Düngemittelverordnung 2004
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
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Kurztitel
Düngemittelverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2004
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
14.04.2022
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Bestimmungen zur Durchführung des Düngemittelgesetzes 1994 erlassen werden (Düngemittelverordnung 2004)
StF: BGBl. II Nr. 100/2004
Änderung
BGBl. II Nr. 53/2007
BGBl. II Nr. 162/2010
BGBl. II Nr. 181/2014
BGBl. II Nr. 71/2019
BGBl. II Nr. 155/2022
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 2, 8, 9, 13 Abs. 1 und 18 Abs. 2 des Düngemittelgesetzes 1994, BGBl. Nr. 513/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird – hinsichtlich des § 18 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Begriffsbestimmungen
§ 2
Allgemeine Anforderungen
§ 3
Kennzeichnung
§ 4
Verpackung
(Anm.: § 4a Werbung)
2. Abschnitt
Besondere Kennzeichnungsbestimmungen
§ 5
Düngemittel
§ 6
Kultursubstrate
§ 7
Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel
3. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
§ 8
Probenahme und Analysemethoden
§ 9
Toleranzen
§ 10
Gebühren
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 11
In-Kraft-Treten
§ 12
Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften
Anlage 1
Typen
Anlage 2
Besondere Anforderungen
Anlage 3
Probenahme
Anlage 4
Toleranzen
Anmerkung
Das Inhaltsverzeichnis wurde gemäß BGBl. II Nr. 155/2022 angepasst.
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2022
Gesetzesnummer
20003229
Dokumentnummer
NOR40243735
Soweit nicht anderes angegeben ist, beziehen sich die Nährstoffgehalte auf Frischmasse.
P2 O5
x 0,436 =
P (Phosphor)
K2 O
x 0,830 =
K (Kalium)
CaO
x 0,715 =
Ca (Calcium)
CaCO3
x 0,400 =
Ca (Calcium)
CaCO3
x 0,560 =
CaO (Calciumoxid)
MgO
x 0,603 =
Mg (Magnesium)
MgCO3
x 0,288 =
Mg (Magnesium)
MgCO3
x 0,478 =
MgO (Magnesiumoxid)
SO3
x 0,400 =
S (Schwefel)
Na2 O
x 0,742 =
Na (Natrium)
SO4
x 0,333 =
S (Schwefel)
1% N; 1% P2O5; 1% K2O.
mindestens 50% organische Substanz i.d. TS und einer der nachgenannten Gehalte in der Frischmasse
– 0,2% N;
– 0,1% P2O5;
– 0,3% K2O
Organische Substanz, Gesamtstickstoff oder organisch gebundener Stickstoff, Gesamtphosphat, Gesamtkaliumoxid oder wasserlösliches Kaliumoxid.
Stickstoff bewertet als Gesamt-Stickstoff, Phosphat bewertet als Gesamt-P2O5, Kali bewertet als Gesamt-K2O, Kali bewertet als wasserlösliches Kaliumoxid.
Biogasgülle ist das vergorene Substrat aus Wirtschaftsdüngern und folgenden Ausgangsstoffen
1. Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten
Parameter
Anforderungen
pH-Bereich (CaCl2)
5 – 7,5
Salzgehalt (g/l FM)
Kultursubstrate für Pflanzen mit geringem und mittlerem Nährbedarf 1,5
Kultursubstrate für Pflanzen mit höherem Nährstoffbedarf 4
Pflanzenverträglichkeitstest mit Kresse
Pflanzenfrischmasse ≥ 80% der Kontrolle
Keimrate in %
100
Keimverzögerung in Tagen
0 im Vergleich zur Kontrolle
Keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile
≤ 3 je Liter
Korngröße in mm
Kultursubstrate für Pflanzen mit geringem und mittlerem Nährbedarf 20
Kultursubstrate für Pflanzen mit höherem Nährstoffbedarf und Kultursubstrate für Sonderkulturen 40
pH-Wert (0,01 mol/l CaCl2), Salzgehalt (als KCl) in g/l Frischmasse oder Leitfähigkeit in mS/cm, Stickstoff bewertet als verfügbarer Stickstoff (Summe von Nitrat- und Ammonium-Stickstoff), Phosphor bewertet als verfügbares Phosphat (angegeben als P2O5 oder P), Kalium bewertet als verfügbares Kalium (angegeben als K2O oder K).
Torf, frische Holzfasern (physikalisch behandelt), Reisspelzen, Kokosfasern, Röstkaffeeabfälle, Ton und Tonminerale, Blähton und Blähschiefer, Perlite, Bims, Ziegelsplit, Schaumlava, Steinwolle, Lehm, Sand, Gesteinsmehl, Xylit, Rinde und Rindenhumus, Qualitätskompost gemäß Kompostverordnung für den Anwendungsbereich Hobbygartenbau, Stroh, Jute-, Hanf- und Flachsfasern, Nadelstreu und Huminsäure.
Zur Einstellung des Nährstoffgehalts sind alle Düngemitteltypen zulässig.
Substratgruppe
Einsatzbereiche (Beispiele)
Kultursubstrate für Pflanzen mit
geringem und mittlerem Nährstoffbedarf
Aussaat, Jungpflanzen, salzempfindliche Pflanzen
Kultursubstrate für Pflanzen mit
höherem Nährstoffbedarf
blüten- und fruchttragende Kulturen sowie Rasenanlagen, Hochbeet-, Container-, Topfpflanzen
Kultursubstrate
für Sonderkulturen
trockenheitsliebende Pflanzen, Sukkulenten, Kakteen, Epiphyten, Moorbeet- und, Wasserpflanzen
– Bodenkrümler: Silikatkolloide;
– Nitrifikationshemmstoff: Dicyandiamid, Dimethylpyrazolphosphat;
– alle Ausgangsstoffe, die für den Typ organischer Dünger (Z 8) zulässig sind;
– mineralische Stoffe, wie Blähton und -schiefer, Perlite, Bims, Schaumlava, Ton und Tonminerale, Gesteinsmehl.
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind
Abkürzungen
TM = Trockenmasse
OS = Organische Substanz
TE = Toxizitätsäquivalente
Bq = Becquerel
Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Schwermetallfrachten gemäß der in der Kennzeichnung angegebenen maximalen Aufwandmenge auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht überschritten werden
Schwermetall
g/ha in einem Zeitraum von zwei Jahren
g/ha in einem Zeitraum von einem Jahr
Blei
400
200
Cadmium
10
5
Chrom
600
300
Kupfer *
700
350
Nickel
400
200
Quecksilber
10
5
Zink *
3000
1500
* Ausgenommen mineralische Spurennährstoffdünger. Sofern die mit der empfohlenen Aufwandmenge an Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen oder Pflanzenhilfsmitteln ausgebrachten Kupfer- und Zinkfrachten ausdrücklich in der Kennzeichnung angegeben sind, dürfen die Werte für diese Elemente maximal das Doppelte der angeführten Werte betragen.
Schwermetall
Einheit
Grenzwert
Düngemittel *, Bodenhilfs-stoffe, Pflanzenhilfsmittel
Mineralische Düngemittel mit mehr als 5% P2O5
Kultursubstrate
Blei
mg/kg TM
100
100
50
Cadmium
mg/kg TM
3
75 mg/kg P2O5
1
Chrom VI
mg/kg TM
2
2
2
Nickel
mg/kg TM
100
100
70
Quecksilber
mg/kg TM
1
1
0,5
Vanadium
mg/kg TM
-
1500
-
Arsen
mg/kg TM
40
40
40
* ausgenommen mineralische Düngemittel mit mehr als 5 % P2O5
Parameter
Einheit
Grenzwert
16 PAK: Naphthalen, Acenaphtylen, Acenaphten, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Dibenzo[a,h]anthracen und Benzo[ghi]perylen
mg/kg TM
6
Organochlorpestizide: Summe von Aldrin, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Heptachlorepoxid, Summe Hexachlorhexan (alpha-, beta-, gamma-, delta-HCH), DDT, DDE, Chlordan und Hexachlorbenzol
mg/kg Produkt
0,5
Polychlorierte Biphenyle: Summe der Kongenere 28, 52, 101, 138, 153 und 180
mg/kg TM
0,2
Polychlorierte Dibenzodioxine/Dibenzofurane Toxizitätsäquivalent des 2-,3-,
7-,8-TCDD
ng TE/kg TM
20
Aktivität der Summe von Cäsium-134 und Cäsium-137
Bq/g Produkt
0,5
AOX Adsorbierbare organisch gebundene Halogene
mg/kg TM
500
Perfluorierte Tenside (PFT) als Summe aus Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonat (PFOS)
mg/kg TM
0,1
Escherichia coli O157:H7 (EHEC)
nicht nachweisbar in 50g Probe
Salmonella sp.
nicht nachweisbar in 50g Probe
Campylobacter sp.
nicht nachweisbar in 50g Probe
Listeria monocytogenes
nicht nachweisbar in 50g Probe
Summe aus Glas, Metall und Kunststoff 2 mm
0,4 Mass.-%
Kunststoff 2 mm
0,1 Mass.-%
Metall 2 mm
0,2 Mass.-%
Glas 2 mm
0,2 Mass.-%
Produkt
Gehalt
Kennzeichnung
Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel
Chlorid zwischen 2% und 10%
„minderchloridhältig“
Chlorid unter 2%
„chloridarm“
Chlorid unter 0,5%
„chloridfrei“
Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel ausgenommen Bordünger und borhältige Spurennährstoff-Dünger
Boreintrag mehr als 50 g/ha bezogen auf die maximale jährliche Aufwandmenge
Angabe des Borgehalts sowie des Hinweises „Borgehalt des Produktes beachten“
Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel ausgenommen Molybdändünger und molybdänhältige Spurennährstoff-Dünger
Molybdäneintrag mehr als 25 g/ha bezogen auf die maximale jährliche Aufwandmenge
Angabe des Molybdängehalts sowie des Hinweises „Molybdängehalt des Produktes beachten“
V. Verbote
Folgende Stoffe dürfen in Produkten nicht enthalten sein
§ 2. (1) Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
(2) Unter der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ dürfen nur Düngemittel in Verkehr gebracht werden, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 entsprechen.
(3) Nicht als „EG-Düngemittel“ bezeichnete Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem in der Anlage 1 angeführten Typ entsprechen oder nach § 9a DMG 1994 zugelassen sind.
(4) Es ist verboten, Produkte in Verkehr zu bringen, die
(5) Seuchenhygienische, phytosanitäre, veterinär- und gentechnikrechtliche Bestimmungen sowie chemikalienrechtliche Bestimmungen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 44/2018, bleiben unberührt.
(6) Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit haben die Betriebsinhaber die für die Kontrolle maßgeblichen schriftlichen Aufzeichnungen und Unterlagen über Lieferanten und Abnehmer von Produkten, einschließlich die Art und Herkunft von organischen Ausgangsstoffen, für die Dauer von zwei Jahren aufzubewahren.
Produkt
Anzahl der Endproben
Kultursubstrate und Bodenhilfsstoffe
3 Originalpackungen als Endproben; jede Endprobe mindestens 5 Liter
Pflanzenhilfsmittel
3 Originalpackungen als Endproben
2.1. Allgemeines
Bei der Probenahme ist jedwede Beeinflussung des zu beprobenden Produktes und der Einzel- bzw. Endproben zu vermeiden; es sind die für den jeweiligen Betrieb geltenden Arbeitsschutz- und Betriebsanweisungen zu beachten.
Das Probenahmeverfahren ist in ausreichend kurzer Zeit so durchzuführen, dass eine Änderung der Eigenschaften des gelieferten Produktes oder der Proben vermieden wird. Während der Probenahme sind alle Einzelproben so aufzubewahren, dass ihre Eigenschaften erhalten bleiben.
2.2. Probenahmegeräte
Die Geräte zur Entnahme und Bildung von Proben müssen aus einem Material bestehen, das die qualitative Beschaffenheit der Proben nicht beeinflusst. Zur Entnahme und Bildung der Proben sind insbesondere Probenstecher, Schaufeln, bei flüssigen Produkten Stechheber und Schöpfbecher und zur Probenahme aus bewegten Produkten mechanische Vorrichtungen zu verwenden. Für die Probenahme zur Untersuchung auf hygienische Parameter ist eine Sekundärkontamination soweit als möglich zu vermeiden.
2.3. Umfang der beprobten Partie
Ist eine Partie so groß oder so gelagert, dass ihr nicht an jeder Stelle Einzelproben entnommen werden können, so gilt für die Probenahme nur der Teil als Partie, dem die Einzelproben entnommen worden sind.
3.4. Probenahmeverfahren
Biogasgülle flüssig (15%TS)
Biogasgülle fest (15%TS),
Kultursubstrate und Bodenhilfsstoffe lose
Homogenisierung
Die Repräsentativität der Probe muss durch Rühren oder sonstige zuverlässige Homogenisierungsmaßnahmen (durch den Betrieb) gewährleistet sein.
Die Repräsentativität der Probe wird durch eine gleichmäßig verteilte Ziehung der Einzelproben bei Probenahmepunkten erzielt.
Anzahl der Einzelproben
bis 1000m3: 10
1000 bis 3000m3: 20
3000 bis 5000m3: 30
über 5000m3: 40
Anzahl der Probenahmepunkte (mindestens 12 und höchstens 30) beträgt
_____________________________
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40118374/image001.png
Umfang der Einzelproben
Umfang: mindestens 0,5 Liter
Entnahme der Einzelproben
Vor Entnahme der ersten Einzelprobe muss mindestens das dreifache Volumen des sichtbaren Rohres (abhängig von der Entnahmevorrichtung) verworfen werden.
Die beprobte Menge wird visuell in die gleiche Anzahl gleicher Teile wie die geforderte Anzahl der Probenahmepunkte unterteilt.
Einzelproben werden über die Materialhöhe verteilt entnommen, wobei Material, das sich bis 50 mm unterhalb der Oberfläche befindet, nicht berücksichtigt wird.
Bildung und Umfang der Sammelprobe
Die Einzelproben werden in einem mindestens 50 l fassenden Behältnis zu einer Sammelprobe vereint und unter ständigem Rühren wird die Sammelprobe durch Umschöpfen (je 1l) in ein 15l Gefäß reduziert.
Einzelproben werden zu einer Sammelprobe vereinigt.
Die gut durchmischte Sammelprobe wird durch Vierteilung oder mit einem Gerät für die Probenteilung reduziert.
Entnahme und Bildung von Endproben
Die reduzierte Sammelprobe wird gut durchmischt bzw. immer wieder gerührt und daraus drei äquivalente Endproben mit je 1l gebildet.
Die reduzierte Sammelprobe wird gut durchmischt und daraus werden drei Endproben mit je 1l gebildet.
Anzahl und Umfang der Endproben
3 mal 1 Liter
Behandlung der Endproben
Die Endproben sind in sauberen, trockenen, feuchtigkeitsundurchlässigen und verschließbaren Behältnissen aufzubewahren und zu verschließen. Der Verschluss ist durch Plombe, Siegel, Verschlussstreifen oder eine Kombination daraus so zu sichern, dass ein Öffnen ohne Verletzung der Sicherung nicht möglich ist.
Verwendung der Endproben
Die Behältnisse der Endproben sind deutlich und haltbar mit der Nummer des Probenahmeprotokolls, der Probenahmestelle und des Probenahmedatums zu versehen.
Eine Endprobe ist der Untersuchung zuzuführen; eine Endprobe ist aufzubewahren; eine Endprobe ist einem über das Produkt Verfügungsberechtigten unter Beifügung des Probenahmeprotokolls auszufolgen.
Für die Untersuchung auf den hygienischen Zustand sind die Endproben gekühlt zu lagern und zu transportieren und unverzüglich der Prüfung zuzuführen.
§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist auf der Verpackung, dem Etikett oder auf einem mit der Verpackung fest verbundenen Anhänger in deutscher Sprache deutlich sichtbar, haltbar sowie allgemein verständlich anzubringen. Bei Produkten, die lose in Verkehr gebracht werden, kann die Kennzeichnung auch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier derart erfolgen, dass eine eindeutige Zuordnung des Produkts jederzeit zweifelsfrei möglich ist.
(2) Über die – in dieser Verordnung festgelegten – Kennzeichnungselemente, insbesondere Chargenbezeichnungen, hinausgehende Angaben können angebracht werden, sofern es sich um nachprüfbare Angaben oder sonstige Informationen handelt, die nicht dazu geeignet sind, den Käufer irrezuführen. Diese Angaben dürfen jedenfalls nicht im Widerspruch zur Zusammensetzung des Produkts oder zu den Kennzeichnungselementen stehen. Unzulässig sind insbesondere Angaben, die
Gehalt an Spurennährstoffen über 2%
0,4 Gewichtsprozent
Gehalt an Spurennährstoffen bis 2%
1/5 des angegebenen Gehaltes
Nährstoff
Absolute Werte in Gewichtsprozenten
Stickstoff
1,1 N
Phosphat
1,1 P2O5
Kaliumoxid
1,1 K2O
Kalk
3,0 CaO
Magnesiumoxid
0,9 MgO
Chlorid
0,2 Cl
negative Abweichungen vom angegebenen Gehalt an Primärnährstoffen insgesamt höchstens
NP-Dünger
1,5
NK-Dünger
1,5
PK-Dünger
1,5
NPK-Dünger
1,9
Für den einzelnen Nährstoff beträgt die Toleranz 1/5 des angegebenen Nährstoffgehaltes, jedoch nicht mehr als
Absolute Werte in Gewichtsprozenten
Stickstoff
1,2 N
Phosphat
2,0 P2O5
Kaliumoxid
1,2 K2O
Calciumoxid
3,0 CaO
Magnesiumoxid
1,0 MgO
Maximale Abweichungen vom angegebenen Gehalt nach der wertvermindernden Seite für N, P2O5 und K2O insgesamt
3
Für Biogasgülle beträgt die Toleranz die Hälfte des angegebenen Nährstoffgehaltes, höchstens jedoch
Nährstoff
Absolute Werte in Gewichtsprozenten
Stickstoff
0,1
Phosphat
0,05
Kaliumoxid
0,1
§ 4. (1) Soweit in dieser Verordnung oder in einem Bescheid nach § 9a DMG 1994 nicht abweichendes geregelt ist, können Produkte lose oder in Verpackungen in Verkehr gebracht werden.
(2) Verpackung und Verschluss müssen so beschaffen sein, dass sie
§ 4a. (1) Für Düngemittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, darf nicht geworben werden.
(2) In der Werbung dürfen keine irreführenden Informationen in Form von Texten oder Grafiken enthalten sein, insbesondere hinsichtlich möglicher Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt.
(3) In der Werbung dürfen nur solche technischen Aussagen – insbesondere betreffend Inhaltsstoffe, chemische Reaktion, Verwendung, Handhabung oder Lagerung – verwendet werden, die nachweislich zutreffend sind
§ 5. (1) Bei Düngemitteln, ausgenommen Wirtschaftsdüngern, hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten
(2) Bei Wirtschaftsdüngern hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten
(3) Bei mechanisch gemischten mineralischen Düngemitteln ist die Bezeichnung „Mischdünger“ anzugeben.
§ 6. Bei Kultursubstraten hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten
§ 7. Bei Bodenhilfsstoffen und Pflanzenhilfsmitteln hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten
§ 8. (1) Für die Probenahme der zur amtlichen Kontrolle bestimmten Produkte ist Anlage 3 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel anzuwenden.
(2) Bei der Untersuchung der Proben sind geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere harmonisierte europäische Normen, anzuwenden.
§ 9. (1) Die Angaben über Gehalte gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den in der Kennzeichnung angegebenen um nicht mehr als die in der Anlage 4 festgelegten Werte abweichen. Die Werte schließen verfahrensbedingte Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein.
(2) Für Spurennährstoffe gelten nach der wertvermehrenden Seite die doppelten Toleranzen der in der Anlage 4 festgesetzten Werte. Bei sonstigen Nährstoffen ist die Einhaltung dieser Toleranzen nach der wertvermehrenden Seite nicht erforderlich.
§ 10. Für die Tätigkeit der Kontrollorgane im Rahmen der Nachschau und Probenahme im Sinne des § 18 Abs. 1 Düngemittelgesetz 1994 ist eine Gebühr gemäß § 6 Abs. 6 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 63/2002, zu entrichten.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2004 in Kraft.
(2) Verpackte Produkte, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, jedoch der Düngemittelverordnung 1994, BGBl. Nr. 1007/1994, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 240/1998 und 277/1998, entsprechen, dürfen zwei Jahre nach Kundmachung dieser Verordnung in Verkehr gebracht werden. Produkte, die nicht den Kennzeichnungsanforderungen dieser Verordnung, jedoch denen der Düngemittelverordnung 2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 162/2010 entsprechen, dürfen bis zwei Jahre nach Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 181/2014 erstmals in Verkehr gebracht werden.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Produkte, die nicht den Kennzeichnungsanforderungen dieser Verordnung, jedoch denen dieser Verordnung in der vorher geltenden Fassung BGBl. II Nr. 100/2004 entsprechen, dürfen – ausgenommen im internationalen Handel – bis zwei Jahre nach Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 53/2007 in Verkehr gebracht werden.
§ 12. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten außer Kraft