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20003481 AT

Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

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Kurztitel

Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 86/2004

Inkrafttretensdatum

27.07.2004

Langtitel

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen erlassen und das Bundesimmobiliengesetz geändert wird

StF: BGBl. I Nr. 86/2004 (NR: GP XXII RV RV 465 AB 584 S 71.)

Bundesrecht Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt

Bundesrecht Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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