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20003462 bundesämtergesetz AT

Bundesämtergesetz (bundesämtergesetz)

25 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (25)

Gesetzestext (25 Artikel)

Bundesrecht Bundesämtergesetz

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Kurztitel

Bundesämtergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 83/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

26.04.2017

Index

80/01 Organisationsrecht

Langtitel

Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten (Bundesämtergesetz)

StF: BGBl. I Nr. 83/2004 (NR: GP XXII RV 505 AB 530 S. 67 BR: AB 7064 S. 711.)

[CELEX-Nr.: 31999L0045, 31998L0095, 32003L0082]

Änderung

BGBl. I Nr. 104/2013 (NR: GP XXIV RV 2297 AB 2341 S. 203. BR: AB 9001 S. 821.)

[CELEX-Nr.: 32005L0008]

BGBl. I Nr. 52/2016 (NR: GP XXV AB 1168 S. 134. BR: AB 9611 S. 855.)

BGBl. I Nr. 58/2017 (NR: GP XXV RV 1456 AB 1568 S. 171. BR: 9748 AB 9754 S. 866.)

[CELEX-Nr.: 32009L0128, 32010L0075]

BGBl. I Nr. 90/2018 (NR: GP XXVI RV 300 AB 333 S. 51. BR: AB 10065 S. 886.)

BGBl. I Nr. 131/2024 (NR: GP XXVII IA 4119/A AB 2656 S. 270. BR: AB 11552 S. 969.)

Anmerkung

1. Das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten wurde in Artikel 6 des Agrarrechtsänderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 83/2004, kundgemacht.

2. Der Kurztitel wurde mit Wirksamkeit vom 26.4.2017 neu vergeben (vgl. BGBl. I Nr. 58/2017). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den Dokumenten bereits außer Kraft getretener Bestimmungen der Kurztitel angepasst.

Schlagworte

e-rk3

Agrarrechtsänderungsgesetz 2004 (BGBl. I Nr. 83/2004),

Agrarrechtsänderungsgesetz 2013 (BGBl. I Nr. 104/2013),

Verwaltungsreformgesetz BMLFUW (BGBl. I Nr. 58/2017)

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

20003462

Dokumentnummer

NOR40192921

Bundesrecht Bundesämtergesetz

§ 1. Bundesämter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

Bundesrecht Bundesämtergesetz

§ 2. (1) Landwirtschaftliche Bundesanstalten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

(2) Für die in Abs. 1 Z 2, 3, 5 und 6 und § 1 Z 1 genannten Bundesanstalten gilt dieses Bundesgesetz nur insoweit, als bundesrechtliche Regelungen in Angelegenheiten des Schulwesens nicht entgegenstehen.

Bundesrecht Bundesämtergesetz

§ 3. (1) Die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten unterstehen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft.

(2) Die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erbringen ihre Leistungen an Dritte, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für den Bund als Träger von Privatrechten.

(3) Die Bundesämter sind darüber hinaus, sofern ihnen durch andere Gesetze hoheitliche Aufgaben zugewiesen werden, Behörden.

Bundesrecht Bundesämtergesetz

§ 4. (1) Die Aufgaben im fachlichen Wirkungsbereich der Bundesämter und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten werden im II. und III. Teil umschrieben. Die allgemeinen Aufgaben sind insbesondere folgende

(2) Zeugnisse der Bundesämter und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten im Rahmen ihres Wirkungsbereiches sind öffentliche Urkunden. Kursteilnehmern ist eine Bestätigung über die Art des besuchten Kurses und über einen allfälligen Kurserfolg auszustellen.

(3) Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für den Wirkungsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zulässt, können die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten auch anderen Organen von Gebietskörperschaften sowie sonstigen juristischen und natürlichen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen unter Bedachtnahme auf § 11 erbringen. Leistungen für Gebietskörperschaften und sonstige Leistungen, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind vorrangig zu behandeln.

Bundesrecht Bundesämtergesetz

§ 5. (1) Die Bundesämter gliedern sich in die Direktion, die Institute, gegebenenfalls mit Kompetenzbereichen, und in die erforderliche Anzahl von Abteilungen, die in Referate untergliedert werden können, wenn die selbständige Bearbeitung von Teilgebieten eines Fachgebietes zweckmäßig ist.

(2) Die landwirtschaftlichen Bundesanstalten gliedern sich in die Direktion und in die erforderliche Anzahl von Abteilungen, die in Referate untergliedert werden können, wenn die selbständige Bearbeitung von Teilgebieten eines Fachgebietes zweckmäßig ist.

(3) Der Direktion beider Einrichtungen obliegt die Unterstützung des Leiters, insbesondere in administrativen Angelegenheiten. Den Instituten obliegt die Wahrnehmung fachlicher Aufgabenbereiche und der ihnen in der Geschäftseinteilung zugewiesenen administrativen Aufgaben. Den Abteilungen obliegt die Bearbeitung von Fachgebieten.

(4) Sofern es zur Erfüllung der Aufgaben einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt zweckmäßig ist, können mehrere Abteilungen eines fachlichen Aufgabenbereiches zu einem Institut zusammengefasst werden.

(5) Sofern es zur Erfüllung der Aufgaben eines Bundesamtes oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt erforderlich ist, können Versuchsstationen, Versuchsbetriebe und sonstige Einrichtungen geschaffen werden.

(6) Organisationseinheiten können sich auch außerhalb des Sitzes eines Bundesamtes oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt befinden.

(7) Die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten sind mit wissenschaftlichem, technischem, Verwaltungs- und Hilfspersonal auszustatten.

(8) Die wissenschaftliche und administrative Leitung eines Bundesamtes obliegt dessen Direktor. Die wissenschaftliche und administrative Leitung einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt obliegt deren Leiter. Bei der Direktion der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein und der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg ist zur Unterstützung des Leiters ein Leiter für Forschung und Innovation einzusetzen.

(9) Für die Bestellung der Direktoren der Bundesämter und der Leiter der landwirtschaftlichen Bundesanstalten gilt das Ausschreibungsgesetz, BGBl. Nr. 85/1989, in der jeweils geltenden Fassung. Deren ständige Stellvertreter, die Leiter der Institute der Bundesämter und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten und die Leiter für Forschung und Innovation sind von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu bestellen. Die Leiter der Abteilungen und Referate werden vom Direktor eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder vom Leiter einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt nach Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft bestellt.

(10) Zur Vertretung des Bundes gegenüber Dritten sind der Direktor, der Leiter, dessen Stellvertreter sowie die gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung ausdrücklich hiezu vom Direktor oder vom Leiter bevollmächtigten Bediensteten der Bundesämter für Landwirtschaft oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt befugt.

Bundesrecht Bundesämtergesetz

§ 5a. (1) An den Dienststellen gemäß § 1 und § 2 Abs. 1 können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Dienststelle zu enthalten hat, an der sie eingerichtet sind.

(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch den Dienststellenleiter oder durch eine andere geeignete, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft bestellte Person als Geschäftsführer nach außen vertreten.

(3) Der Dienststellenleiter kann beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft die Gründung oder Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit an der betreffenden Dienststelle anregen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung

(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen

(6) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Im Falle des Eingehens von Dienstverträgen finden die Bestimmungen des entsprechenden Kollektivvertrages, wie insbesondere des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der außeruniversitären Forschung, Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.

(7) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(8) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den für Unternehmer geltenden Grundsätzen zu gebaren; die Bestimmungen des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, in der jeweils geltenden Fassung, betreffend die für Unternehmer geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung finden sinngemäß Anwendung. Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft ist bis 30. März eines jeden Jahres ein Jahresabschluss sowie ein Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskunft zu erteilen.

(9) Nützt die Einrichtung im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Leistungen des Bundes, so ist diesem hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist. Die §§ 36 und 64 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung, finden Anwendung.

(10) Im Falle der Auflösung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf den Bund über. Der Bund hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.

(11) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und der Kontrolle durch den Rechnungshof.

Bundesrecht Bundesämtergesetz

§ 6. (1) In der Geschäfts- und Personaleinteilung sind die Organisationseinheiten anzuführen sowie deren Aufgaben und die Zuteilung der Bediensteten zu den Organisationseinheiten festzulegen.

(2) Die Geschäfts- und Personaleinteilung wird vom Direktor eines Bundesamtes oder vom Leiter einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt erlassen. Die Zahl der Institute und Abteilungen und ihre Wirkungsbereiche legt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft fest.

Bundesrecht Bundesämtergesetz

§ 7. (1) Die Geschäftsordnung hat insbesondere die Grundsätze für die Leitung der Bundesämter oder der landwirtschaftlichen Bundesanstalten und der einzelnen Organisationseinheiten, die Vertretung einschließlich der Zeichnungsberechtigung, die Erstellung und Genehmigung von Arbeitsprogrammen und die Vorlage von Tätigkeitsberichten, die Dienst- und Fachaufsicht sowie die Art der Besorgung bestimmter Aufgaben zu regeln.

(2) Die Geschäftsordnung ist vom Direktor eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder vom Leiter einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt zu erlassen.

Bundesrecht Bundesämtergesetz

§ 8. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung ganz oder teilweise die Auflösung oder Zusammenlegung von Bundesämtern (Anm. 1) oder landwirtschaftlichen Bundesanstalten anordnen, wenn dies aus Gründen der Effizienzsteigerung, Erhöhung der Flexibilität oder Erzielung von Einsparungen geboten ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Erfüllung einer Aufgabe durch den Bund nicht mehr im öffentlichen Interesse liegt oder die Zusammenführung zweier oder mehrerer Dienststellen zu einer einzigen eine bessere und wirtschaftlichere Aufgabenerfüllung ermöglicht. In dieser Verordnung sind auch der Sitz und der Name einer zusammengelegten Organisationseinheit festzulegen.

(__________________

Anm. 1: Art. 16 Z 4 der Novelle BGBl. I Nr. 58/2017 lautet: „In ... § 8 ... wird jeweils die Wortfolge „Bundesämter für Landwirtschaft“ durch das Wort „Bundesämter“ ersetzt“. Die Einarbeitung erfolgte in der grammatikalisch richtigen Form.)

Bundesrecht Bundesämtergesetz

§ 9. (1) Bei der Auswahl der Aufgabenstellung im Bereich Forschung, Entwicklung und Ausbildung haben die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten auf die Erfordernisse der Landwirtschaft, der Wasserwirtschaft, des Schutzes vor Naturgefahren, der Entwicklung des ländlichen Raumes, des Naturschutzes, der Nachhaltigkeit und des Ernährungswesens besonders Bedacht zu nehmen.

(2) Die Forschungsaktivitäten der Bundesämter und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu koordinieren. Die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten haben jährlich einen Bericht über ihre Forschungstätigkeiten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu erstatten.

Bundesrecht Bundesämtergesetz

§ 10. (1) Das Recht, die Forschungsergebnisse von Sachbearbeitern eines Bundesamtes oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt erstmalig zu veröffentlichen, steht ausschließlich dem Bund zu. In der Veröffentlichung ist der Sachbearbeiter als Verfasser derselben zu bezeichnen.

(2) Der Sachbearbeiter darf jedoch, wenn eine Veröffentlichung durch den Bund nicht beabsichtigt ist, das Ergebnis seiner Arbeiten mit Zustimmung des Bundes selbst veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass die den Ergebnissen zugrunde liegenden Arbeiten an dem Bundesamt oder an der landwirtschaftlichen Bundesanstalt geleistet wurden. Der Sachbearbeiter hat je ein Exemplar der Veröffentlichung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und dem Bundesamt oder der landwirtschaftlichen Bundesanstalt unentgeltlich zu überlassen.

(3) Unbeschadet Abs. 1 und 2 ist eine Veröffentlichung in elektronischen Medien zulässig.

Bundesrecht Bundesämtergesetz

§ 11. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat die Höhe der Entgelte für Leistungen, die ein Bundesamt oder eine landwirtschaftliche Bundesanstalt an Dritte für den Bund als Träger von Privatrechten erbringt, in einem Tarif nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen festzusetzen. Bei der Festsetzung dieser Entgelte ist auf den Aufwand, der durch die Leistung des Bundesamtes für Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen Bundesanstalt entsteht, Bedacht zu nehmen. Die Entgelte sind Einnahmen des Bundes.

(2) Im Tarif kann vorgesehen werden, dass das Entgelt ermäßigt oder zur Gänze nachgesehen werden kann, wenn die Leistung eines Bundesamtes oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt unter Bedachtnahme auf die Eigenart dieser Leistung und der damit verbundenen Aufgabenerfüllung des leistenden Bundesorgans überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.

(3) Auf die Erlassung und Änderung des Tarifes ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ hinzuweisen. Ausfertigungen des Tarifes sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und von der betreffenden Einrichtung auf Verlangen gegen Kostenersatz abzugeben.

Bundesrecht Bundesämtergesetz

§ 12. Der Wirkungsbereich der Bundesämter umfasst hoheitliche Aufgaben und Aufgaben des landwirtschaftlichen Forschungs-, Versuchs- und Prüfungswesens. Die hoheitlichen Aufgaben und die örtliche Zuständigkeit zu deren Erfüllung werden durch andere Bundesgesetze festgelegt.

Bundesrecht Bundesämtergesetz

§ 13. (1) Der Sitz des Bundesamtes ist Klosterneuburg.

(2) Der Wirkungsbereich umfasst die Gebiete Weinbau und Obstbau.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere

Bundesrecht Bundesämtergesetz

§ 14. (1) Der Sitz des Bundesamtes ist Eisenstadt.

(2) Der Wirkungsbereich umfasst unter besonderer Berücksichtigung der regionalen und landeskulturellen Verhältnisse der weinbautreibenden Bundesländer die Gebiete Weinbau und Weinuntersuchung.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere

Bundesrecht Bundesämtergesetz

§ 14a. (1) Der Sitz des Bundesamtes für Wasserwirtschaft ist Scharfling (Gemeinde St. Lorenz).

(2) Der Kompetenzbereich Gewässerökologie, Fischereibiologie und Seenkunde umfasst insbesondere Beiträge zur Erstellung und Umsetzung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes für fließende und stehende Gewässer in Zusammenhang mit Gewässerbewertung und Maßnahmenplanung mit Schwerpunkt Fischökologie, Beiträge zur limnologischen Langzeitentwicklung stehender Gewässer, Aufgaben als Kompetenzzentrum Aquakultur, fischereiliche Strukturplanung, Konzepte zur nachhaltig gewässerverträglichen Fischproduktion, Beratung in Angelegenheiten der Aquakultur, Maßnahmen zur Erhaltung autochthoner gewässertypspezifischer Fischbestände.

(3) Der Kompetenzbereich Wasserbau und hydrometrische Prüfung umfasst insbesondere die Bereiche Hochwasserschutz, Feststoffhaushalt und Gewässermorphologie an Hand physikalischer und mathematischer Modellierung sowie Grundlagenbeiträge für die Erhebung des Wasserkreislaufs und Feststofftransports an Fließgewässern.

(4) Der Kompetenzbereich Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt umfasst insbesondere Konzepte zur Sanierung, Erhaltung und Erneuerung von Wasserreserven (Grundwasser) und Strategien für einen grund- und oberflächen wasserrelevanten Bodenschutz (Erosion, Filterfunktion) und Beiträge zur Erstellung und Umsetzung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes.

(5) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere

Bundesrecht Bundesämtergesetz

§ 15. Der Wirkungsbereich der landwirtschaftlichen Bundesanstalten umfasst Aufgaben des landwirtschaftlichen Forschungs-, Versuchs- und Prüfungswesens.

Bundesrecht Bundesämtergesetz

§ 16. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst das Gebiet Agrarwirtschaft unter mikro- und makroökonomischen Gesichtspunkten sowie das Gebiet Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur und der in diesen Räumen lebenden Bevölkerung.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere

Bundesrecht Bundesämtergesetz

§ 17. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Raumberg-Gumpenstein, Marktgemeinde Irdning.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst die Forschung und Lehre in den Fachbereichen Pflanzenbau und Nutztierwissenschaften, biologische Landwirtschaft, Ökologie, Biodiversität, Kulturlandschaft, Boden- und Vegetationskunde, Nutztierhaltung, Tiergesundheit, Tierschutz, Mechanisierung und Arbeits- und Betriebswirtschaft in der Landwirtschaft.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere

Bundesrecht Bundesämtergesetz

§ 18. (1) Der Sitz der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol ist Rotholz, Gemeinde Strass im Zillertal.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst die Forschung und Lehre in den Fachbereichen Landwirtschaft, Ernährung und Lebensmitteltechnologie im alpenländischen Raum.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere

Bundesrecht Bundesämtergesetz

§ 20. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wieselburg.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst die Forschung und Lehre in den Fachbereichen Landwirtschaft, Landtechnik, Lebensmittel- und Biotechnologie.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere

Bundesrecht Bundesämtergesetz

§ 21. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst die Gebiete Gartenbau und Gartengestaltung.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere

Bundesrecht Bundesämtergesetz

§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 tritt das Bundesgesetz über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2002, außer Kraft.

(2a) § 2 Abs. 1 Z 1 und 5, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 9, § 6 Abs. 2, § 8, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 3, § 14a Abs. 5 Z 1, § 16 samt Überschrift, § 18 Abs. 3, die Überschrift zu § 20, § 20 Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 3 Z 7 und 8, § 22 Abs. 3a und 7 sowie § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft; gleichzeitig treten § 2 Abs. 1 Z 4 und § 19 samt Überschrift außer Kraft.

(3) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Geschäfts- und Personaleinteilungen, Geschäftsordnungen und Tarife bleiben bis zu deren Neuerlassung weiter in Geltung.

(3a) Die mit 1. Jänner 2019 bestehenden Geschäfts- und Personaleinteilungen, Geschäftsordnungen und Tarife der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft sowie der Bundesanstalt für Bergbauernfragen bleiben bis zur Neuerlassung infolge der Zusammenführung dieser Bundesanstalten weiter in Geltung. Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der mit der Novelle BGBl I Nr. 90/2018 erfolgten Zusammenführung der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft mit der Bundesanstalt für Bergbauernfragen an den beiden betreffenden Dienststellen eingerichteten Personalvertretungsorgane in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.

(4) § 22 Abs. 4 bis 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 104/2013 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 104/2013) tritt mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Kraft.

(5) § 2 Abs. 1 Z 3, § 2 Abs. 2 und § 18 samt Überschrift in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft.

(6) Der Titel, § 1 samt Überschrift, § 2 Abs. 1 Z 6, die §§ 3 bis 5 samt Überschriften, § 6 Abs. 2, §§ 7 und 8, § 9 samt Überschrift, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 und 2, die Überschrift des II. Teiles, die §§ 12 und 14a samt Überschriften, die Überschrift des § 21, § 21 Abs. 3 Z 6 bis 8 sowie § 23 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Geschäfts- und Personaleinteilungen, Geschäftsordnungen und Tarife des Bundesamtes für Wasserwirtschaft gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundesamt für Wasserwirtschaft, BGBl. Nr. 516/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, bleiben bis zur Neuerlassung infolge der Neuorganisation dieses Bundesamtes weiter in Geltung.

(7) Den am 31. Dezember 2018 bei den Bundesgärten gemäß § 40 Abs. 1 ArbVG bestehenden Betriebsräten an den Standorten Wien und Innsbruck obliegt ab dem 1. Jänner 2019 die Funktion von Dienststellenausschüssen für die den Bundesgärten an dem jeweiligen Standort angehörenden Bediensteten gemäß § 1 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz. Die Funktionsperiode dieser Dienststellenausschüsse endet mit Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsperiode der in der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau eingericheten Personalvertretungsorgane.

(8) Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für Personen jeden Geschlechts und jeder Geschlechtsidentität.

(9) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 9, § 5a samt Überschrift, § 6 Abs. 2, § 8, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1 und 3, § 14a Abs. 5, die Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 8 sowie § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Bundesrecht Bundesämtergesetz

§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft betraut.

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