Name der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in chinesischer Sprache
Gesetzestext (2 Artikel)
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Kurztitel
Name der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in chinesischer Sprache
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 155/2004
Inkrafttretensdatum
06.04.2004
Langtitel
Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in chinesischer Sprache
StF: BGBl. II Nr. 155/2004
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in chinesischer Sprache, welcher im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.