BSE-Landwirtschafts-Verordnung 2004
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Gesetzestext (9 Artikel)
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Kurztitel
BSE-Landwirtschafts-Verordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 258/2004
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.05.2004
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Durchführungsbestimmungen zum Tiermehl-Gesetz im Hinblick auf landwirtschaftliche Betriebe erlassen werden (BSE-Landwirtschafts-Verordnung 2004)
StF: BGBl. II Nr. 258/2004
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 7 des Tiermehl-Gesetzes, BGBl. I Nr. 143/2000, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen verordnet
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Gesetzesnummer
20003443
Dokumentnummer
NOR30003748
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40053379/image001.png
§ 1. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf Betriebe, die Nutztiere halten und zum Zweck der Verfütterung Fischmehl, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat sowie hydrolysierte Proteine lagern oder verwenden.
(2) Es gelten die Begriffsbestimmungen des Tiermehlgesetzes, BGBl. I Nr. 143/2000, in der geltenden Fassung.
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§ 2. Die Verfütterung, Verwendung und Lagerung von Fischmehl, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat sowie hydrolysierten Proteinen ist nur zulässig, wenn die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformen Enzephalopathien, ABl. Nr. L 147 vom 31.05.2001 S. 1, eingehalten werden.
§ 3. In Tierhaltungsbetrieben, in denen keine Wiederkäuer gehalten werden, ist die Verwendung und Lagerung von Fischmehl, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat sowie hydrolysierten Proteinen nur dann zulässig, wenn
§ 4. (1) In Tierhaltungsbetrieben, in denen an einem Betriebsstandort Wiederkäuer und Nichtwiederkäuer gehalten werden, ist die Verwendung und Lagerung von Fischmehl, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat sowie hydrolysierten Proteinen sowie von Futtermitteln, die solche Bestandteile enthalten, nicht zulässig.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Verwendung und Lagerung von Futtermitteln, die Fischmehl, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat sowie hydrolysierte Proteine enthalten, zulässig, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit eine Meldung einschließlich Verpflichtungserklärung, die den Anforderungen des Anhangs 2 entspricht, an die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgt.
(3) Tierhaltungsbetriebe nach Abs. 2 haben folgende Anforderungen einzuhalten
§ 5. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verwendung und Lagerung von Erzeugnissen im Sinne dieser Verordnung zu untersagen, wenn die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nicht eingehalten werden.
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die BSE-Landwirtschafts-Verordnung, BGBl. II Nr. 87/2001, außer Kraft.
(2) Betriebe, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung eine Meldung nach der BSE-Landwirtschafts-Verordnung, BGBl. II Nr. 87/2001, erstattet haben, gelten als gemeldet gemäß § 3 Z 3 und § 4 Abs. 2.