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20003469 AT

VfGH-Ausspruch, dass § 74 Abs. 1 letzter Satz der Exekutionsordnung verfassungswidrig war und eine Wortfolge in Tarifpost 7 Abs. 1 des Rechtsanwaltstarifgesetzes aufgehoben wird

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht VfGH-Ausspruch, dass § 74 Abs. 1 letzter Satz der Exekutionsordnung verfassungswidrig war und eine Wortfolge in Tarifpost 7 Abs. 1 des Rechtsanwaltstarifgesetzes aufgehoben wird

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Kurztitel

VfGH-Ausspruch, dass § 74 Abs. 1 letzter Satz der Exekutionsordnung verfassungswidrig war und eine Wortfolge in Tarifpost 7 Abs. 1 des Rechtsanwaltstarifgesetzes aufgehoben wird

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 85/2004

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

23.07.2004

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Langtitel

Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 74 Abs. 1 letzter Satz der Exekutionsordnung verfassungswidrig war, und über die Aufhebung einer Wortfolge in Tarifpost 7 Abs. 1 des Rechtsanwaltstarifgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

StF: BGBl. I Nr. 85/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Schlagworte

BGBl. Nr. 85/1953

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2021

Gesetzesnummer

20003469

Dokumentnummer

NOR30003776

Bundesrecht VfGH-Ausspruch, dass § 74 Abs. 1 letzter Satz der Exekutionsordnung verfassungswidrig war und eine Wortfolge in Tarifpost 7 Abs. 1 des Rechtsanwaltstarifgesetzes aufgehoben wird

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. Juni 2004, G 198 200/01 10, dem Bundeskanzler zugestellt am 12. Juli 2004, ausgesprochen, dass § 74 Abs. 1 letzter Satz des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung), RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung BGBl. I Nr. 140/1997, verfassungswidrig war und dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.

(2) Mit demselben Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge “während der gesamten mit der Ausführung der Geschäfte verbrachten Zeit” in Tarifpost 7 Abs. 1 des Rechtsanwaltstarifgesetzes, BGBl. Nr. 189/1969, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/1999, als verfassungswidrig aufgehoben.

(3) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 in Kraft.

(4) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

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