Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Lettland)
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Lettland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 19/2004
Inkrafttretensdatum
01.04.2004
Langtitel
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Lettland betreffend die polizeiliche Zusammenarbeit
StF: BGBl. III Nr. 19/2004
Ratifikationstext
Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 12 Abs.1 mit 1. April 2004 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Lettland,
nachstehend als die Vertragsparteien bezeichnet,
getragen von dem Wunsch nach der Entwicklung und Festigung von freundschaftlichen Beziehungen und der gegenseitigen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten,
beunruhigt durch die Ausbreitung der organisierten Kriminalität und der illegalen Migration,
überzeugt von der wesentlichen Bedeutung der Zusammenarbeit bei der wirksamen Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität,
geleitet vom Prinzip der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Vorteils und
nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsordnung der beiden Staaten haben folgendes vereinbart
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Lettland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 19/2004
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.04.2004
Text
Artikel 1
Bereiche und Ziel der Zusammenarbeit
(1)
Die Vertragsparteien werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Nationalen Rechts durch ihre zuständigen Behörden bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Vorbeugung und Aufklärung von strafbaren Handlungen einschließlich organisierter Kriminalität zusammenarbeiten.
(2)
Diese Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf folgende Bereiche
1.
Straftaten gegen Leben und Gesundheit (die körperliche Unversehrtheit) von Personen;
2.
Terrorismus;
3.
illegale Migration, Schlepperei und Menschenhandel;
4.
die Herstellung und Verbreitung von kinderpornographischem Material;
5.
die illegale Produktion, den illegalen Handel und den Schmuggel Von Waffen, Munition und Sprengstoffen sowie von nuklearen und radioaktiven Substanzen;
6.
den Diebstahl von Kunstgegenständen, Kraftfahrzeugen und Sonstigen Gütern von erheblichen Wert und den illegalen Handel damit;
7.
die Fälschung von Geld und anderen Zahlungsmitteln sowie von Wertpapieren und Dokumenten und deren Inverkehrbringung;
8.
die Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche;
9.
die illegale Produktion, die Einfuhr, die Ausfuhr, den illegalen Transport von und den Verkehr mit Suchtgift, psychotropen Stoffen und Vorläuferstoffen;
10.
die Computerkriminalität.
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Lettland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 19/2004
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
01.04.2004
Text
Artikel 2
Formen der Zusammenarbeit
(1)
Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erfolgt nach Maßgabe ihres jeweiligen nationalen Rechtes und umfasst insbesondere
1.
die gegenseitige Information über Umstände, deren Kenntnis zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Sowie für die Vorbeugung und die Aufklärung von gerichtlich Strafbaren Handlungen beitragen kann;
2.
den Austausch von Erfahrungen über die Anwendung von Rechtsvorschriften, über die Kriminalitätsvorbeugung sowie über angewendete Methoden, Mittel und Techniken der Kriminalistik;
3.
den Austausch von Erfahrungen in bestimmten Bereichen der Kriminalitätsbekämpfung und die Abhaltung von Expertentreffen;
4.
die abgestimmte Durchführung von polizeilichen Maßnahmen der zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Vorbeugung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen einschließlich der Anwendung des Verfahrens der kontrollierten Lieferung;
5.
die Gestattung der Anwesenheit von Bediensteten der zuständigen Behörden einer Vertragspartei bei offenen Befragungen und Observationen durch Bedienstete der anderen Vertragspartei;
6.
die Fahndung nach Personen und Sachen, die Personenfeststellung und die Identifizierung von unbekannten Leichen;
(2)
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterstützen einander auf Ersuchen.
(3)
Informationen nach Absatz 1 Ziffern 1, 2 und 3 teilt die zuständige Behörde jederVertragspartei nach Maßgabe ihres nationalen Rechts der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei auch ohne Ersuchen mit, wenn sie für die andere Vertragspartei für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die Vorbeugung und Aufklärung von Straftaten von Bedeutung sein können. Die Vertragsparteien unterstützen einander hiedurch insbesondere dann, wenn im Staatsgebiet einer Vertragspartei eine Straftat vorbereitet Oder begangen wird und Anzeichen dafür bestehen, dass dies Auswirkungen auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei haben könnte.
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Lettland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 19/2004
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
01.04.2004
Text
Artikel 3
Zuständige Behörden
(1)
Die Vertragsparteien informieren einander über jene Behörden, die nach ihrem jeweiligen nationalen Recht für die Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens zuständig sind. Sie teilen einander weiters eintretende Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung dieser Behörden mit.
(2)
Der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation IKPO – Interpol kann durch direkte Kontakte zwischen den zuständigen Fachdienststellen ergänzt werden.
(3)
Die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann auch über Verbindungsbeamte erfolgen. Der Verbindungsbeamte führt Informations- und Beratungstätigkeiten aus und verfügt über keine Exekutivbefugnisse. Die Aufgaben des Verbindungsbeamten werden von den zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts festgelegt.
Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 2 werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien insbesondere Informationen und Ermittlungsergebnisse über geplante und getätigte terroristische Akte, über Handlungsmethoden der Täter und die verwendeten technischen Hilfsmittel, über terroristische Vereinigungen, die Straftaten gegen gewichtige Staatsinteressen einer der Vertragsparteien planen beziehungsweise begehen, austauschen.
Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 3 werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander insbesondere Informationen über Methoden und Wege der organisierten illegalen Migration und Informationen, die die Kontrolle der Echtheit von Reisedokumenten und Sichtvermerken ermöglichen, übermitteln sowie Musterexemplare von Reisedokumenten und Sichtvermerken austauschen.
Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 9 werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander insbesondere Informationen übermitteln über Orte und Methoden der illegalen Produktion und Lagerung von Suchtgiften, psychotropen Stoffen und Vorläuferstoffen, über eingesetzte Transportmittel und Bestimmungsorte. Sie werden einander Probemuster von neuen Suchtgiften, psychotropen Stoffen und Vorläuferstoffen zur Verfügung stellen.
Die wechselseitige Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erfolgt unter Beachtung der von der übermittelnden Behörde erteilten Auflagen und folgender Grundsätze, welche gleichermaßen auf automationsunterstützt und nicht automationsunterstützt verarbeitete Daten Anwendung finden
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können bei Bedarf Konsultationen abhalten, um Maßnahmen der Durchführung dieses Abkommens zu erörtern.
Wenn eine der Vertragsparteien der Ansicht ist, dass die Erledigung eines Ersuchens oder eine andere Art der Zusammenarbeit geeignet sind, die Souveränität ihres Staates zu beeinträchtigen, seine Sicherheit oder andere wesentlichen Interessen zu gefährden oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung zu verstoßen, so kann sie die Zusammenarbeit ganz oder teilweise ablehnen oder sie von der Erfüllung von bestimmten Bedingungen abhängig machen.
Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus anderen zweiseitigen und mehrseitigen internationalen Verträgen ergeben.
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Lettland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 19/2004
§/Artikel/Anlage
Art. 11
Inkrafttretensdatum
01.04.2004
Text
Artikel 11
Auslegung des Abkommens
(1)
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens werden im Weg von direkten Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien entschieden.
(2)
Sollte im Weg der Verhandlungen nach Absatz 1 eine Einigung nicht erzielt werden, wird die Angelegenheit auf diplomatischem Weg einer Entscheidung zugeführt.
Geschehen zu Riga am 20. Jänner 2004 in zwei Urschriften jeweils in deutscher und lettischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.