Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärungen wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache1 durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.
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1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.
ANHANG
ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE
Bisherige Nummerierung
Neue Nummerierung
Artikel 1
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 2
Artikel 2A
Artikel 3
Artikel 2B
Artikel 4
Artikel 3
Artikel 5
Artikel 4
Artikel 6
Artikel 5 (aufgehoben)
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 14 (aufgehoben)
Artikel 15
Artikel 15
Anhang I (aufgehoben)
Anhang II
Anhang I
Anhang III
Anhang II
Artikel 1
Der Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates (nachstehend „Akt von 1976“) wird gemäß diesem Artikel wie folgt geändert
(3) Die Wahl erfolgt allgemein, unmittelbar, frei und geheim.“
□
können die Abgeordneten des nationalen irischen Parlaments, die in einer folgenden Wahl in das Europäische Parlament gewählt werden, bis zur nächsten Wahl zum nationalen irischen Parlament ein Doppelmandat ausüben; ab diesem Zeitpunkt ist Unterabsatz 1 anwendbar.
□
können die Abgeordneten des nationalen Parlaments des Vereinigten Königreichs, die während des Fünfjahreszeitraums vor der Wahl zum Europäischen Parlament im Jahre 2004 auch Abgeordnete des Europäischen Parlaments sind, bis zu den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahre 2009 ein Doppelmandat ausüben; ab diesem Zeitpunkt ist Unterabsatz 1 anwendbar.“
13 Artikel 14 wird aufgehoben.
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Kurztitel
Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 35/2004
§/Artikel/Anlage
Anl. 2
Inkrafttretensdatum
01.04.2004
Text
Beilage B
Addendum zum Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25.Juni 2002 und 23.September 2002, 2002/772/EG, Euratom, zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom
ERKLÄRUNGEN, DIE BEI DER ANNAHME DES BESCHLUSSES IN DAS RATSPROTKOLL AUFGENOMMEN WURDEN
1.
RATSPROTKOLLERKLÄRUNG DES RATES
„Der Rat hält es für geboten, dass die Bestimmungen des vorliegenden Aktes vor den zweiten Wahlen zum, Europäischen Parlament nach Inkrafttreten der Änderungen des Aktes von 1976, die Gegenstand dieses Beschlusses sind, überprüft werden.“
2.
PROTOKOLLERKLÄRUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS
Unter Hinweis auf Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, wonach
„die Union die Grundrechte achtet, wie sie in der am 4.November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben“,
wird das Vereinigte Königreich sicherstellen, dass die erforderlichen Änderungen vorgenommen werden, damit die Wähler in Gibraltar als Teil der Wählerschaft eines im Vereinigten Königreich bestehenden Wahlbezirks und unter denselben Bedingungen wie diese an den Wahlen zum Europäischen Parlament teilnehmen können, um zu gewährleisten, dass das Vereinigte Königreich seiner Verpflichtung nachkommt, dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache Matthews gegen das Vereinigte Königreich zu entsprechen, und zwar in Übereinstimmung mit dem EU-Recht.
3.
PROTOKOLLERKLÄRUNG DES RATES / DER KOMMISSION
Der Rat und die Kommission nehmen Kenntnis von der Erklärung des Vereinigten Königreichs, wonach das Vereinigte königreich – in dem Bestreben, seiner Verpflichtung nachzukommen, dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache Matthews gegen das Vereinigte Königreich zu entsprechen – sicherstellen wird, dass die erforderlichen Änderungen vorgenommen werden, damit die Wähler in Gibraltar als Teil der Wählerschaft eines im Vereinigten Königreich bestehenden Wahlbezirks und unter denselben Bedingungen wie diese an den Wahlen zum Europäischen Parlament teilnehmen können, und zwar in Übereinstimmung mit dem EU-Recht.
Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.