Rechtsstellung von Eingreiftruppen
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 24. Oktober 2003 bei der Regierung Dänemarks hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. VIII Abs. 1 mit 23. Dezember 2003 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen der Regierung Dänemarks haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt
Dänemark
Niederlande
Norwegen
Rumänien
Die an der Multinationalen Brigade aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft für Operationen der Vereinten Nationen (SHIRBRIG) teilnehmenden Staaten sind
Eingedenk der Absichtserklärung betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft, die zuerst von Dänemark am 15. Dezember 1996 unterzeichnet wurde und
Eingedenk des Memorandum of Understanding betreffend das Steuerungskomitee, das zuerst von Dänemark am 9. März 1997 unterzeichnet wurde und
Eingedenk des Memorandum of Understanding betreffend die Tätigkeit, Finanzierung Verwaltung und der Rechtsstellung des Planungselements der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft, das zuerst von Dänemark am 14. März 1997 unterzeichnet wurde und
Eingedenk des Memorandum of Understanding betreffend die Tätigkeit, Finanzierung Verwaltung und der Rechtsstellung der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft, das zuerst von Dänemark am 16. April 1998 unterzeichnet wurde,
In Anbetracht der Tatsache, dass die Truppen eines Vertragsstaates dieses Übereinkommens durch gesonderte Vereinbarung in das Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates entsandt und dort aufgenommen werden können,
Im Wunsch jedoch, die Rechtsstellung dieser Truppen während ihres Aufenthaltes im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates zu regeln,
wie folgt übereingekommen
Die Parteien des am 4. April 1949 in Washington unterzeichneten Nordatlantikvertrags -
IN ANBETRACHT DESSEN, dass auf Grund des Nordatlantikvertrags durch besondere Vereinbarungen internationale militärische Hauptquartiere in ihrem Hoheitsgebiet errichtet werden können,
IN DEM WUNSCHE, die Rechtsstellung dieser Hauptquartiere und deren Personals im Bereich des Nordatlantikvertrags festzulegen -
HABEN dieses Protokoll zu dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen über die Rechtsstellung ihrer Truppen vereinbart
In diesem Protokoll bedeutet der Ausdruck
Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen dieses Protokolls findet das Abkommen auf Alliierte Hauptquartiere Anwendung, die in dem im Bereich des Nordatlantikvertrags gelegenen Hoheitsgebiet einer Partei dieses Protokolls errichtet sind, sowie auf das Militär- und Zivilpersonal dieser Hauptquartiere und seine Angehörigen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 lit. a, b und c, wenn dieses Personal sich im Zusammenhang mit seinen Dienstobliegenheiten oder wenn seine Angehörigen sich im Zusammenhang mit den Dienstobliegenheiten des Ehegatten oder Elternteils in einem solchen Hoheitsgebiet aufhalten.
(1) Für die Anwendung des Abkommens auf ein Alliiertes Hauptquartier haben die in dem Abkommen enthaltenen Ausdrücke “Truppe”, “ziviles Gefolge” und “Angehöriger” folgende Bedeutung
(2) Für die Zwecke der Artikel II, V Absatz 2, VII Absatz 10, IX Absätze 2, 3, 4, 7 und 8 und XIII des Abkommens gilt ein Alliiertes Hauptquartier als Truppe.
Die Rechte und Pflichten, die dem Entsendestaat oder seinen Behörden hinsichtlich seiner Truppen, ihrer zivilen Gefolge oder Angehörigen aus dem Abkommen erwachsen, werden in bezug auf ein Alliiertes Hauptquartier und sein Personal und dessen Angehörige, auf die das Abkommen nach Artikel 2 dieses Protokolls Anwendung findet, auf das zuständige Oberste Hauptquartier und die ihm unterstellten Behörden übertragen, jedoch unter dem Vorbehalt,
Bezüglich der Ernennung eines Schiedsrichters nach Artikel VIII Absatz 8 des Abkommens werden die Rechte des Entsendestaates sowohl von dem betreffenden Alliierten Hauptquartier als auch von dem Staat wahrgenommen, dem gegebenenfalls die in dem vorliegenden Absatz bezeichneten Pflichten obliegen.
Jedes Mitglied eines Alliierten Hauptquartiers muss im Besitz eines von diesem ausgestellten und mit einem Lichtbild versehenen Personalausweises sein, in dem Name und Vorname, Geburtsdatum und - ort, Staatsangehörigkeit, Rang oder Dienstgrad, Erkennungsnummer (falls vorhanden) und Gültigkeitsdauer eingetragen sind. Der Ausweis ist auf Verlangen vorzuzeigen.
(1) Die durch Artikel VIII des Abkommens den Vertragsparteien auferlegte Verpflichtung, auf Ansprüche zu verzichten, obliegt sowohl den Alliierten Hauptquartieren als auch jeder in Betracht kommenden Partei dieses Protokolls.
(2) Für die Zwecke des Artikels VIII Absätze 1 und 2 des Abkommens
(3) Die Ansprüche, auf die Artikel VIII Absatz 5 des Abkommens Anwendung findet, umfassen Ansprüche (ausgenommen vertragliche Ansprüche und Ansprüche, auf welche die Absätze 6 und 7 des genannten Artikels Anwendung finden), die sich daraus ergeben, dass durch Handlungen oder Unterlassungen von Bediensteten eines Alliierten Hauptquartiers oder durch eine andere Handlung, Unterlassung oder Begebenheit, für die ein Alliiertes Hauptquartier rechtlich verantwortlich ist, in dem Hoheitsgebiet eines Aufnahmestaats einem Dritten, mit Ausnahme einer der Parteien dieses Protokolls, ein Schaden zugefügt worden ist.
(1) Die auf Grund des Artikels X des Abkommens den Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges für ihre Bezüge und Einkünfte gewährte Steuerfreiheit wird dem Personal eines Alliierten Hauptquartiers im Sinne des Artikels 3 Absatz 1a und b i) dieses Protokolls für Bezüge und Einkünfte gewährt, die ihm in seiner Eigenschaft als derartiges Personal von den Streitkräften gezahlt werden, denen es angehört oder bei denen es beschäftigt ist, jedoch mit der Maßgabe, dass dieser Absatz diese Mitglieder und Bediensteten nicht von Steuern befreit, die von ihrem Heimatstaat erhoben werden.
(2) Bedienstete eines Alliierten Hauptquartiers, die zu den vom Nordatlantikrat bestimmten Gruppen gehören, sind von Steuern auf Bezüge und Einkünfte befreit, die ihnen in ihrer Eigenschaft als derartige Bedienstete von dem Alliierten Hauptquartier gezahlt werden. Jede Partei dieses Protokolls kann jedoch eine Vereinbarung mit dem Alliierten Hauptquartier treffen, wonach sie ihre eigenen Staatsangehörigen (auf Wunsch der Vertragpartei mit Ausnahme derjenigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei haben), die bei dem Alliierten Hauptquartier beschäftigt werden sollen, selbst anstellt und dem Hauptquartier zuweist; die Bezüge und Einkünfte dieser Personen werden aus den Mitteln dieser Vertragspartei nach von ihr festgelegten Sätzen gezahlt. Die Bezüge und Einkünfte können von der betreffenden Vertragspartei besteuert werden, sind jedoch von der Besteuerung durch eine andere Vertragspartei befreit. Wird eine solche von einer Partei dieses Protokolls getroffene Vereinbarung später geändert oder aufgehoben, so sind die Parteien dieses Protokolls nicht mehr nach Satz 1 verpflichtet, für die ihren Staatsangehörigen gezahlten Bezüge und Einkünfte Steuerfreiheit zu gewähren.
(1) Um die Errichtung, den Bau, die Instandhaltung und die Tätigkeit der Alliierten Hauptquartiere zu erleichtern, werden diese nach Möglichkeit von Gebühren und Abgaben in bezug auf Ausgaben befreit, die ihnen im Interesse der gemeinsamen Verteidigung und für ausschließlich dienstliche Zwecke entstehen; jede Partei dieses Protokolls nimmt mit den in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Alliierten Hauptquartieren Verhandlungen auf mit dem Ziel, entsprechende Vereinbarungen zu schließen.
(2) Einem Alliierten Hauptquartier stehen die nach Maßgabe des Artikels XI des Abkommens einer Truppe gewährten Rechte zu.
(3) Artikel XI Absätze 5 und 6 des Abkommens findet keine Anwendung auf Staatsangehörige des Aufnahmestaats, sofern sie nicht den Streitkräften einer anderen Partei dieses Protokolls angehören.
(4) Der Ausdruck “Gebühren und Abgaben” in diesem Artikel umfasst nicht die Vergütung für geleistete Dienste.
Soweit der Nordatlantikrat nichts anderes beschließt, gilt folgendes
Jedes Oberste Hauptquartier besitzt Rechtspersönlichkeit; es kann Verträge schließen sowie Vermögen erwerben und veräußern. Der Aufnahmestaat kann jedoch die Ausübung dieser Fähigkeit von besonderen Vereinbarungen zwischen ihm und dem Obersten Hauptquartier oder einem nachgeordneten Alliierten Hauptquartier abhängig machen, das im Namen des Obersten Hauptquartiers handelt.
(1) Vorbehaltlich des Artikels VIII des Abkommens kann ein Oberstes Hauptquartier vor Gericht klagen und verklagt werden. Das Oberste Hauptquartier oder ein von ihm ermächtigtes nachgeordnetes Alliiertes Hauptquartier kann jedoch mit dem Aufnahmestaat vereinbaren, dass dieser Staat vor seinen Gerichten in allen Verfahren, bei denen das Oberste Hauptquartier Prozesspartei ist, an dessen Stelle tritt.
(2) Gegen ein Alliiertes Hauptquartier dürfen keine Vollstreckungsmaßnahmen oder auf die Pfändung oder Beschlagnahme seines Vermögens oder seiner Mittel gerichtete Maßnahmen ergriffen werden, es sei denn für die Zwecke der Artikel VII Absatz 6a und XIII des Abkommens.
(1) Zur Bewirtschaftung seines internationalen Haushalts kann ein Alliiertes Hauptquartier Zahlungsmittel jeder Art besitzen und Konten in jeder Währung unterhalten.
(2) Die Vertragsparteien dieses Protokolls erleichtern auf Ersuchen eines Alliierten Hauptquartiers diesem den Transfer seiner Mittel von einem Land in ein anderes sowie die Konvertierung aller in seinem Besitz befindlichen Zahlungsmittel in jede andere Währung, soweit dies erforderlich ist, um den Bedürfnissen eines Alliierten Hauptquartiers zu genügen.
Die Archive und sonstigen amtlichen Urkunden eines Alliierten Hauptquartiers, die in den von dem Hauptquartier benutzten Räumlichkeiten aufbewahrt werden oder sich im Besitz eines seiner hierzu ordnungsgemäß ermächtigten Mitglieder befinden, sind unverletzlich, es sei denn, dass das Hauptquartier auf diese Immunität verzichtet hat. Auf Ersuchen des Aufnahmestaats und in Anwesenheit seines Vertreters prüft das Hauptquartier die Art der Urkunden, um festzustellen, ob sie unter die in diesem Artikel vorgesehene Immunität fallen.
(1) Dieses Protokoll oder das Abkommen kann auf Beschluss des Nordatlantikrats ganz oder teilweise auf jedes internationale militärische Hauptquartier und jede internationale militärische Organisation (die nicht unter die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 lit. b und c dieses Protokolls fallen) angewendet werden, die auf Grund des Nordatlantikvertrags errichtet sind.
(2) Wenn die Europäische Verteidigungsgemeinschaft ins Leben gerufen ist, kann dieses Protokoll auf das Personal der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte, das einem Alliierten Hauptquartier zugeteilt ist, und auf dessen Angehörige zu einem Zeitpunkt und in einer Weise angewendet werden, die der Nordatlantikrat bestimmt.
Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien dieses Protokolls oder zwischen diesen Parteien und einem Alliierten Hauptquartier über die Auslegung oder Anwendung des Protokolls werden durch Verhandlungen zwischen den Streitparteien ohne Inanspruchnahme außenstehender Gerichte beigelegt. Soweit dieses Protokoll oder das Abkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, werden alle Streitigkeiten, die durch unmittelbare Verhandlungen nicht beigelegt werden können, dem Nordatlantikrat unterbreitet.
(1) Die Artikel XV und XVII bis XX des Abkommens finden in bezug auf dieses Protokoll so Anwendung, als wenn sie dessen Bestandteil wären, jedoch in der Weise, dass eine Revision, Aussetzung, Ratifikation, Kündigung oder Erstreckung des Protokolls oder ein Beitritt zu demselben nach Maßgabe der genannten Bestimmungen unabhängig von dem Abkommen erfolgen kann.
(2) Dieses Protokoll kann durch zweiseitige Vereinbarungen zwischen dem Aufnahmestaat und einem Obersten Hauptquartier ergänzt werden, und die Behörden des Aufnahmestaats und ein Oberstes Hauptquartier können übereinkommen, jeder Bestimmung dieses Protokolls oder des Abkommens in der Form seiner Anwendung durch das Protokoll schon vor der Ratifikation durch Verwaltungsmaßnahmen Wirkung zu verleihen.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris, am 20. August 1952 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt wird. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.
1. In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck
(a) “SHIRBRIG” bezeichnet “die Multinationale Brigade aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft für Operationen der Vereinten Nationen”, die eine bereits formierte (nicht stehende) multinationale Brigade in hoher Bereitschaft ist, zusammengesetzt aus Beiträgen zum „United Nations Stand-by Arrangements System”, dem in Übereinstimmung mit den nationalen Entscheidungen angeboten werden kann, friedenserhaltende Missionen im Auftrag der Vereinten Nationen durchzuführen,
(b) “Planungselement” bezeichnet jenes multinationale Element, das einen ständigen Bestandteil des SHIRBRIG Stabes bildet und das zur Unterstützung der Brigade bei der Ausübung einsatzvorbereitender Aufgaben errichtet wurde und das dann beim Einsatz den Kern des eingesetzten SHIRBRIG Stabes bildet,
(c) “SHIRBRIG Tätigkeiten” umfassen zusätzlich zu den täglichen Tätigkeiten des Planungselementes alle einsatzvorbereitenden Tätigkeiten, wie Konferenzen, Treffen, Ausbildungen und Übungen.
1. Soweit in diesem Übereinkommen nicht anders vorgesehen, wenden die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens
(a) Hinsichtlich der SHIRBRIG Tätigkeiten, die auf dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates stattfinden, die folgenden Bestimmungen sinngemäß an
(b) Hinsichtlich der Tätigkeiten des SHIRBRIG Planungselements sind auf dänischem Staatsgebiet zusätzlich zu den in Absatz 1 (a) dieses Artikels genannten Bestimmungen sinngemäß die Bestimmungen des Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere, beschlossen in Paris am 28. August 1952, nachfolgend als das Pariser Protokoll bezeichnet, anzuwenden.
2. Für die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen der in Absatz 1 bezeichneten Übereinkommen gilt folgende Auslegung
(a) Hinsichtlich Angelegenheiten im NATO SOFA, die vorsehen, dass Anfragen und Meinungsverschiedenheiten, dem Nordatlantikrat, dem Vorsitzenden der Nordatlantikratstellvertreter oder einem Schiedsrichter vorzulegen sind, sind diese Bestimmungen des NATO SOFA so auszulegen, dass die Angelegenheit von den betroffenen Vertragsstaaten unter Anwendung von Artikel V dieses Übereinkommens beizulegen ist,
(b) Unter dem/den in den anwendbaren Dokumenten genannten “Vertragsstaat/Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages”, sind die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens zu verstehen,
(c) Unter dem in den anwendbaren Dokumenten genannten “Gebiet des Nordatlantikvertrages” ist das Staatesgebiet der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens zu verstehen,
(d) Unter dem in den anwendbaren Dokumenten genannten “Alliiertes Hauptquartier” ist das SHIRBRIG Planungselement zu verstehen.
Um die Reziprozität zwischen den Parteien hinsichtlich des Verzichts auf Ansprüche bis zu einer bestimmten Höhe gemäß Artikel VIII Absatz 2 (f) des NATO SOFA sicherzustellen, ist der in diesem Artikel für Dänemark genannte Betrag (9.670 DKK) für alle Parteien maßgebend.
1. Das vorliegende Übereinkommen berührt nicht bestehende internationale Übereinkommen oder Vereinbarungen.
Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsstaaten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sind durch Verhandlungen zwischen den Vertragsstaaten beizulegen.
Dieses Übereinkommen kann durch Konsens aller Vertragsstaaten geändert werden. Solche Änderungen treten gemäß Artikel VIII Absatz 1 dieses Übereinkommens in Kraft.
1. Dieses Übereinkommen liegt für jeden Staat zur Unterzeichnung auf, der das Memorandum of Understanding betreffend die Tätigkeit, Finanzierung Verwaltung und den Status des Planungselements der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft und/oder das Memorandum of Understanding betreffend die Tätigkeit, Finanzierung Verwaltung und den Status der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft unterzeichnet hat.
2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind bei der Regierung Dänemarks zu hinterlegen, die allen Unterzeichnerstaaten jede Hinterlegung notifiziert.
3. Dieses Übereinkommen bedarf des Beitritts durch jeden Staat, der die in Absatz 1 genannten Memoranda of Understanding nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens unterzeichnet hat.
1. Dieses Übereinkommen tritt sechzig Tage nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch drei Unterzeichnerstaaten hinsichtlich dieser Staaten in Kraft. Hinsichtlich aller anderen Unterzeichnerstaaten tritt es sechzig Tage nach dem Datum der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, oder Genehmigungsurkunden in Kraft. Die Bestimmungen betreffend die Rechtsstellung des Planungselementes gemäß Artikel II Unterabsatz (b) dieses Übereinkommens treten nach Ratifikation des Übereinkommens durch Dänemark in Kraft.
2. Die Notenwechsel zwischen der Regierung Dänemarks und jedem anderen Unterzeichnerstaat betreffend die Rechtsstellung des Planungselements der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft und seines Personals 1), treten mit dem Datum, mit welchem dieses Übereinkommen zwischen Dänemark und dem betreffenden Unterzeichnerstaat in Kraft tritt, außer Kraft.
3. Das vorliegende Übereinkommen ist durch die Regierung Dänemarks beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu registrieren.
_________________
1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 22/1999
Jeder Vertragsstaat kann vom diesem Übereinkommen durch schriftliche Notifikation seines Rücktritts an die Regierung Dänemarks zurücktreten, diese verständigt alle Unterzeichnerstaaten von einer derartigen Notifikation. Der Rücktritt wird ein Jahr nach Erhalt der Notifikation durch die Regierung Dänemarks wirksam. Nach Ablauf dieser Zeitspanne von einem Jahr tritt dieses Übereinkommen für die zurücktretende Partei mit Ausnahme der Erfüllung aller ausstehenden Verpflichtungen, die vor dem Tag des Wirksamwerdens des Rücktritts entstanden sind, außer Kraft; es bleibt aber für die verbleibenden Vertragsstaaten in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommens unterschrieben.
Geschehen zu Kopenhagen am 13. Dezember 2001 in englischer Sprache in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung Dänemarks hinterlegt wird. Die Regierung Dänemarks übermittelt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.
Argentinien - mit beiliegender Erklärung
Österreich
Kanada
Dänemark
Finnland
Italien
Niederlande
Norwegen
Polen
Rumänien
Schweden