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20003256 AT

Verordnung über die Dienstgrade

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Verordnung über die Dienstgrade

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Kurztitel

Verordnung über die Dienstgrade

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 125/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 222/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

22.08.2017

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Dienstgrade

StF: BGBl. II Nr. 125/2004

Änderung

BGBl. II Nr. 222/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, wird verordnet

Anmerkung

Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 222/2017 lautet: „Im Titel wird die Behördenbezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung“ durch die Behördenbezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.“. Richtig wäre: „Im Titel wird die Behördenbezeichnung „Bundesministers für Landesverteidigung“ durch die Behördenbezeichnung „Bundesministers für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.“.

Schlagworte

e-rk3

BGBl. Nr. 146/2001

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2017

Gesetzesnummer

20003256

Dokumentnummer

NOR40196643

Bundesrecht Verordnung über die Dienstgrade

§ 1. Für Personen, die Wehrdienst leisten oder geleistet haben, sind folgende Dienstgrade vorgesehen

Dienstgradgruppe

Dienstgrad

Rekrut

Gefreiter

Korporal

Zugsführer

Wachtmeister

Oberwachtmeister

Stabswachtmeister

Oberstabswachtmeister

Offiziersstellvertreter

Vizeleutnant

Fähnrich

Leutnant

Oberleutnant

Hauptmann

Major

Oberstleutnant

Oberst

Brigadier

Generalmajor

Generalleutnant

sowie je nach Verwendung bei den Dienstgraden

Oberleutnant bis Oberst die Zusätze

„…arzt“, „…apotheker“, „…veterinär“, „…experte“,

„des Generalstabsdienstes“,

„des Intendanzdienstes“,

„des höheren militärfachlichen Dienstes“,

„des höheren militärtechnischen Dienstes“ sowie

für Militärseelsorger die dienstrechtlich vorgesehenen

Verwendungsbezeichnungen

Bundesrecht Verordnung über die Dienstgrade

§ 2. (1) Militärpersonen und Berufsoffiziere führen als Dienstgrad ihre dienstrechtlich vorgesehenen Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen. Ehemalige Militärpersonen oder Berufsoffiziere führen als Dienstgrad

(2) Ehemalige Militärpersonen und Berufsoffiziere, die am 30. November 2002 den Dienstgrad „Korpskommandant“ geführt haben, führen ab 1. Dezember 2002 den Dienstgrad „Generalleutnant“.

(3) Ehemalige Militärpersonen und Berufsoffiziere, die am 30. November 2002 den Dienstgrad „Divisionär“ geführt haben, führen ab 1. Dezember 2002 den Dienstgrad „Generalmajor“.

(4) Ehemalige Militärpersonen, die zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Dienstverhältnisses die Verwendungsbezeichnung „Fähnrich“ geführt haben, führen abweichend von Abs. 1 jenen Dienstgrad, den sie unmittelbar vor dieser Verwendungsbezeichnung geführt haben.

Bundesrecht Verordnung über die Dienstgrade

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2004 in Kraft.

(1a) Der Titel, die Promulgationsklausel und § 1 Z 4, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2017, treten am Tag nach der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. März 2004 tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 415/2002 außer Kraft.

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