch den Hinweis „Mehrfrucht“, eine ähnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwendeten Früchte ersetzt werden.

(5) Auf dem Etikett muss der Fruchtgehalt durch den Hinweis „hergestellt aus ... g Früchten je 100 g“ Enderzeugnis angegeben werden, gegebenenfalls nach Abzug des Gewichts des für die Zubereitung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers.

(6) Die Angabe gemäß Abs. 5 ist deutlich lesbar im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung anzubringen.

(7) Unbeschadet des Abs.1 können die in in § 1 Abs. 1 genannten Bezeichnungen gemäß den Gepflogenheiten auch für nicht unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse verwendet werden, wenn das mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung vereinbar ist.

(8) Für das in § 1 Abs. 1 Z 5 definierte Erzeugnis kann in der Bezeichnung „Zitrusmarmelade“ das Wort „Zitrus“ durch die Bezeichnung der verwendeten Zitrusfrüchte ersetzt werden.

Bundesrecht Konfitürenverordnung 2004

§ 5. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Konfitürenverordnung, BGBl. Nr. 897/1995, außer Kraft.

Bundesrecht Konfitürenverordnung 2004

§ 6. (1) Erzeugnisse, die nicht dieser Verordnung entsprechen, aber vor dem 12. Juli 2004 entsprechend den Bestimmungen der Konfitürenverordnung, BGBl. Nr. 897/1995, etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.

(2) Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2026 entsprechen und vor dem 14. Juni 2026 gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.

Bundesrecht Konfitürenverordnung 2004

§ 7. § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 6, § 3, § 4 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8, § 6, § 7, § 8, Anlage 1 Z 1 bis 13, sowie Anlage 2 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2026 treten am 14. Juni 2026 in Kraft.

Bundesrecht Konfitürenverordnung 2004

§ 8. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union in österreichisches Recht umgesetzt

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