E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
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Kurztitel
E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 289/2004
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
16.07.2004
Abkürzung
E-Gov-BerAbgrV
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht; 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Langtitel
Verordnung des Bundeskanzlers, mit der staatliche Tätigkeitsbereiche für Zwecke der Identifikation in E-Government-Kommunikationen abgegrenzt werden (E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung – E-Gov-BerAbgrV)
StF: BGBl. II Nr. 289/2004
Änderung
BGBl. II Nr. 213/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E
Government-Gesetz – E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004 Art. 1, insbesondere dessen §§ 9 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 2 und 13 Abs. 1, sowie der §§ 16 bis 22 des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet
Schlagworte
e-rk3
Datenschutzanpassungs-Verordnung 2013 (BGBl. II Nr. 213/2013)
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Gesetzesnummer
20003476
Dokumentnummer
NOR30003783
Arbeit
AR
Arbeitnehmerschutz,
Arbeitsmarktverwaltung
Amtliche Statistik
AS
Bildung und Forschung
BF
Schulen,
Universitäten,
Berufsschulen,
sonstige Bildungs- und Forschungseinrichtungen,
Stipendien,
Nostrifikation,
Bibliotheken und Archive
Bauen und Wohnen
BW
Bauverfahren,
Wohnraumsanierung,
Wohnungsvergabe,
Schlichtungsstellen nach MRG,
Wohnbauförderung,
Energiesparförderung,
Kanalanschluss,
Raumplanung, Grundverkehr, Wasserversorgung
EU und Auswärtige Angelegenheiten
EA
Konsularwesen,
Auslandsösterreicher
Ein- und Ausfuhr
EF
Ein- und Ausfuhrbewilligungen,
Zollwesen
Gesundheit
GH
Krankenpflege, Gesundheitswesen,
Gesundheitsausbildung,
Impfwesen,
Überwachung des Giftverkehrs,
Überwachung übertragbarer Krankheiten,
Überwachung und Bekämpfung von Drogenmissbrauch,
Bestattungswesen
Gesellschaft und Soziales
GS
Förderung einzelner gesellschaftlicher Gruppen, wie beispielsweise Volksgruppen, Frauen, Familien, Menschen mit Behinderungen,
Generationen, Konsumentenschutz,
Kinderbetreuungseinrichtungen,
Allgemeine Fürsorge,
soziale Notrufdienste, soziale Hilfe (soweit nicht gesundheitliche Betreuung),
Verwaltung gemeinnütziger Stiftungen
Restitution
GS-RE
Restitutionsangelegenheiten
Justiz/Zivilrechtswesen
JR
Zivilgerichtsbarkeit,
Exekutionswesen,
Angelegenheiten der Notare und Rechtsanwälte einschließlich der Verteidiger in Strafsachen,
Grundbuch,
Firmenbuch
Kultus
KL
Kirchen,
Religionsgemeinschaften
Kunst und Kultur
KU
Kunstförderung,
Denkmalpflege
Land- und Forstwirtschaft
LF
Agrarmarktförderungen,
Tierzucht und Tierhaltung,
Jagd und Fischerei
Landesverteidigung
LV
Wehrdienst,
Heeresgebühren,
Mobilmachung,
Zivildienst
Rundfunk und sonstige Medien sowie Telekommunikation
RT
Rundfunkgebühren,
Medienförderung,
Telekom-Regulator,
Aufsicht nach dem Signaturgesetz
Steuern und Abgaben
SA
Steuern, Gebühren (z. B. für kommunale Versorgungsleistungen)
Sport und Freizeit
SF
Sicherheit und Ordnung
SO
Sicherheitspolizei,
Waffenrecht,
Veranstaltungsrecht,
Fundwesen,
Katastrophenschutz,
Krisenmanagement,
Versammlungs- und Vereinsrecht
Vereinsregister
SO-VR
Strafregister
SR-RG
Sozialversicherung
SV
Arbeitslosenversicherung,
Krankenversicherung,
Unfallversicherung,
Pensionsversicherung
Umwelt
UW
Wasserrecht,
Abfallwirtschaft,
Luftreinhaltung,
Natur- und Landschaftsschutz
Verkehr und Technik
VT
Straßenpolizei,
Kraftfahrwesen,
Führerscheinwesen,
technische Dienste
Vermögensverwaltung
VV
Vermögensverwaltung des Auftraggebers,
Beschaffung, Vergabe,
Amtswirtschaft,
Fuhrpark
Wirtschaft
WT
Gewerbe,
Lehrlings- und Meisterprüfungsstellen,
Tourismus,
Industrie,
Energiewirtschaft
Personenidentität und Bürgerrechte
(zur Person)
ZP
Staatsbürgerschaft,
Personenstand,
Religionsaustritte,
Meldewesen,
Fremdenwesen,
Passwesen,
Wahlen
Hinweis: Bei den folgenden Tätigkeitsbereichen handelt es sich um zusätzliche Tätigkeitsbereiche im Falle, dass Dienste bereichsübergreifend – im Hinblick auf Teil 1 der Anlage erbracht werden.
Bereichsübergreifender Rechtsschutz
BR
Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts,
allgemeine Aufsichtstätigkeiten wie Gemeindeaufsicht,
Kontrolltätigkeiten wie Rechnungshof, Volksanwaltschaft
Zentrales Rechnungswesen
HR
zentrale Verrechnungsstellen für z. B. Gebühren und Verwaltungsabgaben,
aber auch für privatwirtschaftliche Leistungen an den Auftraggeber oder durch den Auftraggeber
Auftraggeberinterne allgemeine Kanzleiindizes
KI
bereichsübergreifende elektronische Aktenverwaltungssysteme
Öffentlichkeitsarbeit
OI
Bürgeranliegen,
Präsentation des Auftraggebers in den Medien,
Call center
Personalverwaltung
PV
Zentraler Rechtsdienst
RD
Zentrale Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren
VS
Zentrales Verwaltungsstrafregister
VS-RG
Zustellungen
ZU
§ 1. Jede Datenanwendung (§ 4 Z 7 DSG 2000) eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs (§ 5 Abs. 2 DSG 2000) ist einem staatlichen Tätigkeitsbereich im Sinne des § 9 Abs. 2 E-GovG zuzuordnen, wenn im Rahmen dieser Anwendung bereichsspezifische Personenkennzeichen verwendet werden sollen. Für die Zuordnung ist der Zweck der Datenanwendung maßgebend, den der Auftraggeber mit der Datenanwendung verfolgt.
§ 2. (1) Die Zuordnung einer Datenanwendung zu einem staatlichen Tätigkeitsbereich im Sinne des § 9 Abs. 2 E-GovG ist bei der Registrierung dieser Datenanwendung im Datenverarbeitungsregister im Verfahren gemäß §§ 16 bis 22 DSG 2000 festzulegen. Für Standard- und Musteranwendungen ist die Zuordnung in der Standard- und Musterverordnung auszuweisen.
(2) Die Zuordnung ist dadurch ersichtlich zu machen, dass bei der Datenart „bereichsspezifisches Personenkennzeichen“ die Bezeichnung jenes Tätigkeitsbereichs samt der Bereichskennung angegeben wird, dem die Datenanwendung zugeordnet wurde.
§ 3. (1) Zum Zweck einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Zuordnung von Datenanwendungen zu staatlichen Tätigkeitsbereichen werden die aus der Anlage ersichtlichen Tätigkeitsbereiche unterschieden und für die Bildung der bereichsspezifischen Personenkennzeichen mit den aus der Anlage ersichtlichen Bereichskennungen verbunden.
(2) Die in Teil 2 der Anlage zu Abs. 1 bezeichneten Tätigkeitsbereiche sind zu verwenden, wenn bei einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bereichsübergreifende Datenanwendungen, insbesondere zur Erbringung zentraler Dienste, eingerichtet sind.
(3) Wenn es das Verbot, miteinander unvereinbare Datenverwendungen im gleichen Tätigkeitsbereich zu führen, verlangt, sind einzelne Datenanwendungen oder Kategorien von Datenanwendungen in weiterer Untergliederung der in der Anlage zu Abs. 1 genannten Bereiche einem eigenen Tätigkeitsbereich zuzuordnen und somit mit einer eigenen bereichsspezifischen Personenkennzeichnung zu versehen. Die Führung einer Datenanwendung mit eigener bereichsspezifischer Personenkennung kann insbesondere infolge der Sensibilität des Inhalts oder des Zwecks der Datenanwendung erforderlich sein. Die Bezeichnung solcher Tätigkeitsbereiche und ihre Bereichskennung sind gemäß § 2 Abs. 2 ersichtlich zu machen.
§ 4. (1) Die Datenschutzbehörde hat als Registerbehörde des Datenverarbeitungsregisters dafür zu sorgen, dass in jenen Fällen, die nicht unter § 3 Abs. 3 fallen, die bei der Registrierung verwendete Bezeichnung des Tätigkeitsbereichs und die Bereichskennung den inhaltlichen und formalen Anforderungen des § 3 Abs. 1 und 2 und der Anlage hiezu entspricht.
(2) Über die Zulässigkeit und allenfalls Erforderlichkeit der Zuordnung einer Datenanwendung zu einer weiteren Untergliederung der in der Anlage angeführten Tätigkeitsbereiche gemäß § 3 Abs. 3 hat die Datenschutzbehörde im Verfahren nach den §§ 16 bis 22 DSG 2000 zu entscheiden.
§ 5. Abweichend von den §§ 2 bis 4 ist für Personen, die von einer Datenanwendung in ihrer Rolle als Organwalter betroffen sind, das bereichsspezifische Personenkennzeichen – unabhängig von der Zuordnung der Datenanwendung zu einem Tätigkeitsbereich – einheitlich, in der § 13 Abs. 1 letzter Satz E-GovG entsprechenden Weise zu bilden.
§ 6. Die Stammzahlenregisterbehörde hat zum Zweck der Generierung bereichsspezifischer Personenkennzeichen gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG Zugriff auf die im Datenverarbeitungsregister in den Datenanwendungen registrierten Bereichskennungen.
§ 7. Die Überschrift zu § 4 sowie § 4 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.