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20003489 AT

ERP-Counterpart-Regelung - Ergänzung (USA)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht ERP-Counterpart-Regelung - Ergänzung (USA)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Bundesrecht ERP-Counterpart-Regelung - Ergänzung (USA)

1. Beginnend mit dem Jahr 2004 kann Österreich jährlich Vermögen des Counterpart-Fonds im Rahmen der Stiftung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen bis zu einem Betrag verwenden, der die aus dem Counterpart-Fonds im vorhergegangenen Kalenderjahr entstandenen Zinsen nicht übersteigt. Diese Zuschüsse werden für Zwecke gewährt, die den im Abkommen über die Counterpart-Regelung angeführten Zielen entsprechen und erfolgen für den Zweck der Förderung und Verstärkung der Innovation, Forschung und Technologieentwicklung in Österreich. Besondere Aufmerksamkeit bei der Zuschussgewährung wird den KMUs und Projekten zur Förderung der europäischen Integration gewährt.

2. Im Einklang mit Artikel II des Abkommens über die Counterpart-Regelung wird die Regierung der Republik Österreich der Stiftung auf Grundlage eines Jahresprogramms, welches im voraus genehmigt wird und auf den Forschungs- und Entwicklungszielsetzungen der Regierung beruht, Gelder zur Verfügung stellen.

3. Die Regierung der Republik Österreich wird spätestens bis zum 15. Februar eines jeden Jahres der amerikanischen Botschaft in Wien einen von der Stiftung erstellten Bericht über die Vergabe der Zuschüsse aus den Mitteln des Counterpart-Fonds des vorhergegangenen Kalenderjahres und über die Verwendung und Ergebnisse dieser Zuschüsse übermitteln. Diese Berichte werden die jährlichen und kumulativen Ausschüttungen nach Sektoren geordnet ausweisen.

Dieses Abkommen tritt in Kraft mit dem ersten Tag des Monats folgend auf das Monat, in dem die Regierung der Republik Österreich die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika davon schriftlich informiert, dass die verfassungsrechtlichen Bedingungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt wurden und bleibt danach solange in Kraft, als auch das Abkommen über die Counterpart-Regelung in Kraft bleibt, sofern es nicht vorher von einer Partei unter Einhaltung einer sechsmonatigen schriftlichen Kündigungsfrist beendet wird.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig berechtigten Unterzeichner dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Wien am 30. April 2004, in doppelter Ausfertigung, in der deutschen und englischen Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen verbindlich ist.

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