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20003272 AT

Name der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in chinesischer Sprache

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Name der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in chinesischer Sprache

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Kurztitel

Name der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in chinesischer Sprache

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 155/2004

Inkrafttretensdatum

06.04.2004

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in chinesischer Sprache

StF: BGBl. II Nr. 155/2004

Bundesrecht Name der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in chinesischer Sprache

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in chinesischer Sprache, welcher im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.

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