Konfitürenverordnung 2004
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
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Kurztitel
Konfitürenverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 367/2004
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
23.09.2004
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem (Konfitürenverordnung 2004)
StF: BGBl. II Nr. 367/2004 idF BGBl. II Nr. 265/2009 (VFB) [CELEX-Nr.: 32001L0113, 32004L0084]
Änderung
BGBl. II Nr. 52/2026 [CELEX-Nr.: 32024L1438]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2003, wird – hinsichtlich der §§ 4 und 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit – verordnet
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2026
Gesetzesnummer
20003583
Dokumentnummer
NOR30003899
Den in § 1 Abs. 1 definierten Erzeugnissen können folgende Stoffe zugesetzt werden
§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind folgende Erzeugnisse
(2) Bei Mischungen wird der in Abs. 1 vorgeschriebene Mindestanteil der einzelnen Fruchtsorten proportional zu den verwendeten Prozentanteilen angepasst.
(3) Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf Erzeugnisse, die für die Herstellung von Backwaren, Konditorwaren und Mehlspeisen bestimmt sind.
(4) Bei der Herstellung der in Abs. 1 genannten Erzeugnisse dürfen ausschließlich die in Anlage 1 genannten Zutaten und Rohstoffe verwendet werden, die mit Anlage 2 übereinstimmen.
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Kurztitel
Konfitürenverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 367/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 52/2026
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Anl. 2
Inkrafttretensdatum
14.06.2026
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Anlage 2
BEHANDLUNG DER ROHSTOFFE
1.
Die in § 2 Z 1 bis 4 beschriebenen Erzeugnisse dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden
–
Wärme- und Kältebehandlungen;
–
Gefriertrocknung;
–
Konzentrieren, sofern sie sich technisch dafür eignen.
2.
Aprikosen/Marillen und Pflaumen/Zwetschken, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt sind, dürfen anderen Trocknungsverfahren als der Gefriertrocknung unterzogen werden.
3.
Die Schalen von Zitrusfrüchten können in Lake haltbar gemacht werden.
Schlagworte
Wärmebehandlung
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2026
Gesetzesnummer
20003583
Dokumentnummer
NOR40276610
§ 2. Gemäß dieser Verordnung ist/sind
§ 3. Die in § 1 Abs. 1 definierten Erzeugnisse müssen mindestens 45 % lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten; hiervon ausgenommen sind die Erzeugnisse, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, ABl. Nr. L 12 vom 18.01.2007 S. 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012, ABl. Nr. L 310 vom 09.11.2012 S. 36, in Bezug auf einen reduzierten Zuckeranteil entsprechen, und die Erzeugnisse bei denen Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt wurde.
§ 4. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 18, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2512, ABl. Nr. L 2024/2512 vom 25.09.2024, sind die in § 1 Abs. 1 genannten Bezeichnungen den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen verwendet werden.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann an Stelle der Bezeichnung „Konfitüre“ auch die Bezeichnung „Marmelade“ verwendet werden; ausgenommen bei Konfitüre aus Zitrusfrüchten.
(3) Unbeschadet des Abs. 1 kann an Stelle der Bezeichnung „Konfitüre extra“ auch die Bezeichnung „Marmelade extra“ verwendet werden; ausgenommen bei Konfitüre extra aus Zitrusfrüchten.
(4) Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung wird ergänzt durch die Angabe der verwendeten Frucht bzw. Früchte in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils der verwendeten Ausgangsstoffe. Jedoch kann die Angabe der verwendeten Früchte bei aus drei oder mehr Früchten hergestellten Erzeugnissen durch den Hinweis „Mehrfrucht“, eine ähnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwendeten Früchte ersetzt werden.
(5) Auf dem Etikett muss der Fruchtgehalt durch den Hinweis „hergestellt aus ... g Früchten je 100 g“ Enderzeugnis angegeben werden, gegebenenfalls nach Abzug des Gewichts des für die Zubereitung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers.
(6) Die Angabe gemäß Abs. 5 ist deutlich lesbar im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung anzubringen.
(7) Unbeschadet des Abs.1 können die in in § 1 Abs. 1 genannten Bezeichnungen gemäß den Gepflogenheiten auch für nicht unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse verwendet werden, wenn das mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung vereinbar ist.
(8) Für das in § 1 Abs. 1 Z 5 definierte Erzeugnis kann in der Bezeichnung „Zitrusmarmelade“ das Wort „Zitrus“ durch die Bezeichnung der verwendeten Zitrusfrüchte ersetzt werden.
§ 5. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Konfitürenverordnung, BGBl. Nr. 897/1995, außer Kraft.
§ 6. (1) Erzeugnisse, die nicht dieser Verordnung entsprechen, aber vor dem 12. Juli 2004 entsprechend den Bestimmungen der Konfitürenverordnung, BGBl. Nr. 897/1995, etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.
(2) Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2026 entsprechen und vor dem 14. Juni 2026 gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.
§ 7. § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 6, § 3, § 4 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8, § 6, § 7, § 8, Anlage 1 Z 1 bis 13, sowie Anlage 2 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2026 treten am 14. Juni 2026 in Kraft.
§ 8. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union in österreichisches Recht umgesetzt