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20003551 AT

Abkommen über deutsche Auslandsschulden

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage III

27.02.1953

Deutsch, Englisch, Französisch

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 203/1958

Bundesrecht Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage III

An

den Amerikanischen Ausschuß für Stillhaltegläubiger Deutschlands

den Britischen Bankenausschuß für Deutsche Angelegenheiten

den Schweizerischen Bankenausschuß für das Deutsche Kreditabkommen

Sehr geehrte Herren,

Wir nehmen Bezug auf die von dem Dreimächteausschuß für Deutsche Schulden im Namen der in dem Ausschuß vertretenen Regierungen sowie von der Deutschen Delegation im Namen der Bundesrepublik abgegebenen Erklärungen, denen zufolge ihre Regierungen bereit sind, durch entsprechende Verwaltungsmaßnahmen in Deutschland das Deutsche Kreditabkommen von 1952 (enthalten in Anlage III zu dem Abkommen über Deutsche Auslandsschulden und im folgenden als „das Abkommen von 1952“ bezeichnet) mit der Ratifizierung des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden durch die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten zu lassen; jedoch sind die in dem Abkommen von 1952 vorgesehenen Devisenzahlungen außer den sich normalerweise aus Ziffer 5 des erwähnten Abkommens ergebenden Zahlungen aufzuschieben, bis das Abkommen über Deutsche Auslandsschulden (im folgenden als „Regierungsabkommen“ bezeichnet) gemäß Artikel 35 des Regierungsabkommens in Kraft tritt.

Wir nehmen ferner Bezug auf die nach dem Abkommen von 1952 zwischen Gläubigern und Schuldnern unter bestimmten Bedingungen auszutauschenden Formulare für Beitrittserklärungen; in diesen Beitrittserklärungen von 1952 wird unter anderem auf den oben erwähnten Aufschub von Devisenzahlungen nach diesem Abkommen Bezug genommen. Die Schuldner erklären sich damit einverstanden, daß sie mit dem vollen Inkrafttreten des Abkommens von 1952 gemäß dem erwähnten Regierungsabkommen unverzüglich an die Gläubiger alle Devisenzahlungen nach dem Abkommen von 1952 leisten werden, die in der Zwischenzeit aufgeschoben worden sind.

Wir erklären uns damit einverstanden, daß das Abkommen von 1952 nach Erfüllung der Bestimmungen der Ziffer 29 des Abkommens und nach der Ratifizierung des genannten Regierungsabkommens durch die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten soll, jedoch seine Wirksamkeit verliert, wenn es nicht bei Inkrafttreten des Regierungsabkommens in dieses einbezogen worden ist. Demgemäß ist Ziffer 2 des Abkommens von 1952 so aufzufassen, als wäre der Tag, an dem die Bestimmungen der Ziffer 29 des Abkommens erfüllt sind und an dem die Ratifizierung des Regierungsabkommens von der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist, als derjenige eingesetzt, an dem die Bestimmungen des Abkommens von 1952 in Kraft treten sollen.

Ferner übernehmen wir es, sofern das Abkommen von 1952 bei Inkrafttreten des Regierungsabkommens gemäß Artikel 35 in dieses einbezogen wird, alles zu tun, was in unseren Kräften liegt, um unverzüglich an die Gläubiger die Leistung aller Devisenzahlungen nach dem Abkommen von 1952 zu ermöglichen, die in der Zwischenzeit aufgeschoben worden sind.

Wir bestätigen, daß nach dem Willen der Parteien des Abkommens von 1952 folgende Änderungen im Wortlaut dieses Abkommens, wie er in Anhang 5 des Schlußberichts der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden wiedergegeben ist, vorzunehmen und in den zu unterzeichnenden Text des Abkommens aufzunehmen sind

Absatz 7 der Präambel. – Die Wörter „von der Regierung der Bundesrepublik oder einer anderen zuständigen Behörde“ sind zu ersetzen durch die Wörter „von den zuständigen Regierungsstellen der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West)“.

Das Wort „und“ ist am Ende des Unterabsatzes ii) einzusetzen und das gleiche Wort am Ende des Unterabsatzes iii) zu streichen.

Vor Unterabsatz iv) sind einzusetzen die Wörter „und haben soweit wie möglich sicherzustellen, daß“.

Ziffer 1. Begriffsbestimmungen. – Die Wörter „und wird zur Bezeichnung des Gebietes und nicht der Regierungszuständigkeit verwendet“ sind am Ende der Begriffsbestimmung von „Bundesrepublik“ hinzuzufügen.

Ziffer 20. Schiedsgerichtsbarkeit. – In Unterabsatz 1 sind die Wörter „diesem Abkommen beigetretenen“ vor den Wörtern „deutschen Schuldnern“ einzusetzen.

Ziffer 22. Beitritt. – Im zweiten Satz sind die Wörter „seinen Beitritt“ in der drittletzten Zeile zu streichen, und das Wort „bestätigt“ in der letzten Zeile ist durch die Wörter „seinen Beitritt zu diesem Abkommen bestätigt und, wenn der Gläubiger dies verlangt, sich bereit erklärt, jedem von dem Deutschen Ausschuß und der Bank deutscher Länder unterzeichneten Erneuerungs- oder Verlängerungsabkommen beizutreten“ zu ersetzen.

Der unterzeichnete Deutsche Ausschuß erklärt sich hierdurch gemäß Ziffer 22 (4) des Abkommens von 1952 damit einverstanden, daß Ihre Ausschüsse den Zeitraum, innerhalb dessen ausländische Bankgläubiger in ihren Staaten dem Abkommen von 1952 beitreten können, verlängern, um den Beitritt innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des erwähnten Regierungsabkommens zu ermöglichen.

Schlußformel.

Für den Deutschen Ausschuß für Stillhalteschulden

gezeichnet.

Für die Bank deutscher Länder

gezeichnet.

An

den Deutschen Ausschuß für Stillhalteschulden

die Bank deutscher Länder.

Sehr geehrte Herren,

Wir bestätigen den Eingang Ihres Schreibens, betreffend die Maßnahmen zur Inkraftsetzung des obigen Abkommens sowie den in diesem Abkommen vorgesehenen zeitweiligen Aufschub von Devisenzahlungen an die Gläubiger mit Ausnahme der sich normalerweise aus Ziffer 5 des Abkommens ergebenden Zahlungen und bestätigen zugleich, daß wir die in Ihrem Schreiben aufgeführten Bestimmungen und Bedingungen annehmen.

Insbesondere sind wir damit einverstanden,

Dieses Schreiben kann in mehreren Ausfertigungen hergestellt werden, die jeweils das gleiche Schriftstück darstellen.

Schlußformel.

Für den Amerikanischen Ausschuß für Stillhaltegläubiger Deutschlands

gezeichnet.

Für den Britischen Bankenausschuß für Deutsche Angelegenheiten

gezeichnet.

Für den Schweizerischen Bankenausschuß für das Deutsche Kreditabkommen

gezeichnet.

Bundesrecht Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage III

Anmerkung. Der nachstehend wiedergegebene Wortlaut ist der gleiche wie im Anhang 5 des Berichts der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden; es sind lediglich solche Änderungen vorgenommen worden, die zur Erreichung einer übereinstimmenden Fassung in den drei Sprachen erforderlich waren. Zusätzliche Absprachen, die im Zusammenhang mit dieser Anlage nach Beendigung der Konferenz von den beteiligten Parteien getroffen wurden, erscheinen als Unteranlage.

Abkommen zwischen einem für Bankinstitute, Handels- und Industriefirmen in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) auftretenden Ausschuß (im folgenden der „Deutsche Ausschuß“ genannt; wobei dieser Begriff jedes Institut bzw. jede Organisation umfaßt, die irgendeine seiner mit diesem Abkommen im Zusammenhang stehenden Aufgaben übernimmt), der Bank deutscher Länder (dieser Ausdruck umfaßt jedes Institut bzw. jede Organisation, die irgendeine ihrer mit diesem Abkommen im Zusammenhang stehenden Aufgaben übernimmt) und denjenigen der nachfolgend aufgeführten Ausschüsse (im folgenden zusammenfassend als „die Ausländischen Bankenausschüsse“ bezeichnet), die das Abkommen unterzeichnen, nämlich Ausschüsse, die Bankfirmen mit Geschäftstätigkeit in folgenden Ländern vertreten: Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich und Schweiz.

In diesem Abkommen haben die nachgenannten Ausdrücke, soweit nicht der Zusammenhang eine andere Auslegung erfordert, die nachstehende Bedeutung

Jeder ausländische Bankgläubiger hat das Recht, drei Monate nach Abschluß dieses Abkommens und danach am Ende eines Zeitraumes von je drei Kalendermonaten während der Laufzeit dieses Abkommens endgültige Rückzahlungen von ..% des Gesamtbetrages der ihm von seinen deutschen Schuldnern bei Inkrafttreten dieses Abkommens geschuldeten kurzfristigen Kredite, wegen derer der Beitritt erfolgt, zu verlangen. Diese Rückzahlung hat in der Landeswährung des ausländischen Bankgläubigers zu erfolgen und das Recht auf Rückzahlung der gesamten kurzfristigen Kredite mit ..% kann von dem ausländischen Bankgläubiger durch Anwendung dieses Gesamtrückzahlungsrechts auf die von einem oder mehreren seiner deutschen Schuldner geschuldeten kurzfristigen Kredite nach Wahl des ausländischen Bankgläubigers ausgeübt werden. Der ausländische Bankgläubiger ist berechtigt, seine Rückzahlungsrechte gegenüber einer bestimmten Verschuldung eines bestimmten deutschen Schuldners geltend zu machen.

(Anmerkung: Für das Verfahren bei der Zahlung werden möglicherweise weitere Bestimmungen erforderlich sein.)

Ein ausländischer Bankgläubiger hat das Recht, jeden kurzfristigen Kredit oder einen Teil hiervon i) auf einen anderen ausländischen Bankgläubiger oder ii) auf jede zu diesem Zweck von dem Ausländischen Bankenausschuß des Landes des Übertragers und von dem Deutschen Ausschuß genehmigte andere Person, Firma oder Gesellschaft zu übertragen; vorausgesetzt, daß

Ist die Übertragung bewirkt und sind die erforderlichen Beitrittserklärungen ausgetauscht, so hat der Übernehmende die gleichen Rechte und Pflichten hinsichtlich des kurzfristigen Kredits oder eines Teils hiervon als wäre er der ursprüngliche Gläubiger.

Jeder ausländische Bankgläubiger kann jederzeit während der Laufzeit dieses Abkommens mit Zustimmung des deutschen Schuldners (der zuvor die Zustimmung der Bank deutscher Länder einholen muß) Vereinbarungen hinsichtlich der Übertragung der Verpflichtungen aus von einem deutschen Schuldner geschuldeten kurzfristigen Krediten (worunter nicht eine Ersatzlinie im Sinne der Ziffer 5 dieses Abkommens zu verstehen ist) auf einen anderen Bankier, ein anderes Bankinstitut oder eine andere Handels- oder Industriefirma oder -gesellschaft in der Bundesrepublik (die deutsche Schuldner sind oder werden können) treffen. Ist die Übertragung bewirkt, so unterliegen der ausländische Bankgläubiger und der neue deutsche Schuldner hinsichtlich dieses Kredits allen Bestimmungen dieses Abkommens, und es sind die entsprechenden Beitrittserklärungen auszutauschen.

Vom Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abkommens an sind alle Provisionen und Diskontspesen im Rahmen der üblichen Bankpraxis sowie Wechselstempel im voraus und Zinsen allmonatlich in der Währung zu entrichten, in welcher der betreffende Kredit aufrechterhalten wird. Es ist wünschenswert, daß die Berechnung von Provisionen und Zinsen sich in vernünftigen, den Umständen angemessenen Grenzen hält; sollte über Höhe eine Meinungsverschiedenheit zwischen einem ausländischen Bankgläubiger und einem deutschen Schuldner entstehen, so kann die Angelegenheit den betreffenden Zentralnotenbanken vorgelegt werden.

Zinsen auf kurzfristige Kredite werden zum Jahressatz von 4% für die Zeit vom Tage der letzten Zinszahlung an den ausländischen Bankgläubiger oder vom Tage der Beendigung des letzten der früheren hierauf anwendbaren Abkommen (je nachdem, welches Datum später liegt) bis zum Tage des Abschlusses des Abkommens berechnet. Sie sind nach Wahl des ausländischen Bankgläubigers entweder

Jeder ausländische Bankgläubiger soll gleichzeitig mit der Übersendung der Beitrittserklärung an seinen deutschen Schuldner diesem mitteilen, welche der Optionen er auszuüben wünscht, falls dies nicht geschieht, wird der Gläubiger so behandelt, als habe er die Option i) ausgeübt.

Jeder ausländische Bankgläubiger kann mit seinem deutschen Schuldner Vereinbarungen über die Aufrechterhaltung seiner kurzfristigen Kredite oder einiger davon für einen längeren Zeitraum als in Ziffer 2 dieses Abkommens vorgesehen treffen oder über den Ersatz dieser Kredite durch andere, die für einen längeren als in der genannten Ziffer vorgesehenen Zeitraum aufrechtzuerhalten sind. Im Falle einer solchen Vereinbarung ist bei Vorliegen der Zustimmung der Bank deutscher Länder der derart verlängerte oder ersetzte kurzfristige Kredit nicht mehr Gegenstand dieses Abkommens.

Die Bank deutscher Länder übernimmt es, jederzeit während der Laufzeit dieses Abkommens die Devisen bereitzustellen, die erforderlich sind, um den deutschen Schuldnern die Erfüllung ihrer aus diesem Abkommen sich ergebenden Verpflichtungen zu ermöglichen, für die die Beschaffung von Devisen notwendig ist.

Vom Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abkommens sind Zinsen und Erträgnisse aus Registermarkanlagen gemäß Ziffer 10 eines der früheren Abkommen gemäß den Bestimmungen der Ziffer 10 5g des 1939-Abkommens zu behandeln, vorausgesetzt, daß der Satz, zu welchem diese Zinsen und Erträgnisse transferiert werden, nicht den in dem betreffenden Zeitpunkt für kurzfristige Kredite an ausländische Bankgläubiger des gleichen Gläubigerstaates zahlbaren Zinssatz überschreitet.

Alle Verbindlichkeiten, die sich aus unter dieses Abkommen fallenden kurzfristigen Krediten ergeben, werden bei Ablauf oder Beendigung des Abkommens fällig und zahlbar. Die ausländischen Bankgläubiger sind daraufhin berechtigt, die Konten der deutschen Schuldner in Höhe aller für die Rechnung dieser deutschen Schuldner akzeptierten Wechsel zu belasten, und zwar auch dann, wenn die Wechsel einen späteren Verfalltag tragen. Jedoch dürfen Zinsen erst von der Fälligkeit der Wechsel an berechnet werden. Im Falle von bestätigten Krediten ist der ausländische Bankgläubiger berechtigt, den Gesamtbetrag aller auf Grund eines solchen Kredits vor Ablauf dieses Abkommens gezogenen Wechsel als effektive Verbindlichkeit zu belasten, ungeachtet der Tatsache, daß die betreffenden Wechsel in dem erwähnten Zeitpunkt noch nicht zum Akzept vorgelegt worden sind. Der nicht in Anspruch genommene Teil eines bestätigten Kredites kann als bedingte Verbindlichkeit belastet werden; Zinsen dürfen jedoch nicht belastet werden, bis die Wechsel fällig werden oder bis der ausländische Bankgläubiger auf Grund eines solchen Kredites tatsächlich Barvorlagen gemacht hat.

Die durch die Vorbereitung, den Vollzug und die Durchführung dieses Abkommens entstehenden und damit zwangsläufig verbundenen Kosten und Auslagen, einschließlich der den Ausländischen Bankenausschüssen für Rechtsberatung oder aus anderem Anlaß vor Abschluß des Abkommens (jedoch nicht vor dem 1. November 1950) und während seiner Fortdauer gemachten ordnungsgemäß entstandenen Aufwendungen, fallen den deutschen Schuldnern zur Last. Der Deutsche Ausschuß hat für die Bezahlung aller dieser Kosten, Auslagen und Vergütungen Sorge zu tragen.

Falls ein ausländischer Bankgläubiger nach seinem Beitritt zu diesem Abkommen in bezug auf irgendeine bestehende Verschuldung eines Schuldners in dem Gebiet, das am 31. Dezember 1937 zum Deutschen Reich gehörte, Bezahlung irgendeines Geldbetrages aus einer anderen Quelle als von diesem Schuldner annimmt, und falls er diesen Betrag kraft Gesetzes oder aus anderen Gründen oder auf eigenen Wunsch auf unter dieses Abkommen fallende kurzfristige Kredite verrechnen muß, so soll dieser ausländische Bankgläubiger diese Gelder zur endgültigen Rückzahlung der Verschuldung aus dem kurzfristigen Kredit oder gegebenenfalls den kurzfristigen Krediten verwenden, in bezug auf die er den Betrag empfangen hat; hat er den Betrag nicht in bezug auf einen besonderen kurzfristigen Kredit oder auf besondere kurzfristige Kredite empfangen, so muß der Betrag von dem ausländischen Bankgläubiger gegen kurzfristige Kredite verrechnet werden, die er selbst bestimmt, es sei denn, daß der ausländische Bankgläubiger noch weitere Kredite der genannten Art (jedoch keine kurzfristigen Kredite) zur Verfügung hält, gegen die er von Rechts wegen diese Gelder verrechnen kann und nach seiner Wahl verrechnet.

Unmittelbar nach Verwendung dieser Gelder zur Rückführung eines oder mehrerer kurzfristiger Kredite muß der ausländische Bankgläubiger den betreffenden deutschen Schuldner bzw. die betreffenden deutschen Schuldner und den Deutschen Ausschuß sowie seinen eigenen Ausländischen Bankenausschuß davon unterrichten; die Verschuldung in bezug auf den kurzfristigen Kredit oder die kurzfristigen Kredite, gegen welche diese Gelder derart verrechnet worden sind, ist danach endgültig zurückgezahlt.

In den Bestimmungen dieses Abkommens vorgesehene schriftliche Mitteilungen oder Benachrichtigungen, einschließlich der als „förmlich“ bezeichneten, gelten als ordnungsmäßig erfolgt, wenn sie mit der Post, durch Telegramm, Funk oder Kabel (unter Vorausbezahlung der Gebühren) an eine vom Empfangsberechtigten angegebene Adresse gesandt oder an diese Adresse überbracht werden. Hat der Empfangsberechtigte keine besondere Adresse bezeichnet, so ist die Mitteilung an seine gewöhnliche Geschäftsadresse zu richten.

Überschriften dienen nur für Zwecke der Bezugnahme und sind für die Auslegung dieses Abkommens ohne Bedeutung.

Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es von dem Deutschen Ausschuß und der Bank deutscher Länder unterzeichnet, und von Ausländischen Bankenausschüssen unterzeichnet und gegebenenfalls ratifiziert ist, welche ausländische Bankgläubiger vertreten, deren kurzfristige Kredite 75% der bestehenden kurzfristigen Kredite, nach dem Nennwert gerechnet, darstellen.

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1) Siehe Unteranlage.

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