Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20003356 AT

Massengutschiff-Verordnung

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Bundesrecht Massengutschiff-Verordnung

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Massengutschiff-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 222/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

25.05.2004

Index

94/01 Schiffsverkehr

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Be- und Entladen von Massengutschiffen (Massengutschiff-Verordnung)

StF: BGBl. II Nr. 222/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes – SSEG, BGBl. Nr. 387/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002 wird verordnet

Schlagworte

e-rk3

Beladen

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20003356

Dokumentnummer

NOR30003656

Bundesrecht Massengutschiff-Verordnung

§ 1. Diese Verordnung gilt für Massengutschiffe gemäß SOLAS-Übereinkommen (§ 1 Z 1 SSEG), die unter österreichischer Flagge fahren und einen Seehafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anlaufen.

Bundesrecht Massengutschiff-Verordnung

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als

Bundesrecht Massengutschiff-Verordnung

§ 3. Die Verantwortlichkeit für das sichere Be- und Entladen eines Massengutschiffes liegt beim Kapitän des Schiffes.

Bundesrecht Massengutschiff-Verordnung

§ 4. Der Kapitän eines Massengutschiffes hat der Umschlagsanlage rechtzeitig vor der erwarteten Ankunftszeit des Schiffes an der Umschlagsanlage die Informationen gemäß Anhang III der Richtlinie 2001/96/EG zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen, ABl. Nr. L 13 vom 16.1.2002, S. 9, zu liefern.

Bundesrecht Massengutschiff-Verordnung

§ 5. (1) Vor dem Beginn des Ladens fester Massengüter hat der Kapitän sicherzustellen, dass er vom Verlader folgende Angaben erhalten hat

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 sind vom Kapitän in eine Ladungserklärung aufzunehmen, die dem Muster gemäß Anhang 5 des BLU-Codes zu entsprechen hat.

Bundesrecht Massengutschiff-Verordnung

§ 6. (1) Vor dem Laden oder Löschen fester Massengüter hat der Kapitän im Einvernehmen mit dem Vertreter der Umschlagsanlage einen Lade- bzw. Löschplan zu erstellen, der beim Laden bzw. Löschen einzuhalten ist und sicherstellen soll, dass während des Be- bzw. Entladens die auf das Schiff einwirkenden Kräfte und Momente die zulässigen Werte nicht überschreiten. Der Plan hat Angaben zu enthalten zu Reihenfolge, Menge und Lade- bzw. Löschrate unter Berücksichtigung der Lade- bzw. Löschgeschwindigkeit, der Anzahl der Schüttvorgänge sowie der Leistungsfähigkeit des Ballastsystems des Schiffes.

(2) Der Lade- bzw. Löschplan ist nach dem Muster gemäß Anhang 2 des BLU-Codes zu erstellen, hat die IMO-Nummer des Schiffes zu enthalten und ist vom Kapitän zu unterfertigen; die sich aus der Richtlinie 2001/96/EG ergebende Verpflichtung des Vertreters der Umschlagsanlage, den Lade- bzw. Löschplan ebenfalls zu unterfertigen, bleibt unberührt. Jede Änderung des Lade- oder Löschplanes, die die Sicherheit des Schiffes oder der Besatzung gefährden könnte, ist vom Kapitän im Einvernehmen mit dem Vertreter der Umschlagsanlage schriftlich festzulegen.

(4) Nach Abschluss des Ladens bzw. Löschens ist vom Kapitän schriftlich zu bestätigen, dass das Laden bzw. Löschen gemäß dem Lade- bzw. Löschplan sowie den allenfalls vereinbarten Änderungen erfolgt ist; die sich aus der Richtlinie 2001/96/EG ergebende Verpflichtung des Vertreters der Umschlagsanlage, diese Bestätigung ebenfalls zu unterfertigen, bleibt unberührt. Sind am Schiff während der Lade- bzw. Löscharbeiten Schäden entstanden, sind in die Bestätigung Angaben über diese Schäden sowie über allenfalls erfolgte Reparaturen aufzunehmen. Wurde Ladung gelöscht, ist in die Bestätigung die Feststellung aufzunehmen, dass die Laderäume geleert und gemäß den Anordnungen des Kapitäns gereinigt wurden.

(5) Der Lade- bzw. Löschplan sowie alle später vereinbarten Änderungen sind sowohl auf dem Schiff als auch auf der Umschlagsanlage sechs Monate lang aufzubewahren.

Bundesrecht Massengutschiff-Verordnung

§ 7. Vor Beginn des Ladens bzw. Löschens ist vom Kapitän anhand der Leitlinien gemäß Anhang 4 des BLU-Codes gemeinsam mit dem Vertreter der Umschlagsanlage eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Das Ergebnis ist in einer Sicherheitsprüfliste nach dem Muster gemäß Anhang 4 des BLU-Codes einzutragen, die Liste ist vom Kapitän zu unterfertigen; die sich aus der Richtlinie 2001/96/EG ergebende Verpflichtung des Vertreters der Umschlagsanlage, den ihn betreffenden Teil der Sicherheitsprüfliste auszufüllen und die Liste ebenfalls zu unterfertigen, bleibt unberührt.

Bundesrecht Massengutschiff-Verordnung

§ 8. Vor und während des Ladens oder Löschens hat der Kapitän den Verpflichtungen gemäß Anhang IV der Richtlinie 2001/96/EG nachzukommen.

Bundesrecht Massengutschiff-Verordnung

§ 9. Der Kapitän hat im Einvernehmen mit dem Vertreter der Umschlagsanlage sicherzustellen, dass zwischen Schiff und Umschlagsanlage für den Austausch von Informationen und für die Erteilung von Anordnungen eine wirksame und dauernde Nachrichtenverbindung eingerichtet ist.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →