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20003369 AT

Errichtung von Grenzabfertigungsstellen (Slowakei)

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Errichtung von Grenzabfertigungsstellen (Slowakei)

Diese Vereinbarung wird durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands überlagert.

Bundesrecht Errichtung von Grenzabfertigungsstellen (Slowakei)

Anlage 1 zur Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Errichtung von Grenzabfertigungsstellen und über die Durchführung der Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr während der Fahrt

Grenzübergangsstelle

Zone

Bemerkungen

1. Hohenau – Moravský Svätý Ján

Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst

Die Grenzabfertigung wird gemeinsam auf dem Staatsgebiet der Slowakischen Republik durchgeführt.

2. Berg – Bratislava-Petržalka

Die Zone für die slowakischen Bediensteten umfasst

Die gesamte Grenzabfertigung wird auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich durchgeführt.

3. Kittsee – Bratislava-Jarovce

Die Zone für die slowakischen Bediensteten umfasst

Die gesamte Grenzabfertigung wird auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich durchgeführt.

4. Kittsee – Bratislava- Jarovce (Autobahn)

Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst

Die gesamte Grenzabfertigung wird auf dem Staatsgebiet der Slowakischen Republik durchgeführt.

Bundesrecht Errichtung von Grenzabfertigungsstellen (Slowakei)

(1) Die Vertragsparteien können im Falle der Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen im Sinne der Artikel 23 ff der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) an folgenden Straßen-Grenzübergängen Grenzabfertigungsstellen errichten

Bundesrecht Errichtung von Grenzabfertigungsstellen (Slowakei)

Anlage 2 zur Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Errichtung von Grenzabfertigungsstellen und über die Durchführung der Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr während der Fahrt

Grenzübergangsstelle

Zone

Bemerkungen

1. Marchegg-Devínska Nová Ves

Die Zone für die slowakischen Bediensteten umfasst

Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst

Die Grenzabfertigung führt jede Vertragspartei auf eigenem Staatsgebiet durch, dies mit Ausnahme der Züge, bei denen die Grenzabfertigung während der Zugfahrt auf der Strecke Bratislava-Hauptbahnhof – Wien-Südbahnhof und zurück durchgeführt wird.

2. Kittsee – Bratislava-Petržalka

Die Zone für die slowakischen Bediensteten umfasst

Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst

Die Grenzabfertigung wird gemeinsam auf dem Staatsgebiet der Slowakischen Republik durchgeführt, dies mit Ausnahme der Züge, bei denen die Grenzkontrolle während der Zugfahrt auf der Strecke Bratislava-Hauptbahnhof-Bruck an der Leitha und zurück, durchgeführt wird.

Bundesrecht Errichtung von Grenzabfertigungsstellen (Slowakei)

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Kurztitel

Errichtung von Grenzabfertigungsstellen (Slowakei)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 36/2004

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Text

Artikel 2

(1)

Die Vertragsparteien werden die Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr in den Bahnhöfen und erforderlichenfalls während der Fahrt in den Zügen durchführen

a)

auf der über die Grenzübergangsstelle Devinska Nova Ves – Marchegg führenden Eisenbahnstrecke zwischen den Bahnhöfen Bratislava-Hauptbahnhof und Wien-Südbahnhof sowie in den Bahnhöfen Devinska Nova Ves und Marchegg;

b)

auf der über die Grenzübergangsstelle Bratislava- Petržalka – Kittsee führenden Eisenbahnstrecke zwischen den Bahnhöfen Bratislava Hauptbahnhof und Wien-Südbahnhof sowie in den Bahnhöfen Bratislava- Petržalka und Bruck an der Leitha.

(2)

Bei der Grenzabfertigung gemäß Absatz 1 festgenommene Personen, Personen, die bei der Einreise zurückgewiesen wurden, sichergestellte Waren und andere Beweismittel dürfen, sofern die Beförderung mit der Bahn nicht zweckmäßig ist, auf der kürzesten Straßenverbindung

a)

von den slowakischen Bediensteten von den Bahnhöfen Wien-Südbahnhof, Bruck an der Leitha, Kittsee oder Marchegg zu den Grenzübergängen Bratislava-Petržalka – Berg oder Bratislava-Jarovce-Kittsee,

b)

von den österreichischen Bediensteten von den Bahnhöfen Bratislava-Hauptbahnhof, Bratislava-Petržalka oder Devínska Nová Ves zu den Grenzübergängen Bratislava-Petržalka – Berg oder Bratislava-Jarovce-Kittsee

verbracht werden.

(3)

Die Zonen für die Durchführung der Grenzkontrolle sind in Anlage 2 festgelegt. Für Amtshandlungen gemäß Absatz 1 werden auch die in Absatz 2 angeführten Straßenverbindungen als Bestandteil der Zonen angesehen.

Bundesrecht Errichtung von Grenzabfertigungsstellen (Slowakei)

Jede der Vertragsparteien stellt den Bediensteten der anderen Vertragspartei die notwendigen Diensträume unentgeltlich bereit und trägt die Betriebskosten. Die mit der Errichtung, der Erhaltung und der Benutzung von Telekommunikationsmitteln und Einrichtungen der Telekommunikationsdienste verbundenen Telekommunikationskosten trägt jede von den Vertragsparteien selbst.

Bundesrecht Errichtung von Grenzabfertigungsstellen (Slowakei)

Geschehen zu Wien, am 28. April 2004, in zweifacher Urschrift, jede in slowakischer und deutscher Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 563/1992 idF BGBl. Nr. 1046/1994

3) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 144/1999

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