Verordnung über die Dienstgrade
Gesetzestext (4 Artikel)
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Kurztitel
Verordnung über die Dienstgrade
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 125/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 222/2017
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
22.08.2017
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Dienstgrade
StF: BGBl. II Nr. 125/2004
Änderung
BGBl. II Nr. 222/2017
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, wird verordnet
Anmerkung
Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 222/2017 lautet: „Im Titel wird die Behördenbezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung“ durch die Behördenbezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.“. Richtig wäre: „Im Titel wird die Behördenbezeichnung „Bundesministers für Landesverteidigung“ durch die Behördenbezeichnung „Bundesministers für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.“.
Schlagworte
e-rk3
BGBl. Nr. 146/2001
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2017
Gesetzesnummer
20003256
Dokumentnummer
NOR40196643
§ 1. Für Personen, die Wehrdienst leisten oder geleistet haben, sind folgende Dienstgrade vorgesehen
Dienstgradgruppe
Dienstgrad
Rekrut
Gefreiter
Korporal
Zugsführer
Wachtmeister
Oberwachtmeister
Stabswachtmeister
Oberstabswachtmeister
Offiziersstellvertreter
Vizeleutnant
Fähnrich
Leutnant
Oberleutnant
Hauptmann
Major
Oberstleutnant
Oberst
Brigadier
Generalmajor
Generalleutnant
sowie je nach Verwendung bei den Dienstgraden
Oberleutnant bis Oberst die Zusätze
„…arzt“, „…apotheker“, „…veterinär“, „…experte“,
„des Generalstabsdienstes“,
„des Intendanzdienstes“,
„des höheren militärfachlichen Dienstes“,
„des höheren militärtechnischen Dienstes“ sowie
für Militärseelsorger die dienstrechtlich vorgesehenen
Verwendungsbezeichnungen
§ 2. (1) Militärpersonen und Berufsoffiziere führen als Dienstgrad ihre dienstrechtlich vorgesehenen Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen. Ehemalige Militärpersonen oder Berufsoffiziere führen als Dienstgrad
(2) Ehemalige Militärpersonen und Berufsoffiziere, die am 30. November 2002 den Dienstgrad „Korpskommandant“ geführt haben, führen ab 1. Dezember 2002 den Dienstgrad „Generalleutnant“.
(3) Ehemalige Militärpersonen und Berufsoffiziere, die am 30. November 2002 den Dienstgrad „Divisionär“ geführt haben, führen ab 1. Dezember 2002 den Dienstgrad „Generalmajor“.
(4) Ehemalige Militärpersonen, die zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Dienstverhältnisses die Verwendungsbezeichnung „Fähnrich“ geführt haben, führen abweichend von Abs. 1 jenen Dienstgrad, den sie unmittelbar vor dieser Verwendungsbezeichnung geführt haben.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2004 in Kraft.
(1a) Der Titel, die Promulgationsklausel und § 1 Z 4, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2017, treten am Tag nach der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. März 2004 tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 415/2002 außer Kraft.