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20003447 AT

Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf Inn, Salzach und Saalach

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf Inn, Salzach und Saalach

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Kurztitel

Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf Inn, Salzach und Saalach

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 267/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Index

94/01 Schiffsverkehr

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf Inn, Salzach und Saalach

StF: BGBl. II Nr. 267/2004

Änderung

BGBl. II Nr. 253/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 17 Abs. 2 und 37 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 102/2003, wird verordnet

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

20003447

Dokumentnummer

NOR30003752

Bundesrecht Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf Inn, Salzach und Saalach

§ 1. (1) Auf folgenden Flussabschnitten ist die Schifffahrt für Schwimmkörper und für Motorfahrzeuge verboten

(2) Auf den in § 3 genannten Flussabschnitten ist die Schifffahrt verboten

(3) Die Einfahrt in die Seitenarme auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke des Inn bei Fluss-km 55,400 und Fluss-km 39,000 ist verboten.

Bundesrecht Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf Inn, Salzach und Saalach

§ 2. Das Fahrverbot gemäß § 1 Abs. 1 gilt nicht für

Bundesrecht Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf Inn, Salzach und Saalach

§ 3. Auf folgenden Flussabschnitten darf eine Geschwindigkeit von 15 km/h gegenüber dem Ufer nicht überschritten werden

Bundesrecht Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf Inn, Salzach und Saalach

§ 4. Auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke der Salzach zwischen Fluss-km 0 (Einmündung in den Inn) und Fluss-km 8,500 ist die Durchfahrtshöhe auf 1,5 m beschränkt.

Bundesrecht Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf Inn, Salzach und Saalach

§ 5. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf Inn, Salzach und Saalach, BGBl. Nr. 138/1992, in der Fassung BGBl. Nr. 410/1992 außer Kraft.

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