Errichtung von Grenzabfertigungsstellen (Slowakei)
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
Diese Vereinbarung wird durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands überlagert.
Anlage 1 zur Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Errichtung von Grenzabfertigungsstellen und über die Durchführung der Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr während der Fahrt
Grenzübergangsstelle
Zone
Bemerkungen
1. Hohenau – Moravský Svätý Ján
Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst
Die Grenzabfertigung wird gemeinsam auf dem Staatsgebiet der Slowakischen Republik durchgeführt.
2. Berg – Bratislava-Petržalka
Die Zone für die slowakischen Bediensteten umfasst
Die gesamte Grenzabfertigung wird auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich durchgeführt.
3. Kittsee – Bratislava-Jarovce
Die Zone für die slowakischen Bediensteten umfasst
Die gesamte Grenzabfertigung wird auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich durchgeführt.
4. Kittsee – Bratislava- Jarovce (Autobahn)
Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst
Die gesamte Grenzabfertigung wird auf dem Staatsgebiet der Slowakischen Republik durchgeführt.
(1) Die Vertragsparteien können im Falle der Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen im Sinne der Artikel 23 ff der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) an folgenden Straßen-Grenzübergängen Grenzabfertigungsstellen errichten
Anlage 2 zur Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Errichtung von Grenzabfertigungsstellen und über die Durchführung der Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr während der Fahrt
Grenzübergangsstelle
Zone
Bemerkungen
1. Marchegg-Devínska Nová Ves
Die Zone für die slowakischen Bediensteten umfasst
Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst
Die Grenzabfertigung führt jede Vertragspartei auf eigenem Staatsgebiet durch, dies mit Ausnahme der Züge, bei denen die Grenzabfertigung während der Zugfahrt auf der Strecke Bratislava-Hauptbahnhof – Wien-Südbahnhof und zurück durchgeführt wird.
2. Kittsee – Bratislava-Petržalka
Die Zone für die slowakischen Bediensteten umfasst
Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst
Die Grenzabfertigung wird gemeinsam auf dem Staatsgebiet der Slowakischen Republik durchgeführt, dies mit Ausnahme der Züge, bei denen die Grenzkontrolle während der Zugfahrt auf der Strecke Bratislava-Hauptbahnhof-Bruck an der Leitha und zurück, durchgeführt wird.
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Kurztitel
Errichtung von Grenzabfertigungsstellen (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 36/2004
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
01.05.2004
Text
Artikel 2
(1)
Die Vertragsparteien werden die Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr in den Bahnhöfen und erforderlichenfalls während der Fahrt in den Zügen durchführen
a)
auf der über die Grenzübergangsstelle Devinska Nova Ves – Marchegg führenden Eisenbahnstrecke zwischen den Bahnhöfen Bratislava-Hauptbahnhof und Wien-Südbahnhof sowie in den Bahnhöfen Devinska Nova Ves und Marchegg;
b)
auf der über die Grenzübergangsstelle Bratislava- Petržalka – Kittsee führenden Eisenbahnstrecke zwischen den Bahnhöfen Bratislava Hauptbahnhof und Wien-Südbahnhof sowie in den Bahnhöfen Bratislava- Petržalka und Bruck an der Leitha.
(2)
Bei der Grenzabfertigung gemäß Absatz 1 festgenommene Personen, Personen, die bei der Einreise zurückgewiesen wurden, sichergestellte Waren und andere Beweismittel dürfen, sofern die Beförderung mit der Bahn nicht zweckmäßig ist, auf der kürzesten Straßenverbindung
a)
von den slowakischen Bediensteten von den Bahnhöfen Wien-Südbahnhof, Bruck an der Leitha, Kittsee oder Marchegg zu den Grenzübergängen Bratislava-Petržalka – Berg oder Bratislava-Jarovce-Kittsee,
b)
von den österreichischen Bediensteten von den Bahnhöfen Bratislava-Hauptbahnhof, Bratislava-Petržalka oder Devínska Nová Ves zu den Grenzübergängen Bratislava-Petržalka – Berg oder Bratislava-Jarovce-Kittsee
verbracht werden.
(3)
Die Zonen für die Durchführung der Grenzkontrolle sind in Anlage 2 festgelegt. Für Amtshandlungen gemäß Absatz 1 werden auch die in Absatz 2 angeführten Straßenverbindungen als Bestandteil der Zonen angesehen.
Jede der Vertragsparteien stellt den Bediensteten der anderen Vertragspartei die notwendigen Diensträume unentgeltlich bereit und trägt die Betriebskosten. Die mit der Errichtung, der Erhaltung und der Benutzung von Telekommunikationsmitteln und Einrichtungen der Telekommunikationsdienste verbundenen Telekommunikationskosten trägt jede von den Vertragsparteien selbst.
Geschehen zu Wien, am 28. April 2004, in zweifacher Urschrift, jede in slowakischer und deutscher Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 563/1992 idF BGBl. Nr. 1046/1994
3) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 144/1999