Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf Inn, Salzach und Saalach
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Kurztitel
Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf Inn, Salzach und Saalach
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 267/2004
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.07.2004
Index
94/01 Schiffsverkehr
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf Inn, Salzach und Saalach
StF: BGBl. II Nr. 267/2004
Änderung
BGBl. II Nr. 253/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 17 Abs. 2 und 37 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 102/2003, wird verordnet
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
20003447
Dokumentnummer
NOR30003752
§ 1. (1) Auf folgenden Flussabschnitten ist die Schifffahrt für Schwimmkörper und für Motorfahrzeuge verboten
(2) Auf den in § 3 genannten Flussabschnitten ist die Schifffahrt verboten
(3) Die Einfahrt in die Seitenarme auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke des Inn bei Fluss-km 55,400 und Fluss-km 39,000 ist verboten.
§ 2. Das Fahrverbot gemäß § 1 Abs. 1 gilt nicht für
§ 3. Auf folgenden Flussabschnitten darf eine Geschwindigkeit von 15 km/h gegenüber dem Ufer nicht überschritten werden
§ 4. Auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke der Salzach zwischen Fluss-km 0 (Einmündung in den Inn) und Fluss-km 8,500 ist die Durchfahrtshöhe auf 1,5 m beschränkt.
§ 5. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf Inn, Salzach und Saalach, BGBl. Nr. 138/1992, in der Fassung BGBl. Nr. 410/1992 außer Kraft.