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20003537 AT

Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel

13 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Bundesrecht Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel

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Kurztitel

Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 345/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 65/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

24.02.2024

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988 und der Mitteilungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c, § 3 Abs. 2, § 84a, § 109a und § 109b EStG 1988

StF: BGBl. II Nr. 345/2004

Änderung

BGBl. II Nr. 375/2011

BGBl. II Nr. 60/2019

BGBl. II Nr. 579/2020

BGBl. II Nr. 65/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Zu §§ 3 Abs. 2, 84 Abs. 1 und 109a EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, wird verordnet

Schlagworte

e-rk,

FORG-Anpassungsverordnung (BGBl. II Nr. 579/2020)

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

20003537

Dokumentnummer

NOR40260526

Bundesrecht Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel

§ 1. (1) Die elektronische Übermittlung der Daten von

(2) Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 durch

(3) Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 hat an das für den zur Übermittlung Verpflichteten zuständige Finanzamt oder die Österreichische Gesundheitskasse zu erfolgen. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist dabei als Auftragsverarbeiter der Finanzämter und der Österreichischen Gesundheitskasse tätig.

Bundesrecht Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel

§ 2. Übermittlungsstelle ist das Datensammelsystem ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den Österreichischen Sozialversicherungsträgern), das durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Auftragsverarbeiter der Finanzämter im Sinne des Art 28 DSGVO eingesetzt wird.

Bundesrecht Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel

§ 3. (1) Für eine Übermittlung im Sinne dieser Verordnung ist eine Anmeldung bei der Übermittlungsstelle erforderlich. Die Anmeldung hat vor der ersten Übermittlung der Daten zu erfolgen und gilt für die Folgejahre bis zum Widerruf. Eine Übermittlung darf erst ab Vorliegen einer Bestätigung der Übermittlungsstelle über die Anmeldung erfolgen.

(2) Nach erfolgter Anmeldung zur Teilnahme am Übermittlungsverfahren sind die Daten sämtlicher auszustellender Meldungen, Lohnzettel und Mitteilungen elektronisch zu übermitteln.

Bundesrecht Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel

§ 4. (1) Vom Bundesministerium für Finanzen sind im Einvernehmen mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger Richtlinien zu erstellen, die den Satzaufbau und die Regeln über die Feldinhalte der zu übermittelnden Datensätze enthalten.

(2) Die Übermittlung hat diesen Richtlinien zu entsprechen.

Bundesrecht Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel

§ 5. (1) Die Übermittlung der Daten kann in einer oder mehreren Sendung(en) erfolgen.

(2) Werden Daten mehrfach übermittelt, sind die jeweils zuletzt übermittelten Daten maßgeblich.

Bundesrecht Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel

§ 6. (1) Über jede erfolgreiche Sendung ist durch die Übermittlungsstelle (§ 2) dem zur Übermittlung Verpflichteten oder dem vom Verpflichteten zur Übermittlung Beauftragten eine Empfangsbestätigung mit folgenden Angaben zu übermitteln

(2) Die Empfangsbestätigung (Abs. 1) kann auch elektronisch übermittelt werden.

Bundesrecht Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel

§ 7. Wird bei den übermittelten Daten ein Fehler festgestellt, so ist dies dem zur Übermittlung Verpflichteten oder dessen Beauftragten mitzuteilen.

Bundesrecht Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel

§ 8. Sobald die Daten durch die Übermittlungsstelle als nicht fehlerhaft erkannt wurden, ist die Übermittlung abgeschlossen.

Bundesrecht Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel

§ 9. Von der elektronischen Übermittlung der Daten kann das Finanzamt einen zur Übermittlung Verpflichteten oder dessen Beauftragten ausschließen, wenn er Versuche oder Handlungen unternimmt, die auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Übermittlungen hinzielen oder eine Störung zur Folge haben.

Bundesrecht Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel

§ 10. Die Verordnung BGBl. II Nr. 9/1997 tritt außer Kraft.

Bundesrecht Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel

§ 11. § 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 60/2019, sind erstmalig bei elektronischen Übermittlungen von Daten gemäß § 1 Abs. 1 anzuwenden, die das Kalenderjahr 2019 betreffen.

Bundesrecht Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel

§ 12. § 1 Abs. 3 und § 9, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

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